Beschluß Nr. 116 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Amtsblatt Nr. C 193 vom 20/07/1983 S. 0008 - 0009 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0050 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0050 ++++ VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTUN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr .
116 vom 15 . Dezember 1982 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , wonach sie alle Verwaltungs - und Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2793/81 des Rates vom 17 . September 1981 , in der Erwägung , daß die von Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 erfassten Leistungen begrifflich festzulegen sind , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 - FOLGENDES : 1 . Bei den in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 erfassten Leistungen handelt es sich um die in den Rechtsvorschriften des Wohn - oder Aufenthaltsorts vorgesehenen Leistungen , deren Gewährung einer vorherigen Genehmigung durch den diese Rechtsvorschriften anwendenden Träger unterliegt . 2 . Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 7 erster Satz und Artikel 60 Absatz 6 erster Satz der Verordnung 574/72 unterrichtet der Träger des Wohnortes , der eine vorherige Genehmigung für die Gewährung einer Sachleistung erteilt , den zuständigen Träger von seiner Entscheidung ( insbesondere durch Vordruck E 114 ) , wenn :
2.1 . die Leistung auf folgender Liste aufgeführt ist : a ) Körperersatzstücke , orthopädische Apparate und Stützapparate , einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette , nebst Er gänzungstellen , Zubehör und Werkzeugen , b ) orthopädische Maßschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh , c ) Kiefer - und Gesichtsplastiken , Perücken , d ) Kunstaugen , Kontaktschalen , Vergrösserungs - und Fernrohrbrillen , e ) Hörgeräte , namentlich akustische und phonetische Geräte , f ) Zahnersatz ( festsitzender und herausnehmbarer ) und Verschlussprothesen der Mundhöhle , g ) Krankenfahrzeuge ( hand - und motorbetrieben ) , Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel , Blindenführhunde , h ) Erneuerung der unter den Buchstaben a ) bis g ) genannten Leistungen , i ) Kuren , j ) Unterbringung und ärztliche Behandlung : - in einem Genesungsheim , Sanatorium , Behindertenheim ( für Blinde , Gehörlose , Geisteskranke o . dgl . ) , einer Internatsschule für Blinde , Gehörlose o . dgl . oder einer Luftkurheilstätte , - in einem Präventorium ( vorbeugende Behandlung ) , deren Dauer nach Ansicht des behandelnden Arztes oder , falls die Rechtsvorschriften des Landes , in dem sich die betreffende Person befindet , dies in solchen Fällen erfordern , nach Ansicht des Vertrauensarztes des Träges des Aufenthalts - oder Wohnorts 20 Tage überschreiten wird oder die Dauer entgegen der ursprünglichen Ansicht des vorgenannten Arztes 20 Tage überschreitet , k ) Maßnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung , l ) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten , die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a ) bis k ) bezeichneten Leistungen ergeben .
2.2 . und die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen : a ) 20 000 bfrs für den belgischen Wohnortträger , b ) 3600 dkr für den dänischen Wohnortträger , c ) 1000 DM für den deutschen Wohnortträger , d ) 29 300 Dr für den griechischen Wohnortträger , e ) 2900 ffrs für den französischen Wohnortträger , f ) 300 Ir Pfund für den irischen Wohnortträger , g ) 590 000 Lit für den italienischen Wohnortträger , h ) 20 000 lfrs für den luxemburgischen Wohnortträger i ) 1100 hfl für den niederländischen Wohnortträger j ) 240 Pfund Stg . für den Wohnortträger im Vereinigten Königreich .
3 . Der zuständige Träger ist nicht wie unter Nummer 2 vorgesehen zu benachrichtigen bei : a ) Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c ) und des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ; b ) Erstattung auf der Grundlage von Pauschbeträgen ; c ) Verzicht auf Kostenerstattung ; d ) Wenn es sich bei dem zuständigen Träger um einen Träger des Vereinigten Königreichs handelt . 4 . Dringliche Fälle im Sinne des Artikels 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und Fälle äusserster Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr .
574/72 liegen vor , wenn die Gewährung einer unter Ziffer 1 genannten Leistung nicht aufgeschoben werden kann , ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu gefährden . Ist ein unter Ziffer 2.1 Buchstaben a ) bis g ) genanntes Körperersatzstück oder anderes Hilfsmittel durch Unfall oder sonstiges Mißgeschick zerstört oder beschädigt worden , so genügt zur Anerkennung der unbedingten Dringlichkeit der Nachweis , daß die Instandsetzung oder Erneuerung des Körperersatzstücks oder des anderen Hilfsmittels notwendig ist . 5 . Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses finden Anwendung in den Fällen nach Artikel 19 , 22 , Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe i ) , Artikel 31 Buchstabe a ) , Artikel 52 Buchstabe a ) und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 sowie nach Artikel 17 Absatz 7 , Artikel 20 Absatz 5 , Artikel 21 Absatz 2 , Artikel 22 Absätze 2 und 3 , Artikel 23 , Artikel 26 Absatz 3 , Artikel 27 , Artikel 31 Absätze 2 und 3 , Artikel 60 Absatz 5 , Artikel 62 Absatz 7 und Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 . 6 . Dieser Beschluß , der den Beschluß Nr . 93 vom 24 . Januar 1974 ersetzt , wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er gilt ab 1 . Januar 1983 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A . TRIER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr .
121 vom 21 . April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken , grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 31 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates von 14 . Juni 1971 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr .
574/72 des Rates vom 21 . März 1972 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , der zuletzt durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2793/81 des Rates vom 17 . September 1981 geändert wurde , in der Erwägung , daß klargestellt sein muß , ob aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 , nach welchem die Gewährung von Sachleistungen in den von dem Beschluß Nr . 116 vorgesehenen Fällen durch den Träger des Wohnorts eine begründete Ablehnung seitens des zuständigen Trägers erfahren kann , der Umfang dieser Leistungen sich , wenn keine äusserste Dringlichkeit vorliegt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet , in der Erwägung , daß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 bestimmt , daß die Gewährung von Sachleistungen im Wohnland durch den Träger des Wohnlandes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und somit den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bei der Gewährung von Sachleistungen eindeutig einschränkt , in der Erwägung , daß der zuständige Träger demzufolge trotz seiner in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 vorgesehenen begründeten Ablehnung die Gewährung einer Leistung , die sich bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnlandes ergibt , nicht ablehnen kann , weil die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften sie nicht vorsehen , in der Erwägung , daß der genannte Absatz 7 den zuständigen Träger , der die Kosten für die vom Träger des Wohnorts gewährten Sachleistungen zu tragen hat , in die Lage versetzen soll , eine Kontrolle über die Gewährung kostspieliger Leistungen auszuüben , um Mißbräuchen vorbeugen zu können , und daß klargestellt werden muß , auf welche Gründe dieser Träger sich für seine Ablehnung stützen kann , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 - FOLGENDES : 1 . Der Umfang der Leistungen gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 richtet sich ausschließlich nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften . 2 . Liegt in den von dem Beschluß Nr . 116 vorgesehenen Fällen keine äusserste Dringlichkeit vor , so prüft der zuständige Träger insbesondere die Notwendigkeit der Gewährung einer anderen Sachleistung vom ärztlichen Standpunkt aus , namentlich , wenn er seinerseits bereits eine Leistung gewährt hat , um die Gewährung einer solchen Leistung gegebenenfalls ablehnen zu können .
3 . Dieser Beschluß gilt für die Auslegung des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 entsprechend . 4 . Dieser Beschluß , der an die Stelle des Beschlusses Nr . 82 vom 22 . Februar 1973 tritt , ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt ab 1 . Januar 1983 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission H . KAUPPER Zusammenfassung der laufenden Ausschreibungen , veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG ) finanziert werden ( Europäischer Entwicklungsfonds ( EEF ) sowie EWG-Haushalt ) ( Woche vom 12 . bis 16 .
Juli 1983 ) Nummer der Ausschreibung * Nummer und Datum des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften " S " * Land * Gegenstand der Leistung * Angebotsabgabedatum * 1983 * S 130 , 12 . 7 . 1983 * Mauritius * MU-Moka : Bau von Maistrocknungsanlagen * 4 . 10 . 1983 * 1984 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Guinea-Bissau * GW-Bissau : Errichtung von Kunstbauten * 7 . 11 . 1983 * 1985 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal und Gambia * GM-Banjul und SN-Dakar : Ausbau von Strassen * 7 . 11 . 1983 * 1960 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal * SN-Dakar : Luftfahrttechnische Ausrüstung ( Berichtigung ) * 12 .
9 . 1983 * 1961 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal * SN-Dakar : Radar ( Berichtigung ) * 5 . 9 . 1983 * 1964 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Sri Lanka * LK-Colombo : Brunnenbohranlage ( Berichtigung ) * 5 . 9 . 1983 * 1986 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Mauritius * MU-Port Louis : Krankenhausausrüstung * 22 . 9 . 1983 * 1987 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Malawi * NW-Limbe : Krankenhausausrüstung * 23 . 9 . 1983 * 1988 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Ghana * GH-Accra : Verschiedene Lieferungen * 26 . 9 . 1983 * 1989 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Madagaskar * MG-Andapa : Landwirtschaftliche Ausrüstung * 15 . 10 . 1983 * Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 115 des EWG-Vertrags Mit Entscheidung vom 14 .
Juli 1983 hat die Kommission die Italienische Republik ermächtigt , die Produkte unter den Tarifnummern 87.02 ex A und ex B behandelt ( Kraftfahrzeuge ) , mit Ursprung in Japan und der UdSSR , die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden , von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Die Entscheidung ist vom 1 . Juli 1983 bis zum 31 . Dezember 1983 anwendbar .