Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen Amtsblatt Nr. C 193 vom 20/07/1983 S. 0007 - 0007 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0049 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0049 ++++ VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr . 115 vom 15 . Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken , grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung , die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 fallen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehöringen , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , wonach sie alle Verwaltungs - und Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 - FOLGENDES : 1 . Die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 genannten Körperersatzstücke , grösseren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind folgende Leistungen , soweit sie für den betreffenden Fall in den von dem Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind : a ) Köperersatzstücke , orthopädische Apparate und Stützapparate , einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette , nebst Ergänzungsteilen , Zubehör und Werkzeugen , b ) orthopädische Maßschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh , c ) Kiefer - und Gesichtsplastiken , Perücken , d ) Kunstaugen , Kontaktschalen , Vergrösserungs - und Fernrohrbrillen , e ) Hörgeräte , namentlich akustische und phonetische Geräte , f ) Zahnersatz ( festsitzender und herausnehmbarer ) und Verschlussprothesen der Mundhöhle , g ) Krankenfahrzeuge ( hand - und motorbetrieben ) , Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel , Blindenführhunde , h ) Erneuerung der unter den Buchstaben a ) bis g ) genannten Leistungen , i ) Kuren , j ) Unterbringung und ärztliche Behandlung : - in einem Genesungsheim , Sanatorium , Behindertenheim ( für Blinde , Gehörlose , Geisteskranke , o . dgl . ) , einer Internatsschule für Blinde , Gehörlose o . dgl . oder einer Luftkurheilstätte , - in einem Präventorium ( vorbeugende Behandlung ) , deren Dauer nach Ansicht des behandelnden Arztes oder , falls die Rechtsvorschriften des Landes , in dem sich die betreffende Person befindet , dies in solchen Fällen erfordern , nach Ansicht des Vertrauensarztes des Trägers des Aufenthalts - oder Wohnorts 20 Tage überschreiten wird oder die Dauer entgegen der ursprünglichen Ansicht des vorgenannten Arztes 20 Tage überschreitet , k ) Maßnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung , l ) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten , die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a ) bis k ) bezeichneten Leistungen ergeben .
2 . Dieser Beschluß , der den Beschluß Nr . 93 vom 24 . Januar 1974 ersetzt , wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er gilt ab 1 . Januar 1983 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A . TRIER