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Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

CELEX
31983Y0121
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1983-04-21
In force since
1983-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung Amtsblatt Nr. C 193 vom 20/07/1983 S. 0010 - 0010 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0052 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0052 ++++ VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr . 121 vom 21 . April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr .

574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken , grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 , der zuletzt durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2793/81 des Rates vom 17 . September 1981 geändert wurde , in der Erwägung , daß klargestellt sein muß , ob aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 , nach welchem die Gewährung von Sachleistungen in den von dem Beschluß Nr . 116 vorgesehenen Fällen durch den Träger des Wohnorts eine begründete Ablehnung seitens des zuständigen Trägers erfahren kann , der Umfang dieser Leistungen sich , wenn keine äusserste Dringlichkeit vorliegt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet , in der Erwägung , daß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 bestimmt , daß die Gewährung von Sachleistungen im Wohnland durch den Träger des Wohnlandes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und somit den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bei der Gewährung von Sachleistungen eindeutig einschränkt , in der Erwägung , daß der zuständige Träger demzufolge trotz seiner in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 vorgesehenen begründeten Ablehnung die Gewährung einer Leistung , die sich bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnlandes ergibt , nicht ablehnen kann , weil die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften sie nicht vorsehen , in der Erwägung , daß der genannte Absatz 7 den zuständigen Träger , der die Kosten für die vom Träger des Wohnorts gewährten Sachleistungen zu tragen hat , in die Lage versetzen soll , eine Kontrolle über die Gewährung kostspieliger Leistungen auszuüben , um Mißbräuchen vorbeugen zu können , und daß klargestellt werden muß , auf welche Gründe dieser Träger sich für seine Ablehnung stützen kann , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 - FOLGENDES : 1 . Der Umfang der Leistungen gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 richtet sich ausschließlich nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften . 2 . Liegt in den von dem Beschluß Nr . 116 vorgesehenen Fällen keine äusserste Dringlichkeit vor , so prüft der zuständige Träger insbesondere die Notwendigkeit der Gewährung einer anderen Sachleistung vom ärztlichen Standpunkt aus , namentlich , wenn er seinerseits bereits eine Leistung gewährt hat , um die Gewährung einer solchen Leistung gegebenenfalls ablehnen zu können .

3 . Dieser Beschluß gilt für die Auslegung des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 entsprechend . 4 . Dieser Beschluß , der an die Stelle des Beschlusses Nr . 82 vom 22 . Februar 1973 tritt , ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt ab 1 . Januar 1983 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission H . KAUPPER Zusammenfassung der laufenden Ausschreibungen , veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG ) finanziert werden ( Europäischer Entwicklungsfonds ( EEF ) sowie EWG-Haushalt ) ( Woche vom 12 . bis 16 .

Juli 1983 ) Nummer der Ausschreibung * Nummer und Datum des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften " S " * Land * Gegenstand der Leistung * Angebotsabgabedatum * 1983 * S 130 , 12 . 7 . 1983 * Mauritius * MU-Moka : Bau von Maistrocknungsanlagen * 4 . 10 . 1983 * 1984 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Guinea-Bissau * GW-Bissau : Errichtung von Kunstbauten * 7 . 11 . 1983 * 1985 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal und Gambia * GM-Banjul und SN-Dakar : Ausbau von Strassen * 7 . 11 . 1983 * 1960 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal * SN-Dakar : Luftfahrttechnische Ausrüstung ( Berichtigung ) * 12 .

9 . 1983 * 1961 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Senegal * SN-Dakar : Radar ( Berichtigung ) * 5 . 9 . 1983 * 1964 * S 132 , 14 . 7 . 1983 * Sri Lanka * LK-Colombo : Brunnenbohranlage ( Berichtigung ) * 5 . 9 . 1983 * 1986 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Mauritius * MU-Port Louis : Krankenhausausrüstung * 22 . 9 . 1983 * 1987 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Malawi * NW-Limbe : Krankenhausausrüstung * 23 . 9 . 1983 * 1988 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Ghana * GH-Accra : Verschiedene Lieferungen * 26 . 9 . 1983 * 1989 * S 134 , 16 . 7 . 1983 * Madagaskar * MG-Andapa : Landwirtschaftliche Ausrüstung * 15 . 10 . 1983 * Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 115 des EWG-Vertrags Mit Entscheidung vom 14 .

Juli 1983 hat die Kommission die Italienische Republik ermächtigt , die Produkte unter den Tarifnummern 87.02 ex A und ex B behandelt ( Kraftfahrzeuge ) , mit Ursprung in Japan und der UdSSR , die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden , von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Die Entscheidung ist vom 1 . Juli 1983 bis zum 31 . Dezember 1983 anwendbar .

Relations

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