Verordnung (EWG) Nr. 1457/83 des Rates vom 26. Mai 1983 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 10 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien Amtsblatt Nr. L 150 vom 08/06/1983 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0220 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0220 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1457/83 DES RATES vom 26. Mai 1983 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 10 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung, daß es infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft erforderlich ist, Artikel 10 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien zu ändern und das zu diesem Zweck erstellte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 10 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1983 Im Namen des Rates Der Präsident Otto Graf LAMBSDORFF (1) ABl. Nr. C 96 vom 11. 4. 1983, S. 89.