Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) Amtsblatt Nr. L 206 vom 30/07/1983 S. 0071 - 0074 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0099 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0125 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0099 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0125 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2166/83 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1983 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: In einem empfindlichen Gebiet nördlich von Schottland muß die Fischereitätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft im Rahmen eines von der Kommission für die Gemeinschaft verwalteten Lizenzsystems geregelt werden. Es müssen die Einzelheiten dieses Systems einschließlich der Verfahren für die Übermittlung der Merkmale der Schiffe, die in dem genannten Gebiet Fischfang betreiben möchten, und für die Mitteilung der Bewegungen der Schiffe in dem betreffenden Gebiet sowie das Verzeichnis der Grundfischarten, deren Fang erlaubt ist, festgelegt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres ein Verzeichnis der ihre Flagge führenden oder in ihren Häfen registrierten Schiffe, für die eine Lizenz für die Fangtätigkeit in dem in Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates bezeichneten Gebiet (im folgenden »das Gebiet" genannt) beantragt werden kann. Eine Durchschrift dieses Verzeichnisses wird den zuständigen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs (Department of Agriculture and Fisheries for Scotland, Chesser House, Edinburgh, Fernschreibadresse 727696 SODAFS) übermittelt.
Das übermittelte Verzeichnis gilt für das darauffolgende Kalenderjahr. Für das Jahr 1983 ist das Verzeichnis unverzueglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln und gilt bis zum 31. Dezember 1983. (2) Das Verzeichnis nach Absatz 1 kann am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober geändert werden. Alle Änderungen sind der Kommission und den zuständigen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs mitzuteilen. (3) Das Verzeichnis enthält für jedes Schiff folgende Angaben: - den Namen des Schiffes, - die äusseren Kennbuchstaben und -ziffern, - die Länge zwischen den Loten, - das Funk-Rufzeichen.
Artikel 2 (1) Die Lizenz für die Fangtätigkeit in dem Gebiet wird nach dem Verfahren des Artikels 3 jeweils nur für eine Wochenperiode - im folgenden »Lizenzperiode" genannt - erteilt. (2) Eine Lizenzperiode beginnt um 00.00 Uhr westeuropäischer Zeit (WEZ) am Sonntag und endet um 24.00 Uhr (WEZ) am Samstag. (3) Nach dem Verfahren des Artikels 3 kann eine Fangtätigkeit für aufeinanderfolgende Lizenzperioden genehmigt werden. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und - zur Unterrichtung - den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs per Fernschreiben wöchentlich bis Donnerstag, 12.00 Uhr (WEZ), das Verzeichnis ihrer Schiffe mit, für die sie eine Lizenz für die Fangtätigkeit in dem Gebiet für die folgende Lizenzperiode beantragen.
(2) In dem Verzeichnis sind Name und die äusseren Kennbuchstaben und -ziffern zur Identifizierung eines jeden Schiffes anzugeben. Für die Erteilung einer Lizenz kommen nur Schiffe in Betracht, die in dem Verzeichnis nach Artikel 1 aufgeführt sind. (3) Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Verzeichnis und übermittelt das endgültige Verzeichnis der Fischereifahrzeuge per Fernschreiben bis Freitag, 12.00 Uhr (WEZ), den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs. Die in diesem endgültigen Verzeichnis aufgeführten Schiffe gelten dann als Inhaber einer Lizenz, aufgrund der sie während der nächsten Lizenzperiode die Fangtätigkeit ausüben können.
(4) Liegt der Kommission bis Donnerstag, 12.00 Uhr (WEZ), kein neues Verzeichnis der Fischereifahrzeuge vor, so bleibt das vorhergehende endgültige Verzeichnis für die nächste Lizenzperiode gültig. (5) Während der Geltungsdauer einer endgültigen Liste kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission - mit Durchschrift an die zuständigen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs - fernschriftlich beantragen, daß ein in dem Verzeichnis nach Artikel 1 aufgeführtes Fischereifahrzeug durch ein anderes Fahrzeug in diesem Verzeichnis ersetzt wird oder - falls das endgültige Verzeichnis weniger als die Hoechstzahl von Fahrzeugen enthält, die ihre Tätigkeit gleichzeitig ausüben dürfen - daß eines oder mehrere Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Hoechstzahl zusätzlich in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(6) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und den zuständigen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach Erhalt des Antrags per Fernschreiben alle Änderungen des endgültigen Verzeichnisses mit. Der Mitgliedstaat unterrichtet den Schiffseigner oder den Schiffsführer unverzueglich über jedes von einer Änderung des Verzeichnisses betroffene Fahrzeug. Ersatzschiffe oder zusätzliche Schiffe dürfen keine Lizenz erhalten, bevor der beantragende Mitgliedstaat und die zuständigen Kontrollbehörden von der Kommission benachrichtigt worden sind.
Artikel 4 (1) Der Schiffseigner oder Schiffsführer eines jeden lizenzierten Schiffes teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Fernschreibadresse 24 189 FISEU-B, und den zuständigen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs über eine der in Anhang I aufgeführten Funkstationen - jede Einfahrt in und jede Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet, - jede Einfahrt in und jede Ausfahrt aus einem Hafen innerhalb des betreffenden Gebiets unverzueglich mit. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: - Art der Bewegung im Sinne von Absatz 1, - Datum, Uhrzeit und geographische Position des Schiffes, - Name des Schiffes, - äussere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, - Name des Kapitäns.
Artikel 5 Als Grundfischarten im Sinne des Anhangs II B der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Fischarten. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. ANHANG I Verzeichnis der Funkstationen, über die Meldungen gemäß Artikel 4 zu übermitteln sind 1.2 // // // Name // Rufzeichen 1.2.3 // // // // Humber // GKZ // // Cullercoats // GCC // // Wick // GKR // // Portpatrick // GPK // // Stonehaven // GND // // Portishead // GKA // // // GKB // // // GKC // // Boulogne // FFB // // Brest // FFU // // Saint-Nazaire // FFO // // Bordeaux // FFC // // Norddeich // DAF // DAK // // DAH // DAL // // DAI // DAM // // DAJ // DAN // Ostende // OST // // // // ANHANG II Verzeichnis der Grundfischarten im Sinne von Anhang II B der Verordnung (EWG) Nr.
170/83 des Rates 1.2 // // // Wissenschaftlicher Name // Gewöhnlicher Name // // // Scophthalmus rhombus // Glattbutt // Limanda limanda // Scharbe // Hippoglossus hippoglossus // Heilbutt // Reinhardtius hippoglossoides // Schwarzer Heilbutt // Microstomus kitt // Limande // Lepidorhombus whiffiagonis // Flügelbutt // Pleuronectes platessa // Scholle // Rhombus (=Psetta) maximus // Steinbutt // Glyptocephalus cynoglossus // Rotzunge // Gadus morhua // Kabeljau // Melanogrammus äglefinus // Schellfisch // Merluccius merluccius // Seehecht // Molva molva // Leng // Pollachius pollachius // Pollack // Pollachius virens // Seelachs // Brosme brosme // Lumb // Merlangus merlangus // Wittling // Anarhichas spp. // Katfisch // Conger conger // Meeraal // Trigla spp. // Knurrhahn // Lophius spp. // Seeteufel // Sebastes spp. // Rotbarsch // Squalus acanthias // Dornhai // Andere Squalidä, Scyliorhinidä spp. // Haie, Ammenhaie // Raja spp. // Rochen // Andere Pleuronectidä spp. // Plattfische // Andere Gadidä spp., ausgenommen Micromesistius poutassou und Trisopterus esmarkii // Rundfische, ausgenommen Blauer Wittling und Stintdorsch // Sparidä spp. // Meerbrassen // //