Verordnung (EWG) Nr. 1480/83 der Kommission vom 7. Juni 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 97.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 151 vom 09/06/1983 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0187 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0012 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0187 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0012 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1480/83 DER KOMMISSION vom 7. Juni 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 97.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Tarifierung folgender Waren erforderlich: 1. Zusammenstellung für Kinder, bestehend aus einer Kette aus unedlem Metall mit einem »kameeartigen" Anhänger aus unedlem Metall und Kunststoff, zwei Ohrringen, einer Brosche und einem Ring aus unedlem Metall und Kunststoff, gemeinsam verpackt;
2. Zusammenstellung für Kinder, bestehend aus einer Kette aus unedlem Metall mit einem Anhänger in Form einer Uhr, zwei Ohrringen, zwei Armreifen und zwei Ringen aus Kunststoff, gemeinsam verpackt. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), werden in Tarifnummer 71.16 Phantasieschmuck und in Tarifnummer 97.03 insbesondere anderes Spielzeug genannt. Diese Tarifnummern kommen für die Tarifierung der genannten Waren in Betracht. Die Zusammenstellungen können nicht als Phantasieschmuck der Tarifnummer 71.16 angesehen werden.
Sie weisen vielmehr hinsichtlich ihrer Verwendung und einfachen Beschaffenheit den Charakter von Spielzeug der Tarifnummer 97.03 auf. Die Waren sind deshalb der Tarifnummer 97.03, Tarifstelle 97.03 B, des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen. Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zusammenstellungen für Kinder, bestehend aus 1. einer Kette aus unedlem Metall mit einem »kameeartigen" Anhänger aus unedlem Metall und Kunststoff, zwei Ohrringen, einer Brosche und einem Ring aus unedlem Metall und Kunststoff, gemeinsam verpackt;
2. einer Kette aus unedlem Metall mit einem Anhänger in Form einer Uhr, zwei Ohrringen, zwei Armreifen, zwei Ringen aus Kunststoff, gemeinsam verpackt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen: B. andere. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.
1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.