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Sonderbericht des Rechnungshofes über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1078/77 und (EWG) Nr. 1041/78 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

CELEX
31983Y1017(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1983-05-05
Status
In force

Text

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Sonderbericht des Rechnungshofes über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1078/77 und (EWG) Nr. 1041/78 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände Amtsblatt Nr. C 278 vom 17/10/1983 S. 0001 - 0016 ++++ SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Anwendung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr . 1041/78 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 14 .

April 1983 gemäß Artikel 206a des EWG-Vertrags angenommen . Vorher war er am 12 . Januar 1983 der Kommission übermittelt worden , deren Antworten auf die Bemerkungen des Hofes dem Bericht als Anlage beigefügt sind . INHALT KAPITEL 1 : Mit den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr . 1041/78 eingeführte Prämienregelung * 3 * 1.1 . Finleitung * 3 * 1.2 . Höhe der Nichtvermarktungsprämie und der Umstellungsprämie * 4 * 1.2.1 . Vor dem 22 . Mai 1978 eingereichte Anträge * 4 * 1.2.2 . Nach dem 22 . Mai 1978 eingereichte Anträge * 4 * 1.3 . Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien * 5 * 1.3.1 .

Vor dem 22 . Mai 1978 genehmigte Anträge * 5 * 1.3.1.1 . Nichtvermarktungsprämie * 5 * 1.3.1.2 . Umstellungsprämie * 5 * 1.3.2 . Nach dem 22 . Mai 1978 genehmigte Anträge * 5 * 1.4 . Haushaltsmässige und buchungstechnische Aspekte der Prämienregelung * 5 * KAPITEL 2 : Anwendung und verwaltungsmässige Überwachung der Prämienregelung * 6 * 2.1 . Kontrollen im Zeitpunkt der Antragstellung und der Genehmigung des Antrags * 6 * 2.1.1 . Gemeinschaftsvorschriften * 6 * 2.1.2 . Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten * 7 * 2.1.2.1 . Identifizierung und Kennzeichnung der Milchkühe * 7 * 2.1.2.2 .

Haltung einer " angemessenen Anzahl " von Milchkühen * 7 * 2.1.2.3 . Milch - und Milcherzeugnismengen * 8 * 2.1.2.4 . Registrierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen * 8 * 2.2 . Kontrollen während des Nichtvermarktungs - bzw . Umstellungszeitraums * 9 * 2.2.1 . Durchführung der Kontrollen * 9 * 2.2.2 . Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen bei teilweiser Abtretung eines Milchwirtschaftsbetriebs während des Nichtvermarktungs - oder Umstellungszeitraums * 10 * 2.2.3 . Vorschriften für die Tiere * 10 * 2.2.4 . Tatsächliche Einstellung der Milchlieferungen * 11 * KAPITEL 3 :

Auswirkungen der Prämienregelung * 12 * 3.1 . Feststellungen der Kommission * 12 * 3.2 . Bilanz der Gemeinschaftsaktion * 13 * 3.3 . Gründe für die geringen Auswirkungen * 13 * KAPITEL 4 : Schlußfolgerungen * 14 * KAPITEL 1 MIT DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) Nr . 1078/77 UND ( EWG ) Nr . 1041/78 EINGEFÜHRTE PRÄMIENREGELUNG 1.1 . EINLEITUNG 1.1.1 . Die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Umstellung der Milchkuhbestände ist Bestandteil einer Reihe von Maßnahmen , mit denen die allmähliche Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse angestrebt wird .

1.1.2 . Die entsprechenden Vorschriften sind in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 ( 1 ) , ( EWG ) Nr . 506/78 ( 2 ) , ( EWG ) Nr . 1041/78 ( 3 ) , ( EWG ) Nr . 640/79 ( 4 ) und ( EWG ) Nr . 1270/79 ( 5 ) des Rates enthalten , die durch die Durchführungsverordnungen der Kommission ( EWG ) Nr . 1307/77 ( 6 ) , ( EWG ) Nr . 36/78 ( 7 ) , ( EWG ) Nr . 689/78 ( 8 ) , ( EWG ) Nr . 1391/78 ( 9 ) , ( EWG ) Nr . 2962/78 ( 10 ) , ( EWG ) Nr . 1799/79 ( 11 ) und ( EWG ) Nr . 1365/80 ( 12 ) ergänzt wurden . 1.1.3 . Die Prämienregelung stellt sowohl eine Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .

729/70 ( 13 ) als auch eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 derselben Verordnung dar , da sie einerseits die Agrarmärkte regulieren soll und anderersefts darauf abzielt , die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts und Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung unter Einschluß der für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen zu steigern . Die Maßnahmen der Prämienregelung werden vollständig aus dem EAGFL finanziert , und zwar zu 60 % aus der Abteilung Garantie und zu 40 % aus der Abteilung Ausrichtung .

1.1.4 . Die in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr . 1041/78 vorgesehene Prämienregelung ziehe nicht nur darauf ab , die zur Vermarktung bestimmten Milch - und Milcherzeugnismengen zu beschränken , sondern mit ihr wurden vor allem noch folgende Ziele im Bereich der Strukturverbesserung und der Rationalisierung der Produktion angestrebt : - Förderung einer verstärkten Spezialisierung der Betriebe auf Milchviehzucht einerseits und auf zur Fleischerzeugung bestimmte Rinderzucht andererseits , da diese Spezialisierung eine der Voraussetzungen für eine Steigerung der Erträge darstellt ; - Verstärkung der Auswirkungen der Richtlinie des Rates Nr .

72/160/EWG vom 17 . April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung ( 14 ) und damit Beschleunigung der Einstellung der Erwerbstätigkeit auf dem Milchsektor . Dies wird dadurch erreicht , daß ein Betriebsinhaber , der seine Tätigkeit einstellt , die Umstellungsprämie zusätzlich zu der in der Richtlinie Nr . 72/160/EWG angeführten Prämie beziehen kann ; - raschere Ausmerzung der Infektionskrankheiten durch Begünstigung der Schlachtung der von diesen Krankheiten befallenen Milchkühe .

Zu diesem Zweck hat der Rat genehmigt , daß die Nichtvermarktungs - und Umstellungsprämien zusätzlich zu den Beihilfen gezahlt werden können , die im Rahmen des Programms zur Ausmerzung der Brucellose , der Tuberkulose und der Leukose bei Milchkühen gewährt werden . 1.1.5 . Zur Verwirklichung dieser Ziele sieht die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 eingeführte Regelung unter gewissen Voraussetzungen die Gewährung von Prämien an Erzeuger vor , die sich verpflichten , während eines bestimmten Zeitraums weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abzugeben . Für die Dauer dieses Zeitraums müssen sich die Erzeuger ferner bei Bezug der Nichtvermarktungsprämie verpflichten , anderen weder ihren Betrieb noch ihr Milchvieh zu Zwecken der Milcherzeugung zu überlassen , und bei Bezug der Umstellungsprämie , eine Auzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten .

Die Geltungsdauer dieser Regelung war auf die Zeit bis zum 31 . März 1978 beschränkt . 1.1.6 . Im Mai 1978 erließ der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 1041/78 , mit der die Geltungsdauer der Grundverordnung verlängert wurde . Um eine stärkere Beteiligung der Betriebsinhaber an der Prämienregelung zu erreichen , sah die genannte Verordnung folgende Änderungen vor : - Für Kleinerzeuger wurden die Prämien erhöht ; die Prämienbeträge wurden auf der Grundlage eines aktualisierten Referenzzeitraums berechnet , und die bei der Berechnung berücksichtigten Milchmengen wurden geändert . - Um es dem Betriebsinhaber zu ermöglichen , sich über den genauen Betrag der zu erwartenden Prämie zu unterrichten , wurde die Prämie nicht mehr anhand des am Tage der Genehmigung des Antrags geltenden Richtpreises berechnet , sondern ihre Höhe blieb entsprechend den abgelieferten Milchmengen konstant .

Weitere Änderungen , die weniger wichtige Bestimmungen betrafen , wurden durch die Ratsverordnungen ( EWG ) Nr . 640/79 und ( EWG ) Nr . 1270/79 sowie durch die Kommissionsverordnungen ( EWG ) Nr . 1391/78 , ( EWG ) Nr . 2962/78 , ( EWG ) Nr . 1799/79 und ( EWG ) Nr . 1365/80 eingeführt . Bei der Nichtvermarktungsprämie trat die Prämienregelung am 15 . September 1980 und bei der Umstellungsprämie mit Ablauf des Milchwirtschaftsjahres 1980/81 ( am 1 . April ) ausser Kraft ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1365/80 ) . 1.2 . HÖHE DER NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIE UND DER UMSTELLUNGSPRÄMIE 1.2.1 . Vor dem 22 .

Mai 1978 eingereichte Anträge Die Höhe der Prämien entspricht dem Produkt aus einem bestimmten Vomhundertsatz des am Tage der Genehmigung des Antrags geltenden Richtpreises für Milch und den im Kalenderjahr 1976 gelieferten Milch - bzw . Milcherzeugnismengen . 1.2.1.1 . Für die Nichtvermarktungsprämie gelten folgende Vomhundertsätze : - 95 % des Richtpreises für Milchmengen bis zu 30 000 Kilogramm , - 90 % des Richtpreises für Mengen über 30 000 bis zu 50 000 Kilogramm , - 75 % des Richtpreises für Mengen über 50 000 bis zu 120 000 Kilogramm . Beteiligt sich ein Begünstigter darüber hinaus an einer Maßnahme zur Ausmerzung einer Tierseuche und hat er ausserdem in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit , die Hoechstmenge von 120 000 Kilogramm zu überschreiten , so beträgt der Prämiensatz für die über 120 000 Kilogramm hinausgehende Milchmenge 75 % des Richtpreises .

Die Zahlung der Prämie erfolgt in drei Raten . Ein erster Betrag in Höhe von 50 % der Prämie wird in den ersten drei Monaten des Nichtvermarktungszeitraums gezahlt ; der Rest wird in zwei Raten von jeweils 25 % im dritten und im fünften Jahr ausgezahlt . Für Begünstigte , die von der Richtlinie Nr . 72/160/EWG Gebrauch machen wollen , sind zwei Regelungen vorgesehen : a ) Begünstigte , die ihre Tätigkeit nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren der Nichtvermarktung einstellen , werden von ihren Verpflichtungen entbunden ; b ) Begünstigte , die ihre Tätigkeit am Ende des dritten Jahres der Nichtvermarktung einstellen , werden ebenfalls von ihren Verpflichtungen entbunden , doch beträgt in diesem Falle die letzte Zahlung im dritten Jahr lediglich 37,5 % der Nichtvermarktungsprämie .

In beiden Fällen müssen bereits erhaltene Beträge nicht zurückerstattet werden ; die Begünstigten sind jedoch von einer späteren Gewährung der Nichtvermarktungsprämie ausgeschlossen . 1.2.1.2 . Die Umstellungsprämie wird wie folgt berechnet : Sie entspricht entweder 90 % des Richtpreises für Mengen bis zu 120 000 Kilogramm oder aber dem Betrag , der sich für die Nichtvermarktungsprämie ergeben hätte , wobei jeweils die günstigere der beiden Zahlen gewählt werden kann . Der gleiche Satz wird auf die Mengen angewandt , die berücksichtigt werden , sofern sich der Begünstigte an einem Programm zur Ausmerzung von Tierseuchen beteiligt ; die Hoechstgrenze von 120 000 Kilogramm kann in diesem Falle überschritten werden .

Die Prämie wird in drei Raten gezahlt . Ein erster Betrag in Höhe von 60 % der Prämie wird in den ersten drei Monaten des Umstellungszeitraums gezahlt ; der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten von jeweils 20 % im dritten und vierten Jahr gezahlt . 1.2.2 . Nach dem 22 . Mai 1978 eingereichte Anträge Als Referenzzeitraum für die Milcherzeugung , die Anspruch auf eine Prämie gibt , dient der dem Monat der Antragstellung vorausgehende Zeitraum von 12 Monaten , ohne daß dabei eine Hoechstgrenze für die Erzeugung festgesetzt wird . Die Prämienhöhe beträgt je 100 Kilogramm : - bei der Nichtvermarktungsprämie :

20 Rechnungseinheiten für Mengen von 0 bis 30 000 kg , 18 Rechnungseinheiten für Mengen von 30 000 bis 50 000 kg , 13,5 Rechnungseinheiten für Mengen von 50 000 bis 120 000 kg , 11 Rechnungseinheiten für Mengen von 120 000 kg ; - bei der Umstellungsprämie : 17,5 Rechnungseinheiten für Mengen von 0 bis 120 000 kg , 11 Rechnungseinheiten für Mengen über 120 000 kg . Die Prämie wird normalerweise in Raten gezahlt . Begünstigte , deren Antrag vor dem 22 . Mai 1978 genehmigt wurde , können die Berechnung ihrer Prämie auf der Grundlage der neuen Sätze verlangen ; etwaige Erhöhungen , die sich hierdurch ergeben , sind jedoch lediglich auf jene Raten anwendbar , die nach dem 22 .

Mai 1978 fällig werden . 1.3 . ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIEN 1.3.1 . Vor dem 22 . Mai 1978 genehmigte Anträge 1.3.1.1 . Nichtvermarktungsprämie Der Antrag muß von einem Erzeuger gestellt werden , der am Tag der Antragstellung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb noch eine angemessene Anzahl Milchkühe hält , d.h . eine Anzahl , die seinen Milchlieferungen während des als Referenzjahr dienenden Jahres 1976 entspricht . Diese Bedingung muß auch noch am Tage der Genehmigung des Antrags erfuellt sein ; andernfalls wird die Prämie gekürzt . Voraussetzung für die Gewährung der Nichtvermarktungsprämie ist , daß sich der Erzeuger schriftlich verpflichtet : - Milch oder Milcherzeugnisse aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb weder kostenlos abzugeben noch zu verkaufen ; - vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraums - nicht zu gestatten , daß sein Betrieb oder ein Teil desselben von anderen für die Milchviehhaltung benutzt wird , - sein Milchvieh weder zu vermieten noch anderen entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen , - sein Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen .

Der Zeitraum der Nichtvermarktung umfasst fünf Jahre und beginnt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Genehmigung des Antrags . 1.3.1.2 . Umstellungsprämie Der Erzeuger , der einen Antrag auf Gewährung der Umstellungsprämie stellt , muß im Jahre 1976 50 000 kg Milch oder in Milchäquivalente umgerechnete Milcherzeugnisse geliefert haben oder am Tag der Genehmigung des Antrags 15 Milchkühe , einschließlich trächtiger Färsen , in seinem Betrieb halten . In beiden Fällen müssen die Milchlieferungen , die der oben genannten Anzahl von Kühen entsprechen , noch am Tag der Genehmigung des Antrags getätigt werden ; andernfalls wird die Prämie entsprechend gekürzt .

Während des Umstellungszeitraums muß sich der Erzeuger verpflichten , Milch und Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb weder kostenlos abzugeben noch zu verkaufen . Er muß sich ferner verpflichten , vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Umstellungszeitraums die übrigen , für die Gewährung der Nichtvermarktungsprämie vorgesehenen Bedingungen einzuhaiten . Er muß sich ausserdem noch verpflichten , während des Umstellungszeitraums in seinem Betrieb im Durchschnitt eine Anzahl Großvieheinheiten ( GVE ) zu halten , die der Anzahl der zum Bezugszeitpunkt in demselben Betrieb gehaltenen Einheiten entspricht oder sie übersteigt .

Der Umstellungszeitraum beträgt vier Jahre und beginnt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Genehmigung des Antrags . Schließlich muß der Erzeuger , sofern er Milchkühe behält , nachweisen , daß et seinen Viehbestand so ausgerichtet hat , daß spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag der Genehmigung des Antrags mindestens 80 % der Kühe oder trächtigen Färsen Merkmale einer der anerkannten Fleischrassen aufweisen oder aus der Kreuzung mit einem Bullen einer anerkannten Fleischrasse hervorgegangen sind oder " ausreichende Garantien dafür bieten , daß sie die wesentlichen Merkmale einer solchen Rasse vererben können " .

1.3.2 . Nach dem 22 . Mai 1978 genehmigte Anträge Bei beiden Prämien wird als Referenzzeitraum für die Ermittlung der angemessenen Anzahl von Milchkühen nicht mehr das Jahr 1976 , sondern der dem Monat der Antragstellung vorausgehende Zeitraum von zwölf Kalendermonaten verwendet . 1.4 . HAUSHALTSMÄSSIGE UND BUCHUNGSTECHNISCHE ASPEKTE DER PRÄMIENREGELUNG 1.4.1 . Für die finanzielle Durchführung der Prämienregelung haben sich durch die in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr . 1041/78 vorgesehene Mischfinanzierung zu Lasten der beiden Abteilungen des EAGFL gewisse Nachteile ergeben , die dadurch bedingt sind , daß die Finanzvorschriften für diese beiden Abteilungen voneinander abweichen .

Letzten Endes wurden dann für die finanzielle Durchführung die gleichen Modalitäten wie bei der Zahlung von Vorschüssen an die Mitgliedstaaten angewandt . Dänemark und das Vereinigte Königreich haben jedoch für ihre zu Lasten der Abteilung Ausrichtung gehenden Ausgaben des Jahres 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 einen Antrag auf Anwendung des Erstattungssystems gestellt . 1.4.2 . Beim Haushaltsjahr 1978 hatte der Rechnungshof festgestellt ( 15 ) , daß das angewandte System eine Berichtigung des Betrags der bei Abschluß des Haushaltsjahres noch verfügbaren Kassenmittel erforderlich gemacht hatte .

1.4.3 . Beim Haushaltsjahr 1980 hatte er ausserdem festgestellt , daß für zu Lasten der Abteilung " Ausrichtung " gehende Ausgaben Vorschüsse an die Mitgliedstaaten gezahlt worden waren , die zu Lasten der Abteilung " Garantie " verbucht wurden , weil noch keine Mitteltransfers von dieser Abteilung auf die Abteilung " Ausrichtung " vorgenommen worden waren ( 16 ) . 1.4.4 . Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Ausgaben der Mitgliedstaaten in der Zeit von 1977 bis 1982 ( 1 . Halbjahr ) . Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr .

1041/78 * ( in 1 000 Rechnungsreinheiten je Haushaltsjahr ) * Jahre * Belgien * Dänemark * Deutschland * Frankreich * Irland * Luxemburg * Niederlande * Vereinigtes Königreich * Insgesamt * 1977 * 119,9 * 1 307,4 * 6 184,4 * 49,8 * - * 58,9 * 860,3 * 1 696,1 * 10 276,8 * 1978 * 3 036,5 * 12 135,7 * 88 590,8 * 39 011,7 * 833,8 * 683,9 * 8 001,6 * 10 024,8 * 162 318,8 * 1979 * 3 549,5 * 15 495,2 * 74 994,1 * 25 612,7 * 2 718,5 * 509,9 * 6 752,5 * 19 131,3 * 148 763,7 * 1980 * 1 891,4 * 22 300,2 * 86 712,5 * 26 937,5 * 8 316,7 * 316,6 * 11 673,1 * 47 563,6 * 205 711,6 * 1981 * 2 287,0 * 18 082,2 * 106 787,5 * 29 033,0 * 9 218,9 * 828,9 * 10 444,2 * 41 023,2 * 217 704,9 * 1982 * * * * * * * * * * 1 .

Halbjahr * 826,9 * 8 911,4 * 26 262,3 * 11 998,1 * 3 415,5 * 65,2 * 4 841,4 * 15 258,9 * 71 579,7 * Insgesamt * 11 711,2 * 78 232,1 * 389 531,6 * 132 642,8 * 24 503,4 * 2 463,4 * 42 573,1 * 134 697,9 * 816 355,5 * Anmerkung : Gemäß der Entscheidung der Kommission 77/433/EWG ( ABl . Nr . L 170 vom 8 . 7 . 1977 , S . 30 ) ist die Prämienregelung nicht auf Italien anwendbar . KAPITEL 2 ANWENDUNG UND VERWALTUNGSMÄSSIGE ÜBERWACHUNG DER PRÄMIENREGELUNG 2.1 . KONTROLLEN IM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG UND DER GENEHMIGUNG DES ANTRAGS 2.1.1 . Gemeinschaftsvorschriften Der Milcherzeuger bezeichnet in seinem Antrag zunächst die Prämienregelung , um deren Anwendung er nachsucht , und führt dann die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Betrieb gehaltene Gesamtzahl Rinder und Schafe - wobei insbesondere die Zahl der Milchkühe , die Zahl der anderen weiblichen Rinder und im Falle der Umstellungsprämie die Zahl der übrigen für die Berechnung der GVE in Betracht kommenden Tiere anzugeben ist - , die Milch - und Milcherzeugnismengen , die während der 12 vorhergehenden Monate geliefert wurden , sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Erzeuger bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen an .

Der Erzeuger unterzeichnet ferner eine Erklärung , daß er von den Vorschriften über die Prämienregelung Kenntnis genommen hat . Diese Angaben begründen einerseits den Prämienanspruch und sind andererseits für die Prämienhöhe maßgebend . Für ihre Kontrolle werden folgende Modalitäten angewandt : - die Milchmengen müssen von den Abnehmern ( im allgemeinen von den Molkereien ) bestätigt und von der zuständigen örtlichen Stelle überprüft werden ; - die Zahl der für die Berechnung der GVE berücksichtigten Tiere wird im Falle der Umstellungsprämie von der zuständigen Stelle festgelegt ; - die Zahl der Rinder und Schafe wird von der zuständigen Stelle überprüft ; - das bereits gezählte Milchvieh ( siehe vorhergehender Gedankenstrich ) wird von der zuständigen Stelle gekennzeichnet , die bei dieser Gelegenheit ausserdem eine Kennkarte ausstellt und dem Betriebsinhaber aushändigt ;

( 1 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 69 vom 11 . 3 . 1978 , S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 134 vom 29 . 6 . 1978 , S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 82 vom 31 . 3 . 1979 , S . 2 . ( 5 ) ABl . Nr . L 161 vom 29 . 6 . 1979 , S . 10 . ( 6 ) ABl . Nr . L 150 vom 18 . 6 . 1977 , S . 24 . ( 7 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1978 , S . 6 . ( 8 ) ABl . Nr . L 93 vom 7 . 4 . 1978 , S . 17 . ( 9 ) ABl . Nr . L 167 vom 24 . 6 . 1978 , S . 45 . ( 10 ) ABl . Nr . L 352 vom 16 . 12 . 1978 , S . 23 . ( 11 ) ABl . Nr . L 206 vom 14 . 12 . 1979 , S . 12 . ( 12 ) ABl . Nr . L 140 vom 5 . 6 . 1980 , S .

18 . ( 13 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970 , S . 13 . ( 14 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 9 . ( 15 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 18 ( Ziffer 2 . 16 ( c ) ) . ( 16 ) ABl . Nr . C 344 vom 31 . 12 . 1981 , S . 67 ( Ziffer 5 . 4 ) . - die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden registriert . Um die Kontrolle der Einhaltung der von den Betriebsinhabern zu erfuellenden Verpflichtungen zu gewährleisten , stellt die zuständige nationale Stelle für jede gekennzeichnete Kuh eine Kennkarte aus , deren Original dazu bestimmt ist , das gekennzeichnete Milchvieh zu begleiten .

Diese Kennkarte wird bei jeder Übernahme um Name . Anschrift und Unterschrift des Übernehmers ergänzt , solange die Verpflichtungen aus der Prämienregelung gelten . Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen Duplikate ausstellen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2962/78 ) . Schließlich ist noch darauf hinzuweisen , daß der Begünstigte für jede Milchkuh , die er hält und die gekennzeichnet werden muß , die Registrierung sowie die Ausstellung einer Kennkarte beantragen muß . Die Genehmigung enthält den ausdrücklichen Hinweis , daß der Begünstigte für die Rücksendung der Kennkarte verantwortlich ist , und die Aufforderung , im Falle des Verkaufs des Rindes geeignete vertragliche Sicherheiten für die Rücksendung dieser Kennkarte vorzusehen .

Der Erzeuger teilt den Tag des Beginns des Nichtvermarktungs - oder Umstellungszeitraums mit . Dieses Datum kann ihm in der Folge entgegengehalten werden . 2.1.2 . Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten Die Verwaltungskontrollen der einzelnen Länder lehnen sich in dieser Phase im allgemeinen an die Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen an . Einige Faktoren , die sich auf die Berechnungsgrundlage oder die Höhe der Prämie oder auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie beziehen , werfen jedoch schwerwiegende Probleme auf . 2.1.2.1 . Identifizierung und Kennzeichnung der Milchkühe Nach Eingang des Antrags führt die zuständige Stelle die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1391/78 vorgesehenen Kontrollen ( siehe Ziffer 2.1.1 Absatz 2 ) entweder selbst durch oder lässt sie von einer halböffentlichen Körperschaft durchführen . Bei dieser Gelegenheit werden die Milchkühe gekennzeichnet und registriert und die Kennkarten ausgestellt . Die Kennzeichnung der Milchkühe wird normalerweise mittels einer Kennmarke vorgenommen , die am Ohr des Tieres befestigt wird . Wenn auch normalerweise gewährleistet ist , daß die Nummer der Kennmarke am Ohr des Tieres mit der auf der Kennkarte eingetragenen Nummer übereinstimmt , besteht doch die Gefahr , daß eine im Rahmen der Prämienregelung bereits überprüfte und gekennzeichnete Milchkuh gegen eine andere Kuh ausgetauscht wird , die eine geringere Milchleistung hat oder für die Milcherzeugung überhaupt nicht geeignet ist , und daß die Kuh mit hoher Milchleistung dann zu einem hohen Preis an einen Nachbarn verkauft wird , während das mittelmässige Tier in dem Milchviehbestand des Erzeugers , der die Prämie beantragt hat , an ihre Stelle tritt .

Die Qualität der Kennmarken und die Bedingungen für ihre Beschaffung sind daher besonders wichtig . Bei den Kontrollen des Hofes konnte festgestellt werden , daß in einigen Ländern der Bundesrepublik und in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Prämienregelung dieselben Kennmarken benutzt werden , wie sie die Viehzuechter laufend verwenden . Lediglich in einigen " Ländern " der Bundesrepublik und in Luxemburg wurden Kennmarken mit einem besonderen Prägesiegel eingeführt , die ausschließlich von der zuständigen Stelle ausgehändigt werden . In Luxemburg befindet sich dieses Prägesiegel allerdings auf der Innenseite der Kennmarke , so daß man den amtlichen Charakter der Kennmarke nur dann feststellen kann , wenn man sie vom Ohr des Tieres löst .

In der Mehrzahl der vom Hof geprüften Mitgliedstaaten wird die Kennzeichnung von der zuständigen Stelle vorgenommen . Im Vereinigten Königreich wird sie jedoch vom Begünstigten durchgeführt , wodurch die Gefahr eines Austauschs der Tiere noch grösser wird . In Frankreich ist die Situation befriedigender ; dort wird schrittweise ein System der Kennzeichnung des Rinderbestands eingeführt , das sich gegenwärtig allerdings nur auf die weiblichen Tiere beschränkt und auf Departementsebene verwaltet wird , ohne daß es zu einer zentralen Erfassung der Daten kommt . 2.1.2.2 . Haltung einer " angemessenen Anzahl " von Milchkühen In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1078/77 wird die Gewährung der Nichtvermarktungsprämie von der Haltung einer angemessenen Anzahl von Milchkühen abhängig gemacht ; Artikel 3 der gleichen Verordnung sieht dieselbe Bedingung auch für die Umstellungsprämie vor . Der Erzeuger muß der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen , daß er , verglichen mit den Milchlieferungen des Kalenderjahres 1976 ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1041/78 : während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten ) noch eine angemessene Anzahl Milchkühe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb hält und weiterhin entsprechende Milchmengen anliefert .

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/78 sieht in zwei Fällen eine anteilmässige Kürzung der bei der Berechnung der Prämie zugrundezulegenden Milchmenge vo * falls die zum Zeitpunkt der GEnehmigung des Antrags festgestellte Anzahl der im Betrieb gehaltenen Milchkühe niedriger ist als die Anzahl Milchkühe , die für diese Milchmenge angemessen ist , und - im Wege einer eventuellen zusätzlichen Anpassung - falls festgestellt wird , daß der Antragsteller hinsichtlich seines Milchviehbestands in der Zeit zwischen Antragstellung und Genehmigung seine Verpflichtungen ( nämlich sein Milchvieh weder zu vermieten noch anderen entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen und es nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen ) nicht eingehalten hat .

Die Kommission hat auf der Grundlage einschlägiger Statistiken die Durchschnittsleistung pro Kuh für jeden Mitgliedstaat festgelegt . Es handelt sich dabei aber nur um Referenzwerte , und es steht den Mitgliedstaaten frei , andere , regional oder lokal unterschiedliche Zahlen festzulegen , wie dies z.B . in der Bundesrepublik der Fall ist , oder sogar eine stufenweise Steigerung der durchschnittlichen Milchleistung zwischen 1977 und 1980 vorzusehen , wie dies im Vereinigten Königreich geschah . Liegt die Milchleistung je Tier ( die man erhält , indem man die vom Erzeuger gelieferten Mengen durch die Zahl der Milchkühe dividiert ) in einem Betrieb unter diesem Durchschnitt , so werden die vom Begünstigten angegebenen Zahlen anerkannt , sofern sie mit den Bescheinigungen der Molkerei , an die er seine Milch abliefert , übereinstimmen .

Liegt dagegen die Durchschnittsleistung des Erzeugers über dem nationalen , regionalen oder lokalen Durchschnittswert , so wird er aufgefordert , die Milchleistung für jede einzelne Milchkuh nachzuweisen . Dies kann durch die Vorlage von Bescheinigungen über durchgeführte Milchleistungsprüfungen geschehen . In einigen Mitgliedstaaten ( Frankreich , Bundesrepublik und Belgien ) konnte der Hof allerdings zahlreiche Fälle feststellen , in denen die anhand de * verkauften Milchmenge berechnete Nichtve * arktungsprämie für über dem nationalen oder lokalen Duchschnittswert liegende Milchleistungen gezahlt wurde , ohne daß die Akte des Begunstigten einen Nachweis über diese Milchleistungen enthielt .

In den meisten Fällen beruhten diese höheren Prämienzahlungen auf einer Schätzung des Inspekteurs , der sich dabei auf seine Kenntnis des Betriebs oder des Viehbestands berief . Eine weitere ( in der Bundesrepublik ziemlich häufige ) Ursache für Unregelmässigkeiten liegt in der Möglichkeit , vor der Antragstellung nach folgendem Schema Tiere im Milchviehbestand auszutauschen . Der Milcherzeuger , der die Prämie beantragen will , verkauft seine Hochleistungskühe und ersetzt sie durch ausgemerzte Milchkühe ; da die Gemeinschaftsverordnungen keinen echten Zusammenhang zwischen den während des Bezugszeitraums erzeugten Milchmengen und der tatsächlichen Anwesenheit der Kühe , von denen diese Milch stammt , in dem betreffenden Betrieb herstellt , besitzt die zuständige Behörde keinerlei Handhabe zum Einschreiten , wenn sie bei ihrer ersten Kontrolle feststellt , daß die Tiere offenkundig die von der Molkerei bestätigten Milchmengen nicht erzeugen können ( die in Wirklichkeit ja auch von ganz anderen Tieren stammen ) .

Dazu kommt noch die Tatsache , daß die Kennzeichnung der Tiere erst kurz vor Beginn der Anwendung der Prämienregelung vorgenommen werden muß . Eine Möglichkeit , um sicherzustellen , daß die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Betrieb befindlichen Tiere - abgesehen von den normalen , regelmässigen Veränderungen , zu denen es bei jeder Herde kommt - auch tatsächlich die nachgewiesenen Milchmengen erzeugt haben , hätte z.B . in der Einführung einer Vorschrift bestanden , nach der sich die Tiere mindestens 6 Monate vor der Antragstellung im Betrieb befinden müssen . 2.1.2.3 . Milch - oder Milcherzeugnismengen Wenn der Betriebsinhaber seine Milch an private Abnehmer verkaufte , sind in der Regel ausreichende Nachweise über diese Lieferungen vorhanden , wie dies z.B . bei Frankreich und Belgien der Fall ist .

Die gleiche Feststellung gilt für die in Belgien ab Bauernhof verkauften Butter - und Rahmmengen . Bei einer in Frankreich durchgeführten Untersuchung stellte der Hof fest , daß die französischen Behörden die folgende Anweisung erteilt hatten : " In Fällen , in denen die Molkereien ihre Lieferanten auf der Grundlage von in Litern ausgedrückten Mengen bezahlen , liegt es im Interesse der Antragsteller , im Hinblick auf die Anwendung der Prämienregelung von den Molkereien die Ausstellung von in kg ausgedrückten Abnahmebescheinigungen zu verlangen " . Diese Anweisung verstösst gegen die Vorschrift des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr .

1391/78 über die Bestimmung der Milchmenge , die der Berechnung der Prämie zugrundezulegen ist , und nach der 1 kg Milch 1 Liter Milch entspricht . 2.1.2.4 . Registrierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen Bei einer Kontrolle an Ort und Stelle im Jahre 1979 konnte der Hof in einem Land der Bundesrepublik feststellen , daß eine Reihe von Begünstigten zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung entweder überhaupt keine landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr bewirtschafteten oder nur noch ganz geringe Flächen . Die Grundstücke , d.h . die Wiesen waren an Nachbarn oder Verwandte verpachtet oder verkauft worden , wobei es sich meist um Milchviehhalter handelte .

Diese Praktik hat , wenn man gleichzeitig der für den Fall der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Ausnahmeregelung Rechnung trägt , folgende Konsequenzen : - ein Teil - und in einigen Regionen Norddeutschlands ein ziemlich grosser Teil - der landwirtschaftlich genutzten Flächen entgeht auf diese Weise dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 vorgesehenen Verbot ; - die Gemeinschaft finanziert in dem Masse , in dem die Ländereien von einem Sohn , einem Schwiegersohn oder Nachbarn übernommen werden , die fast immer auch Milcherzeuger sind , den Generationswechsel in den Milchwirtschaftsbetrieben .

Dieses Ergebnis hat jedoch ziemlich wenig mit dem Ziel der allmählichen Senkung der Milcherzeugung zu tun . Der Hof ist der Ansicht , daß der Betrieb eines Antragstellers für eine Nichtvermarktungsprämie selbst beim jetzigen Stand der Rechtsvorschriften stets auch Gebäude und Ländereien umfassen müsste . Der Hof stützt sich dabei auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 in Verbindung mit den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe d ) , 10 sowie 12 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/78 . Andererseits können auf diesem Gebiet auch keine zu strengen Regeln angewandt werden .

Die Lösung , die darin bestehen würde , vom Begünstigten zu verlangen , daß er seine Eigentumstitel über einen mehr oder weniger langen Zeitraum " einfriert " , ist nicht realisierbar , und die Lösung , bei der eine dem gehaltenen Viehbestand " angemessene Fläche " gefordert würde , hätte in Regionen mit flächenunabhängigen Produktionsstätten , insbesondere in den Niederlanden , nicht angewandt werden können . Man hat es daher vorgezogen , auf diese Art von Bedingungen zu verzichten , was die obengenannten , für den Erfolg der Prämienregelung nachteiligen Konsequenzen zur Folge hatte .

In Irland stellen sich andere Probleme . Es gibt dort eine bestimmte Anzahl von Betriebsinhabern , die einen Teil ihrer Ländereien auf der Grundlage von alljährlich erneuerbaren Verträgen für 11 Monate verpachten . Die Pachten sind aber nun kürzlich so gestiegen , daß die Pachtverträge für diese Teilflächen versteigert werden ; dies hat zur Folge , daß ein Betriebsinhaber , der sich für fünf Jahre zur Einhaltung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ) erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 verpflichtete ( nämlich nicht zu gestatten , daß sein Betrieb oder ein Teil desselben von anderen für die Milchviehhaltung benutzt wird ) , seine Verpflichtung jetzt nicht mehr einhalten kann , da er die Grundstücke nicht behalten konnte .

2.2 . KONTROLLEN WÄHREND DES NICHTVERMARKTUNGS - BZW . UMSTELLUNGSZEITRAUMS Während des obengenanten Zeitraums von 4 oder 5 Jahren muß die zuständige Stelle die Einhaltung der verschiedenen Vorschriften der einschlägigen Verordnungen überwachen ; sie führt zu diesem Zweck während des Nichtvermarktungs - bzw . Umstellungszeitraums Kontrollen durch , die entweder jährlich oder aber vor Auszahlung der einzelnen Prämienraten stattfinden . Die Kontrollen beziehen sich auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtvermarktung , die Beibehaltung und Zusammensetzung des Milchviehbestandes im Betrieb , ausser im Falle der Ausfuhr oder Schlachtung , die Zusammensetzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die bei Abtretung der landwirtschaftlichen Flächen einzuhaltenden Bedingungen , die darin bestehen , die zuständige Behörde zu benachrichtigen und vom Betriebsnachfelger die Abgabe der schriftlichen Verpflichtung zu verlangen , daß er die Bedingungen für die Gewährung der Prämie weiterhin erfuellen wird .

2.2.1 . Durchführung der Kontrollen Der Hof hat an von den nationalen Behörden organisierten Kontrollen teilgenommen und dabei festgestellt , daß die Kontrollverfahren in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind . In den meisten vom Hof besuchten Mitgliedstaaten finden jährliche Kontrollen statt . Sie erstrecken sich zum Teil , wie im Vereinigten Königreich oder in Irland , auf sämtliche Begünstigten und zum Teil , wie in der Bundesrepublik , nur auf einen bestimmten Prozentsatz der Betriebsinhaber . Die praktische Durchführung ist je nach den eingesetzten Mitteln , der verfügbaren Zeit und vor allem der Zahl der Begünstigten von Verwaltungsbehörde zu Verwaltungsbehörde äusserst unterschiedlich .

In Frankreich sehen die Rundschreiben des Agrarministeriums ausdrücklich vor , daß alljährlich Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen . Es ist jedoch darauf hinzuweisen , daß zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs des Hofes im Jahre 1980 in einem Departement noch keinerlei Kontrollen an Ort und Stelle im Anschluß an die Prämiengenehmigung durchgeführt worden waren . In einer allzu grossen Zahl von Fällen werden die Kontrollen nicht an Ort und Stelle , sondern lediglich anhand der Akten durchgeführt . Die zuständige Stelle übermittelt in diesem Fall den Begünstigten Formulare , die diese ausfuellen und mit der Versicherung , daß sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben , versehen und dann zurücksenden müssen .

Selbst wenn die zuständige Behörde anschließend bei 5 % der Antragsteller ( wie dies in einem der deutschen Bundesländer der Fall ist ) oder bei einem noch geringeren Prozentsatz von Begünstigten Kontrollen an Ort und Stelle vornimmt , ist die Gefahr , daß es zu Unregelmässigkeiten kommt , zu groß . Auch das Vorhandensein weiterer Informationsquellen wie z.B . von Karteien bei der zuständigen Behörde kann die fehlenden Kontrollen an Ort und Stelle nicht ersetzen . Diese Karteien werden nämlich nicht immer auf dem neuesten Stand gehalten , und ihre Benutzung stellt für die die Prämien verwaltende Dienststelle , sofern sie sich ihrer nicht regelmässig bedient , nur eine potentielle Informationsquelle dar .

2.2.2 . Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen bei teilweiser Abtretung eines Milchwirtschaftsbetriebs während des Nichtvermarktungs - oder Umstellungszeitraums Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 bleibt dem Antragsteller bei nur teilweiser Abtretung des Betriebs der Anspruch auf die Prämie erhalten , wenn sich die Person , an die er einen Teil des Betriebs abgetreten hat , schriftlich verpflichtet , die von ihrem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen . Zu diesen Verpflichungen gehört unter anderem die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ) derselben Verordnung genannte Verpflichtung des Erzeugers , vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraums : - nicht zu gestatten , daß sein Betrieb oder ein Teil desselben von anderen für die Milchviehhaltung benutzt wird , - sein Milchvieh weder zu vermieten noch anderen entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen , - sein Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen .

Die Kommission ist jedoch der Auffassung , daß die Betriebsnachfolger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen , wenn sie Milchkühe auf diesen Futterflächen weiden lassen , was selbstverständlich nicht leicht nachzuprüfen ist . Ausserdem werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebsnachfolgers , soweit er sie bereits vorher besaß , von dieser Verpflichtung nicht betroffen : sie können daher verstärkt für die Milchviehhaltung benutzt werden , während man auf den neu erworbenen Futterflächen lediglich Jungstiere weiden lässt , was nichts an der Höhe der Milchmenge ändert , die der Erwerber dieser durch ein Verbot belasteten landwirtschaftlichen Flächen erzeugen könnte .

In der verschiedenen Mitgliedstaaten wurde versucht , die Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen in die Praxis umzusetzen . In einem der deutschen Bundesländer lädt die zuständige Stelle , sofern sie von der Betriebsabtretung Kenntnis erhält , den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber vor und lässt sie eine Vereinbarung unterzeichnen , mit der sie sich zur Einhaltung der obengenannten Bedingungen verpflichten . Im Vereinigten Königreich konnte der Hof die zuständige Behörde auf einen Fall aufmerksam machen , in dem der Begünstigte während des Nichtvermarktungszeitraums einen Teil seines Betriebs verkauft hatte ; nach Aussage der Behörde hat dieser Begünstigte inzwischen den gesamten ihm gewährten Prämienbetrag zurückerstattet .

Im Anschluß an die Kontrolle des Hofes hat sich die zuständige Behörde verpflichtet , dafür Sorge zu tragen , daß das Katasteramt künftig der Dienststelle , die die Nichtvermarktungs - und Urastellungsprämien verwaltet , jeweils die neuesten Katasteränderungen zusendet . Ferner wäre auch noch eine indirekte Form der Abtretung vorstellbar : der Begünstigte könnte beispielsweise das Futter , das auf seinen dem Verbot unterliegenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt wird , an Milchwirtschaftsbetriebe verkaufen . In solchen Fällen dürfte die Kontrolle der Einhaltung der dem Begünstigten obliegenden Verpflichtung sehr schwierig sein : man kann nur schwer kontrollieren , ob bestimmte landwirtschaftliche Flächen von benachbarten Milcherzeugern nicht mehr für die Milcherzeugung benutzt worden sind ; in diesem Zusammenhang sind die genauen Eigentumsverhältnisse bei diesen Flächen nur von zweitrangiger Bedeutung .

Wenn diese Flächen nur im Wege einer mündlichen Abmachung verpachtet werden , kann der dort geerntete Mais oder das dort geerntete Hen verkauft , getauscht oder sogar unentgeltlich abgetreten werden , ohne daß die mit der Überwachung der Prämienregelung beauftragten Stellen dies merken , es sei denn , für die Überwachung dieser Regelung würden erhebliche Mittel eingesetzt . 2.2.3 . Vorschriften für die Tiere 2.2.3.1 . Wenn die Tiere , die den Prämienanspruch begründen , im Betrieb verbleiben , müssen sie am Ohr eine Kennmarke tragen und es muß eine Kennkarte für sie ausgestellt werden .

Über 6 Monate alte im Betrieb anwesende Färsen ( die in der Herde geboren oder aber gekauft wurden ) , müssen dieselben Bedingungen erfuellen . Tiere , die ihre Kennmarke verloren haben , müssen eine neue Kennmarke erhalten . Der Hof konnte bei seinen Prüfungen in den landwirtschaftlichen Betrieben feststellen , daß die Kontrolleure sich , sofern die Kühe auf der Weide sind , im allgemeinen nicht dorthin begeben , um die Nummern der Kennmarken zu kontrollieren . 2.2.3.2 . Die mit den Kontrollen beauftragten Beamten prüfen vor allem das Vorhandensein von Tieren in der Nähe der Melkgebäude sowie das tatsächliche Fehlen von Milchkannen , Kühlbehältern und Futtermitteln bei Betrieben , deren Inhaber keinen Viehbestand mehr hat .

Die Aufmerksamkeit der Inspekteure richtet sich selbstverständlich in erster Linie auf das , was sie ohne Schwierigkeiten kontrollieren können , wie Melkanlagen , Kühlbehälter und Futtermittel ( wenn der Betriebsinhaber alle seine Kennkarten zurückgeschickt hat ) . Anläßlich einer Kontrolle an Ort und Stelle im Vereinigten Königreich wurde festgestellt , daß der Inspekteur einem Begünstigten einen Teil seines Kontrollberichts zum Ausfuellen aushändigte . Es ist nicht bekannt , ob die Eintragungen dieses Betriebsinhabers anschließend noch überprüft wurden . 2.2.3.3 . Sobald ein Tier den Betrieb verlässt , muß es entweder geschlachtet oder ausgeführt werden .

Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/78 sieht ausserdem vor , daß dies " unverzueglich " geschehen muß , und die britische Verwaltung scheint diese Vorschrift als einzige in die Praxis umgesetzt zu haben , indem sie eine Frist von fünf Tagen festlegte . Diese Präzisierung ist unerläßlich , da nur eine kurze Frist eine unverzuegliche Rücksendung der Kennkarten an die zuständige Behörde sicherstellt und damit verhindert , daß die für die Schlachtung bestimmten Kühe weiterhin Milch erzeugen , obwohl sie den Betrieb bereits verlassen haben . Einen solchen Fall gab es im Vereinigten Königreich , wo der Leiter eines Schlachthofs gleichzeitig einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt , in dem er die zur " unverzueglichen " Schlachtung bestimmten Tiere bis zu 3 Monaten zurückbehielt .

2.2.3.4 . Der Nachweis für die Durchführung der Schlachtung oder der Ausfuhr ist grundsätzlich durch die ordnungsgemäß ausgefuellte Kennkarte zu erbringen . Eine der wichtigsten Feststellungen des Hofes betrifft die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Eintragungen , die diese Karten enthalten müssten . Es ist hier nicht möglich , alle diese Fälle erschöpfend zu behandeln ; es muß jedoch darauf hingewiesen werden , daß die Felder Nr . 7 und Nr . 8 , in die die verschiedenen Käufer des Tieres einzutragen sind , fast ni * e ausgefuellt werden und daß in sehr vielen Fällen der Stempel , das Datum und die Unterschrift , mit denen die Schlachtung bescheinigt werden soll , entweder fehlen oder nicht vorschriftsmässig sind .

Es wurde ferner festgestellt , daß eine Reihe von nationalen Behörden die Kennkarten bei Erhalt nicht überprüften ( was darauf hinauslief , daß ein sehr grosser Arbeitsaufwand bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags verschoben wurde ) und daß die Karten manchmal nicht an die zuständige Behörde zurückgesandt wurden , wofür die Begünstigten im übrigen nicht zur Verantwortung gezogen werden können . Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten benutzte Kennkarte weist drei grosse Nachteile auf : - sie trägt nicht zur Verhinderung etwaiger Unregelmässigkeiten bei , da sie in vielen Fällen als Grundlage für derartige Praktiken dient ; - in Fällen , in denen Zweifel an der Schlachtung oder der Ausfuhr bestehen , gestattet sie es nicht , den von den Tieren zurückgelegten Weg zu rekonstruieren ; - sie stellt keinen eindeutigen Beweis für die Schlachtung oder die Ausfuhr der Tiere dar .

Der Hof hatte diese Feststellung bereits beim Haushaltsjahr 1979 getroffen ( 17 ) . Während der in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof in Deutschland durchgeführten Prüfung war nämlich festgestellt worden , daß das ordnungsgemässe Funktionieren der Prämienregelung durch gewisse Lücken und Ungenauigkeiten der Verordnungen sowie durch die Unvollständigkeit der Kennkarten beeinträchtigt wird . Auch die Kommission hat diese Tatsache in ihrem " Zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluß für den EAGFL , Abteilung Garantie , für die Rechnungsjahre 1976 und 1977 " von 7 .

Juli 1982 hervorgehoben . Sie sah daher für den Fall , daß " die Kennkarten nicht bis zur abschließenden Zahlung an den Begünstigten um diese Angaben vervollständigt sind " , Prämienkürzungen vor . 2.2.4 . Tatsächliche Einstellung der Milchlieferungen In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/78 ist festgelegt , daß der Erzeuger vor Beginn des Nichtvermarktungs - oder Umstellungszeitraums der zuständigen Stelle den Tag des Beginns mitteilt . Wenn der Begünstigte sein Milchvieh in der Zeit zwischen dem Tag der Genehmigung des Antrags und dem Beginn des Nichtvermarktungszeitraums schlachten lässt , ist das Problem gelöst .

Behält er aber sein Milchvieh im Betrieb , so wird er weiterhin Milch erzeugen , die er weder entgeltlich noch unentgeltlich abgeben darf . Da die Milch normalerweise an eine Molkerei verkauft wird , müssen die zuständigen Behörden mit den Molkereien zusammenarbeiten , um Gewißheit zu erlangen , daß die Milchlieferungen tatsächlich eingestellt wurden . Wenn eine derartige Kontrolle in den Gemeinschaftsverordnungen auch nicht ausdrücklich vorgesehen ist , umfasst eine ordnungsgemässe Verwaltung dieser Art von Prämie normalerweise die Bestätigung der Einstellung der Lieferungen ( vgl . den obengenannten Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1391/78 ) sowie eine Bescheinigung darüber - während des Nichtvermarktungs - oder Umstellungszeitraums - , daß der Begünstigte seine Lieferungen nicht wiederaufgenommen hat . Diese Kontrollmöglichkeit ist vor allem dann von Nutzen , wenn sich die Kontrollen an Ort und Stelle nur auf eine sehr beschränkte Anzahl von Begünstigten erstrecken . Sie ermöglicht allerdings nicht die Berücksichtigung von Fällen , in denen die Erzeuger sich dazu entschließen , ihre Milch an eine Molkereigenossenschaft zu liefern , die in einer anderen Verwaltungseinheit ( Departement , Bundesland ) liegt . Da die Milchsammelbezirke in bestimmten Gebieten sehr groß sind , können solche Fälle nicht ausgeschlossen werden .

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken , daß bei einer Kontrolle der mit der Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1353/73 ( 18 ) verbundenen Ausgaben , die die Kommission im Juni 1978 unter Beteiligung des Hofes in der Bretagne durchführte , festgestellt wurde , daß die für die Landwirtschaft zuständigen Departementsbehörden bei den Molkereien die Einstellung der Milchlieferungen überprüft haben . Dagegen haben die französischen Behörden bei der Prämienregelung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1078/77 und ( EWG ) Nr . 1041/78 , obwohl diese zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert wird , leider betont , daß der Zugang der Behörden zu den Buchführungsunterlagen der Unternehmen streng geregelt und beschränkt sei und daß von ihm nicht für derartige Kontrollen Gebrauch gemacht werden dürfe .

KAPITEL 3 AUSWIRKUNGEN DER PRÄMIENREGELUNG 3.1 . FESTSTELLUNGEN DER KOMMISSION Die der Kommission vorliegenden Zahlenangaben über die Situation Ende Dezember 1981 ( 5 . Bericht , z . Zt . in Vorbereitung ) sind in den folgenden Tabellen zusammengefasst . Aus diesen Zahlen geht hervor , daß insgesamt 122 787 Anträge genehmigt worden sind . Zwischen Juli 1977 und Dezember 1981 haben 6,3 % der 1977 gezählten Milcherzeuger im Rahmen der Prämienregelung ihre Tätigkeit eingestellt : dieser Prozentsatz entspricht etwa 1,7 Mill . Kühen und 6,7 % des gesamten Viehbestands . An der Spitze stehen die Bundesrepublik Deutschland und Dänemark mit 12 % bzw .

14 % der aus der Produktion abgezogenen Kühe . Mitgliedstaat * Antragsteller für Nichtvermarktungs - und Umstellungsprämien * Anzahl der Kühe * Milchmenge * * Anzahl * in % der Anzahl der Erzeuger im Jahre 1977 * mal 1 000 * in % des EWG-Viehbestands * in 1 000 Tonnen * in % der Milchlieferungen an die Molkereien im Jahre 1978 * Belgien * 2 460 * 3,7 * 36,1 * 3,7 * 99,3 * 3,2 * Dänemark * 7 670 * 13,7 * 156,0 * 14,2 * 665,7 * 13,5 * Deutschland * 76 490 * 14,7 * 670,8 * 12,4 * 2 391,4 * 10,4 * Frankreich * 20 266 * 3,5 * 327,7 * 4,4 * 1 009,6 * 4,1 * Irland * 3 230 * 2,7 * 92,0 * 6,2 * 272,9 * 6,0 * Luxemburg * 400 * 10,7 * 5,1 * 7,5 * 17,1 * 6,9 * Niederlande * 4 067 * 4,9 * 73,6 * 3,3 * 320,4 * 2,8 * Vereinigtes Königreich * 8 204 * 11,4 * 326,3 * 9,8 * 1 352,1 * 8,7 * Insgesamt ( 1 ) * 122 787 * 6,3 * 1 687,6 * 6,7 * 6 128,5 * 6,4 * ( 1 ) Einschließlich Italien .

Mitgliedstaat * Nichtvermarktungsprämie * Umstellungsprämie * * Antragsteller * Anzahl der Kühe * Antragsteller * Anzahl der Kühe * * Anzahl * % * mal 1 000 * % * Anzahl * % * mal 1 000 * % * Belgien * 2 122 * 1,9 * 26,6 * 2,0 * 338 * 3,0 * 9,5 * 2,9 * Dänemark * 7 577 * 6,8 * 153,3 * 11,3 * 93 * 0,8 * 2,6 * 0,8 * Deutschland * 73 831 * 66,2 * 609,0 * 44,8 * 2 659 * 23,6 * 61,7 * 18,8 * Frankreich * 15 777 * 14,1 * 213,4 * 15,7 * 4 489 * 40,0 * 114,3 * 34,7 * Irland * 2 280 * 2,0 * 58,7 * 4,3 * 950 * 8,7 * 33,3 * 10,1 * Luxemburg * 389 * 0,4 * 4,8 * 0,4 * 11 * 0,1 * 0,3 * 0,1 * Niederlande * 3 895 * 3,5 * 69,0 * 5,1 * 172 * 1,5 * 4,6 * 1,4 * Vereinigtes Königreich * 5 694 * 5,1 * 223,5 * 16,4 * 2 510 * 22,3 * 102,8 * 31,2 * Insgesamt * 111 565 * 100,0 * 1 358,3 * 100,0 * 11 222 * 100,0 * 329,1 * 100,0 * Die Kommission hat anhand dieser Feststellungen die Schlußfolgerung gezogen , daß es trotz einer Anwendungsdauer dieser Prämienregelung von fast 4 Jahren nicht gelungen ist , die Milcherzeugung in dem erhofften Umfang zu begrenzen .

Zwischen 1977 und 1981 haben die Milchlieferungen an die Molkereien um rund 10 Mill . Tonnen , d.h . um 11,4 % zugenommen . Die bewilligten Anträge betrafen dagegen nur ungefähr 6,1 Mill . Tonnen Milch . Die Anzahl der aus der Milchproduktion abgezogenen Kühe überstieg das urspründlich auf 1,3 Mill . Tiere festgesetzte Ziel um rund 30 % . Trotzdem war die Auswirkung auf den Gesamtviehbestand der Gemeinschaft äusserst gering . Die Erfahrung hat eindeutig gezeigt , daß nur mit relativ kurz befristeten Maßnahmen zusätzliche Ergebnisse erzielt werden könnten , wie sich dies übrigens auch im Rahmen der Verordnungen ( EWG ) Nr .

1975/69 ( 19 ) und ( EWG ) Nr . 1353/73 ( 20 ) erwiesen hat . Ein weiterer Beweis hierfür war die endgültige Aufhebung der Prämienregelung , denn im letzten Monat ihrer Gültigkeit war eine starke Zunahme der Anträge zu verzeichnen . 3.2 . BILANZ DER GEMEINSCHAFTSAKTION Die Tendenz zu einer stetigen Ausweitung der Milcherzeugung , auf die die Kommission bereits in ihrem dritten Bericht an den Rat hingewiesen hatte , bestätigt sich von Jahr zu Jahr . Es handelt sich hier um ein altbekanntes Phänomen , das bereits beim Abschluß der beiden vorhergegangenen Abschlacht - und Nichtvermarktungsmaßnahmen der Jahre 1969 und 1973 festgestellt worden war .

Schon damals hatte sich gezeigt , daß die produzierten Milchmengen gleichlaufend mit den Nichtvermarktungs - und Abschlachtaktionen der Kommission kontinuierlich zunahmen . Dieses Phänomen lässt sich wahrscheinlich durch die genetischen und technischen Fortschritte auf dem Gebiet der Viehzucht erklären , die auf mehrere Faktoren zurückzuführen sind : auf Kreuzungen , aus denen für die Milcherzeugung besonders geeignete Tiere hervorgingen ( allgemeine Einführung der genetischen Auslese und der künstlichen Besamung ) ; auf die allmähliche Ausrottung der Rinderkrankheiten ; auf die Einführung neuer Techniken im Bereich der Zusammensetzung und Dosierung der Futtermittel , der Silage , der Stallhaltung und der Melkmethoden ; vor allem aber auf das grundsätzlich vorteilhafte Verhältnis zwischen dem ( garantierten ) Milchpreis und den Kosten für importierte Futtermittel ( Soja ) ( 21 ) .

Wenn auch das Ziel einer Beschränkung der Milcherzeugung - vor allem in bestimmten Produktionsgebieten - noch lange nicht erreicht sein dürfte , sollte doch nicht übersehen werden , daß die Prämienregelung eine Reihe von anderen Auswirkungen gehabt hat . Zunächst einmal trägt diese Maßnahme dazu bei , da eine gewisse Anzahl von relativ alten Landwirten ihre Erwerbstätigkeit aufgibt . Zu diesem Zweck wurden im übrigen sogar besondere Vorschriften vorgesehen : so ist unter bestimmten Voraussetzungen die gleichzeitige Inanspruchnahme der Nichtvermarktungsprämien und der Vergünstigungen der Richtlinie Nr .

72/160/EWG zulässig . Ausserdem hat die Prämienregelung zu einer strukturellen Verbesserung der Milcherzeugung in bestimmten Gebieten beigetragen : in weidewirtschaftlich orientierten Gebieten der Gemeinschaft kommt es im Zuge derartiger Maßnahmen sehr häufig zu einer verstärkten Spezialisierung ; während einzelne Betriebe die Milchviehhaltung aufgeben , wird diese von ar Jeren umso intensiver praktiziert . Sehr oft pendelt sich die Zahl der Milchkühe auf dem Niveau vor Einführung der Maßnahmen oder etwas darüber ein ; trotzdem erzielen die verbliebenen Milchwirtschaftsbetriebe durch die Anwendung fortschrittlicherer Produktionsverfahren bessere Ergebnisse .

So betrachtet wird eine Sanierung der Milchwirtschaftsstrukturen erreicht . Rund 30 % aller Anträge betreffen nämlich Viehbestände mit 5 bis 9 Milchkühen . 3.3 . GRÜNDE FÜR DIE GERINGEN AUSWIRKUNGEN Selbstverständlich erwartete die Kommission von dieser Maßnahme keine generellen , unterschiedslosen Auswirkungen . Die Prämienregelung stellte lediglich eine von vielen Maßnahmen im Rahmen des Kommissionsprogramms 1977-1980 zur schrittweisen Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Milchmarkt dar . Für die begrenzte Wirkung der Maßnahme gibt es zahlreiche Gründe . Abgesehen von den weiter oben genannten Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung der Prämienregelung sind insbesondere folgende Faktoren zu nennen : - An erster Stelle steht hier das für die Erzeuger günstige Verhältnis zwischen einem praktisch garantierten Milchpreis und den Kosten für Kraftfutter .

Die Milcherzeugung garantiert im Gegensatz zur Rindfleischerzeugung ein regelmässiges Einkommen . Die beste Methode , die Milcherzeugung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs rentabel zu gestalten ( insbesondere bei flächenunabhängigen Produktionsstätten ) , besteht darin , sie mit Hilfe moderner Techniken zu steigern und den Bestand an Milchkühen zu vergrössern . Die Folgen dieses Vorgehens liegen auf der Hand . So wurde die Prämie insbesondere von solchen Landwirten in Anspruch genommen , die bereits zur Aufgabe der Milchproduktion entschlossen waren , d.h . vor allem von älteren Landwirten und von Besitzern kleiner Betriebe und Herden :

Dänemark und Irland , wo nach Angaben der Kommission die mittlere Grösse der Herden der Prämienantragsteller über dem nationalen Durchschnitt lag , stellen hierbei zwei bemerkenswerte Ausnahmen dar . Angesichts der Notwendigkeit , die Gemeinschaftsmittel so wirkungsvoll wie möglich einzusetzen , wäre es vielleicht wünschenswert , die Kategorie der potentiellen Empfänger dieser Prämie dadurch besser abzugrenzen , daß man gewisse zusätzliche finanzielle Vorteile älteren Landwirten mit Kleinbetrieben vorbehält . Dadurch könnten jene Besitzer grosser landwirtschaftlicher Betriebe von der Inanspruchnahme der Prämie ausgeschlossen werden , die in der Vergangenheit die Tatsache , daß die Laufzeit der Prämienregelung sich über 4 Jahre erstreckte , manchmal dazu benutzt hatten , ihren als Berechnungsgrundlage für die Prämie dienenden Milchviehbestand zu vergrössern , bevor sie ihren Antrag vorlegten . - Zweitens bietet die Prämie weder von der Höhe noch von den Auszahlungsmodalitäten her genügend Anreiz , was auch von der Kommission zugegeben wird .

Vielleicht sollte sie nicht in Form von zwei oder drei auf mehrere Jahre verteilten Zahlungen , sondern in Form einer monatlichen Rente gewährt werden . - Schließlich handelt es sich bei der Prämie nur um eine vorübergehende Hilfe , deren Zahlung sich auf maximal 5 Jahre erstreckt . Wie die Kommission bemerkt , besteht ausserdem die Gefahr , daß die positiven Auswirkungen dieser Prämie durch die hohen Inflationsraten wieder zunichte gemacht werden ; sie kann also nicht als dauerhafte Einkommensgarantie angesehen werden ( vgl . oben ) , ausser natürlich in den Fällen , in denen sie mit den Vorschriften der Richtlinie 72/160 kombiniert werden kann , wie dies in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1078/77 vorgesehen ist . Da diese Vorschriften jedoch nur in begrenztem Masse zur Anwendung gekommen sind , kommt dieses Argument in der Praxis nicht zum Tragen . Gegenwärtig prüft der Hof die Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands , die sich ebenso wie die übrigen Maßnahmen auf dem Milchsektor auch auf die Milcherzeugung auswirkt . KAPITEL 4 SCHLUSSFOLGERUNGEN 4.1 . Bei der praktischen Anwendung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände , die von der Gemeinschaft 1977 in Kraft gesetzt wurde und die Ähnlichkeiten mit den beiden Prämienregelungen von 1969 und 1973 aufweist , haben sich in den Mitgliedstaaten gewisse Schwierigkeiten ergeben .

Eine dieser Schwierigkeiten war die Kennzeichnung der für die Gewährung der Prämie in Frage kommenden Rinder . Die Verpflichtung zur Kennzeichnung - insbesondere durch Anbringung von Kennmarken am Ohr - der den Prämienanspruch begründenden Tiere , die während des Nichtvermarktungs - bzw . Umstellungszeitraums im Betrieb gehalten werden , wurde nicht immer eingehalten , was in einzelnen Fällen den Austausch von Tieren erleichtert hat . Darüber hinaus war häufig auch die Festlegung der angemessenen Anzahl von Milchkühen mit Problemen verbunden . In einem Mitgliedstaat hat der Hof eine falsche Anwendung des von der Kommission festgelegten Äquivalenzwertes zwischen Kilogramm Milch und Liter Milch festgestellt .

Allerdings war in dem betreffenden Artikel aus praktischen Gründen eine ausschließlich auf einer Vereinbarung beruhende Gleichstellung zwischen Milchgewicht und Milchmenge vorgenommen worden . In einem anderen Mitgliedstaat wurde festgestellt , daß Prämienantragsteller , die zum Zeitpunkt ihres Antrags erklärt hatten , keine landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr zu bewirtschaften , diese Flächen in Wirklichkeit vor Einreichung ihres Antrags an Nachbarn oder Verwandte , die ihrerseits meist Milchwirtschaft betrieben , abgetreten , verpachtet oder verkauft hatten , was nicht dem Sinn und Geist der Vorschriften von Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1078/77 entspricht . 4.2 . Die einzelstaatlichen Kontrollen in den prämienbegünstigten Betrieben unterscheiden sich hinsichtlich Umfang und Häufigkeit sehr stark . Die nationalen Behörden beschränken sich in allzu vielen Fällen auf Kontrollen anhand der Akten . Einige nationale Behörden haben den Versuch untern * en , die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 über die Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Falle einer teilweisen Abtretung der Milchwirtschaftsbetriebe in die Praxis umzusetzen . Eine nationale Behörde hat sich nach Feststellung von Praktiken , die den Gemeinschaftsvorschriften nur sehr wenig entsprachen , darum bemüht , die Verpflichtung zur unverzueglichen Schlachtung ( Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1391/78 ) konkret anzuwenden und ihre Einhaltung zu überwachen . 4.3 . Die Kennkarte hat sich in ihrer Anwendung sowohl für die Antragsteller als auch für die verschiedenen , zur Ausfuellung der einzelnen Rubriken verpflichteten zwischengeschalteten Stellen als zu kompliziert erwiesen . Die Kommission wie auch der Rechnungshof mussten feststellen , daß die Einstragungen in diese Kennkarten unvollständig und fehlerhaft waren . Sehr häufig kontrollieren die nationalen Behörden diese Kennkarten nicht unmittelbar nach ihrem Eingang , sondern sehen diese Kontrolle erst für den Zeitpunkt der Auszahlung des Restbetrags der Prämie vor .

4.4 . Die Prämienregelung hat sich trotz einer Laufzeit von fast 4 Jahren nur in begrenztem Masse auf die erzeugten Milchmengen ausgewirkt , denn diese haben kontinuierlich zugenommen . Die Berichte der Kommission über die Auswirkungen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1975/69 und ( EWG ) Nr . 1353/73 - Abschlacht - und Nichtvermarktungsmaßnahmen - bestätigen diese Entwicklung . Dieses Phänomen hängt mit den technischen Fortschritten auf dem Gebiet der Milchviehzucht zusammen ; ausserdem haben die Landwirte in verschiedenen Regionen kaum Alternativen zur Milchwirtschaft und schrecken daher vor dem Verzicht auf ein regelmässiges Einkommen zurück , selbst wenn dessen Erzielung mit sehr anstrengenden Arbeiten verbunden ist .

4.5 . Andererseits hat die Prämienregelung - vor allem in Gebieten , in denen vorwiegend Kleinherden gehalten wurden , und insbesondere in Deutschland - zu einer Sanierung der Produktionsstrukturen beigetragen , da ihre entscheidenden Auswirkungen bei den Kleinerzeugern mit fünf bis neun Milchkühen zu verzeichnen sind . Der Hof hat den Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen in seiner Sitzung vom 14 . April 1983 angenommen . Luxemburg , den 5 . Mai 1983 Für den Rechnungshof Pierre LELONG Präsident ( 1 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 69 vom 11 . 3 . 1978 , S .

2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 134 vom 29 . 6 . 1978 , S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 82 vom 31 . 3 . 1979 , S . 2 . ( 5 ) ABl . Nr . L 161 vom 29 . 6 . 1979 , S . 10 . ( 6 ) ABl . Nr . L 150 vom 18 . 6 . 1977 , S . 24 . ( 7 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1978 , S . 6 . ( 8 ) ABl . Nr . L 93 vom 7 . 4 . 1978 , S . 17 . ( 9 ) ABl . Nr . L 167 vom 24 . 6 . 1978 , S . 45 . ( 10 ) ABl . Nr . L 352 vom 16 . 12 . 1978 , S . 23 . ( 11 ) ABl . Nr . L 206 vom 14 . 12 . 1979 , S . 12 . ( 12 ) ABl . Nr . L 140 vom 5 . 6 . 1980 , S . 18 . ( 13 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970 , S . 13 . ( 14 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 .

4 . 1972 , S . 9 . ( 15 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 18 ( Ziffer 2.16 ( c ) ) . ( 16 ) ABl . Nr . C 344 vom 31 . 12 . 1981 , S . 67 ( Ziffer 5.4 ) . ( 17 ) ABl . Nr . C 342 vom 31 . 12 . 1980 , S . 90 und 91 . ( 18 ) ABl . Nr . L 141 vom 28 . 5 . 1973 , S . 18 . ( 19 ) ABl . Nr . L 252 vom 8 . 10 . 1969 , S . 1 . ( 20 ) ABl . Nr . L 141 vom 28 . 5 . 1973 , S . 18 . ( 21 ) Diese allgemeinen Informationen stammen aus den " Nouvelles de la politique agricole commune " Nr . 166 , l'Europe verte , November 1979 , einer von der Dienststelle für landwirtschaftliche Informationen der Generaldirektion VI herausgegebenen Broschüre .

ANHANG ANTWORT DER KOMMISSION auf den Bericht des Rechnungshofes über die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 über die Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Umstellung der Milchkuhbestände in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1041/78 1 . 1977 hatte der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlamentes eine Reihe von Maßnahmen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen , um ein besseres Markgleichgewicht in diesem Bereich zu erreichen . Die Maßnahmen umfassten die Einführung der Mitverantwortungsabgabe in Verbindung mit Aktionen zur Erweiterung des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse ( Verordnung ( EWG ) Nr .

1079/77 ) und die Einführung von Nichtvermarktungs - und Umstellungsprämien . Mit diesen Prämien sollten in erster Linie Anreize geschaffen werden , damit die Landwirte die Milcherzeugung einstellen . Diese zeitlich befristeten Prämien sind , wie erinnerlich , nach 1980 nicht weitergewährt worden . 2 . Für die Zahlung der Prämien galten verschiedene Kriterien und Bedingungen . In diesem Bericht des Rechnungshofes wird sehr deutlich dargelegt , welche Probleme die Festlegung der Kriterien und die Kontrolle ihrer Anwendung mit sich bringen und welche Schwierigkeiten auftreten können , wenn einzelnen Erzeugern eine Beihilfe , deren Höhe sich nach der betriebswirtschaftlichen Situation richtet , gezahlt wird .

Zur Zeit der Einführung dieser Prämien hatten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten keine ausreichenden Erfahrungen mit den hier verlangten neuen Bedingungen , die im Rahmen der vorhergehenden Prämienregelungen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1975/69 und ( EWG ) Nr . 1353/73 nicht bestanden . Nach den Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung wurden verschiedene Verbesserungen im Bereich der Kontrolle eingeführt . 3 . Verantwortlich für die Kontrolle der Prämiengewährung an die Begünstigten sind die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsregelung . Die Kommission hat daher die Einzelheiten der Prämiengewährung festgelegt und hierzu die Durchführungsverordnung ( EWG ) Nr .

1307/77 , die später durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/78 abgelöst wurde , erlassen . Diese Bestimmungen wurden ergänzt durch ; - eine Prüfung der Anwendungsmodalitäten mit Hilfe von Arbeitsunterlagen im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse und - die Einsetzung von Arbeistgruppen aus Vertretern der zuständigen nationalen Behörden mit der Aufgabe , die Probleme bei der Anwendung der Prämienregelung zu prüfen . 4 . Trotz der von der Kommission und den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen konnten , wie der Rechnungshof feststellt , diese Schwierigkeiten bei der Anwendung der Prämienregelung auf nationaler Ebene nicht ausgeschaltet werden .

Im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens wird die Kommission die Fälle erneut prüfen , in denen das Ausbleiben der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrolle zu offensichtlich ungerechtfertigten Ausgaben geführt hat . 5 . Verschiedene im Berichtsentwurf des Rechnungshofes erwähnte Probleme sind von der Kommission 1977 und 1978 bei der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen und bei deren Überarbeitung geprüft worden . So konnte für das Problem des Verhältnisses zwischen landwirtschaftlicher Fläche und Milcherzeugung und für das Problem der Ersetzung von Kühen mit hoher Milchleistung ohne neue Kriterien , deren Anwendung noch schwieriger zu kontrollieren gewesen wäre , schwerlich Abhilfe gefunden werden .

6 . Wie die Kommission bereits in ihren Berichten über die Anwendung der Prämienregelung erwähnt hat , lassen sich zusätzliche Anreize zur Dämpfung des Milchproduktionsanstiegs nur durch solche Aktionen mit verhältnismässig kurzer Laufzeit schaffen . So hatte die Kommission ursprünglich die Absicht , nur eine kurze Frist für die Einreichung der Prälienanträge vorzusehen , wie dies im übrigen bei den vorhergehenden Prämien ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1975/69 und ( EWG ) Nr . 1353/73 ) der Fall gewesen ist . Durch Beschluß des Rates wurde diese Frist für die Antragstellung jedoch zweimal verlängert , so daß die Maßnahme ihren Charakter als zeitlich eng begrenzte Maßnahme verlor .

Die Verlängerung der Maßnahme konnte für bestimmte Landwirte ein Anreiz sein , mit Hilfe der Prämienregelung den Generationswechsel in ihrem Kuhbestand vorzunehmen . Eine solche Nutzung der Prämien ist nicht dazu angetan , die Milcherzeugung in dem ursprünglich erhofften Umfang zu verringern . Die Kommission hat deshalb 1980 beim Rat darauf bestanden , daß die Prämien nicht verlängert werden , und der Rat hat daraufhin ihre endgültige Einstellung akzeptiert . Dessen ungeachtet ist die Gesamtbilanz dieser Prämienregelung insofern positiv , als sie zu einer Dämpfung des Milcherzeugungsanstiegs beigetragen und durch Reduzierung der Zahl der kleinen Erzeuger die Produktionsstruktur verbessert hat .

SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Bewirtschaftung der Mittel des Programms für die Lieferung von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln an Polen Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 9 . Juni 1983 gemäß Artikel 206a des EWG-Vertrags angenommen . Vorher war er am 2 . März 1983 der Kommission übermittelt worden , deren Antworten auf die Bemerkungen des Hofes dem Bericht als Anlage beigefügt sind . INHALT Einleitung * 18 * Dem Programm zugrundeliegende Ratsbeschlüsse * 18 * Durchführung des Programms durch die Kommission * 19 * - Administrative Mittel und Haushaltsmittel * 19 * - Durchführungsbestimmungen * 19 * - Verbuchung * 19 * - Abwicklung des Programms * 20 * Prüfung durch den Hof * 20 * - Zu Lasten des Haushalts verbuchte Ausgaben * 20 * - Ermittlung der spezifischen Kosten * 21 * Einhaltung der Ratsbeschlüsse * 21 * - Liste der Erzeugnisse und der Mengen * 21 * - Zusätzliche Preissenkung und Finanzvolumen * 21 * - Unentgeltliche Lieferung von 8 000 Tonnen Rindfleisch * 22 * Allgemeine Schlußbemerkung * 22 * EINLEITUNG 1.1 .

Die Lieferung von Nahrungsmitteln an Polen stellt eine aussergewöhnliche Aktion dar , die zwar im Rahmen der normalen Verfahren für die Bewirtschaftung der Mittel des EAGFL-Garantie ( Verkauf aus öffentlichen Lagerbeständen und Ausfuhrerstattungen ) , jedoch mit Hilfe von spezifischen , in Sonderbeschlüssen des Rates vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurde . 1.2 . Die tatsächliche Durchführung fand in den Jahren 1981 und 1982 statt ; haushaltstechnisch wurde die Aktion jedoch - vor allem auf dem Wege über vorweggenommene Wertminderungen öffentlicher Lagerbestände sowie die Übertragung von Mitteln für Ausfuhrerstattungen - zu Lasten der Haushaltsjahre 1980 , 1981 und 1982 abgewikkelt .

1.3 . Der Rechnungshof hat versucht , die spezifischen Ausgaben für diese Sonderaktion unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der dem Programm zugrundeliegenden Ratsbeschlüsse zu ermitteln . 1.4 . Der Hof möchte darauf hinweisen , daß die folgenden Bemerkungen sich grundsätzlich nicht auf die Politik beziehen , die den Beschlüssen des Rates , mit denen dieser die Schwierigkeiten der polnischen Behörden bei der Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln erleichtern wollte , zugrundeliegt . 1.5 . Diese Bemerkungen haben vielmehr den Zweck , die Aufmerksamkeit der Haushaltsbehörde der Gemeinschaften auf die von der Kommission angewandten Durchführungsmodalitäten zu lenken , die es dem Hof nicht ermöglichen , die in Artikel 206a des EWG-Vertrags vorgesehenen Kontrollen in angemessener Weise durchzuführen und ein endgültiges Urteil über die Bewirtschaftung der Mittel abzugeben .

DEM PROGRAMM ZUGRUNDELIEGENDE RATSBESCHLÜSSE 2.1 . Die dem Programm zugrundeliegenden Beschlüsse wurden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Prüfung der von den polnischen Behörden gestellten Anträge in mehreren Tranchen gefasst . 2.2 . Die Beschlüsse lassen sich wie folgt zusammenfassen : Zeitpunkt des Beschlusses * Erzeugnisse/Mengen * Lieferbedingungen * Finanzvolumen ( in Mill . ECU ) * Verbuchungsjahr * Dezember 1980 * Liste in Anlage A * " zu Preisen , die ungefähr 15 % unter den Weltmarktpreisen liegen " ( 10 % bei Zucker ) * mehr oder weniger 30 * 1980 * April 1981 * Liste in Anlage A * " zu Preisen , die ungefähr 15 % unter den Weltmarktpreisen liegen " ( 10 % bei Zucker ) * 33 * 1981 * * * * * 1982 * Mai 1981 * Liste in Anlage A * " zu Preisen , die ungefähr 15 % unter den Weltmarktpreisen liegen " ( 10 % bei Zucker ) * 7 * 1981 * * * * * 1982 * Oktober 1981 ( 1 ) * Liste in Anlage A * " zu Preisen , die ungefähr 15 % unter den Weltmarktpreisen liegen " ( 10 % bei Zucker ) * 16,4 * 1981 * * * * * 1982 * Dezember 1981 * Liste in Anlage A 8 000 Tonnen Rindfleisch * kostenlose Lieferung * 10 ( 2 ) * 1981 * * * * * 1982 * * * * Insgesamt 96,4 * * ( 1 ) Die Tranche von Oktober 1981 wurde in zwei Teile aufgeteilt : in einen Betrag von 16,4 Mill .

ECU und in einen weiteren , zahlenmässig nicht festgelegten Teil , der auf etwa 35 Mill . ECU geschätzt werden kann . Am 26 . Januar 1982 beschloß der Rat jedoch , die Lieferungen an Polen einzustellen und die restlichen Mittel für eine von den Nichtregierungsorganisationen durchgeführte humanitäre Aktion bereitzustellen . Gleichzeitig wurden dem EAGFL-Garantie die entsprechenden Mittel entzogen und auf Artikel 950 des Haushaltsplans übertragen . ( 2 ) In Wirklichkeit wird das Finanzvolumen im Ratsbeschluß nicht festgelegt , da dort nur von einer " Spende " die Rede ist . Ein Hinweis findet sich allerdings im Beschluß des Rates der Haushaltsminister vom 24 .

November 1981 , nachdem den Mitteln des EAGFL für diese Aktion ein Betrag von 10 Mill . ECU entnommen werden soll . 2.3 . Das aus dem EAGFL-Garantie finanzierte Programm umfasste insbesondere folgende Elemente : ( a ) genaue Erzeugnislisten mit Mengenangaben ; ( b ) eine als Hinweis dienende Angabe über die Ermässigung der Preise der gelieferten Erzeugnisse ( ungefähr 15 % gegenüber den Weltmarktpreisen ) ; ( c ) ein als Hinweis dienendes Finanzvolumen für den Beschluß vom Dezember 1980 sowie Hoechstbeträge für die übrigen Beschlüsse ; ( d ) eine Sonderaktion , nämlich die unentgeltliche Lieferung von 8 000 Tonnen Rindfleisch .

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS DURCH DIE KOMMISSION Administrative Mittel und Haushaltsmittel 3.1 . Im Hinblick auf die Durchführung dieses Programms übertrug die Kommission die Leitung und Koordinierung der Arbeiten einer ihrer Dienststellen , die für die Kontakte und Gespräche mit den Empfängern , vor allem den polnischen Behörden , sowie für die Festlegung der Verwaltungsmaßnahmen und der Durchführungsbestimmungen zuständig war . 3.2 . Im Haushaltsplan wurden keine spezifischen Mittel ausgewiesen , da die Kosten der Aktion aufgrund eines Ratsbeschlusses aus den Mitteln des EAGFL-Garantie gedeckt werden sollten .

Die entsprechenden Ausgaben wurden zu Lasten der Mittel der Titel VI und VII bzw . 1982 der Titel I und II ( EAGFL-Garantie ) des Gesamthaushaltsplans unter den Haushaltslinien für die betreffenden Erzeugnisse und Maßnahmen verbucht . 3.3 . Die Ratsbeschlüsse legten jedoch für das Gesamtprogramm einen genauen Finanzrahmen fest , in dem sich die Maßnahmen zur Durchführung des Programms normalerweise halten mussten . Durchführungsbestimmungen 3.4 . Die Kommission hat zahlreiche Vorschriften zur Durchführung der Ratsbeschlüsse erlassen , die hauptsächlich die Form von Verordnungen , manchmal aber auch die Form von Entscheidungen haben .

Obwohl die Kommission keine erschöpfende Liste ihrer Maßnahmen aufgestellt hat , lassen sich diese doch anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften in drei Kategorien einteilen : ( a ) Verkauf von Erzeugnissen aus öffentlicher Lagerhaltung zu durch Verordnung festgelegten Preisen ( 1 ) . Dieses Verfahren wurde insbesondere bei Rindfleisch und teilweise auch bei Butter angewandt . ( b ) Verkauf von Erzeugnissen aus öffentlicher Lagerhaltung und aus dem freien Markt im Wege der Ausschreibung mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung . Dieses Verfahren wurde bei Zucker und Getreide angewandt .

( c ) Gewährung einer Sondererstattung mit erhöhtem Erstattungssatz bei der Ausfuhr der Erzeugnisse . Dieses Verfahren wurde zum Beispiel bei Milchpulver , Käse , dem übrigen Teil der Butter , Rollgerste , Schweinefleisch , Olivenöl und Zitronen angewandt . 3.5 . Eine weitere Maßnahme stellte die kostenlose Lieferung von 8 000 Tonnen Rindfleisch dar . Sie war Gegenstand einer Sonderfinanzierung . 3.6 . Nach Gesprächen mit den Vertretern der polnischen Behörden wurden an den vom Rat festgelegten Listen Änderungen vorgenommen , die sich entweder auf die Art der Erzeugnisse oder auf die angebotenen Mengen bezogen .

Verbuchung 3.7 . Die oben beschriebenen Maßnahmen führen zu zwei Arten von Ausgaben : den sogenannten Ausgaben der zweiten Kategorie für die öffentliche Lagerhaltung und den Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen . 3.8 . Diese Ausgaben werden normalerweise unter den Haushaltslinien für die betreffenden Erzeugnisse verbucht . Um der Kommission jedoch die Möglichkeit zu geben , die Abwicklung dieser Maßnahmen zu verfolgen und ihre Kosten zu ermitteln , wurde am 15 . Juni 1981 ( 2 ) für die Mitgliedstaaten ein Arbeitsdokument über die Meldung der sich aus den Sondermaßnahmen zugunsten Polens ergebenden Ausgaben erstellt .

Nach diesem Dokument müssen : ( a ) die Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung gemäß den üblichen Vorschriften gemeldet werden , wobei jedoch die monatlich ausgelagerten , für Polen bestimmten Mengen und im Falle des Verkaufs im Wege der Ausschreibung der Wert dieser Mengen anzugeben ist ; ( b ) die monatlich gemeldeten Ausgaben für Erstattungen nach einer genau festgelegten Nomenklatur in normale Erstattungen und Erstattungen für Polen aufgegliedert werden . Bei den letzteren kann es sich entweder um Sondererstattungen oder aber um normale Erstattungen für Erzeugnisse aus Lagerbeständen handeln , die im Wege der Ausschreibung an Polen verkauft wurden .

3.9 . Die auf diese Weise festgelegten Regeln hatten allerdings nur hinweisenden Charakter , denn obwohl sie vom EAGFL-Ausschuß gebilligt wurden , waren die Mitgliedstaaten rechtlich nur an die Nomenklatur des Haushaltsplans gebunden . Abwicklung des Programms 3.10 . Die Kommission hat ziemlich regelmässig Informationen über die Abwicklung dieser Maßnahmen geliefert , und zwar im April , September und Dezember 1981 sowie im Februar 1982 . 3.11 . So teilte sie beispielsweise anläßlich der Sitzung des Parlaments vom 16 . September 1981 mit , daß sich die voraussichtlichen Haushaltskosten für die zusätzliche 15 % ige Preisermässigung gegenüber den Weltmarktpreisen bei den Beschlüssen vom Dezember 1980 und vom April/Mai 1981 auf 30 bzw . auf 40 Mill .

ECU belaufen würden . Der Beschluß vom Oktober 1981 , der damals gerade ausgearbeitet wurde , sah Haushaltskosten in Höhe von 51 Mill . ECU vor ( die später auf 16,4 Mill . herabgesetzt wurden ) . 3.12 . In den übrigen Fällen wurden die Informationen meist in Form einer regelmässig aktualisierten Tabelle vorgelegt , in der für jede Tranche die bereitgestellten Mengen , die Mengen , die Gegenstand von Vertragsabschlüssen waren , und schließlich die tatsächlich gelieferten Mengen angegeben waren . 3.13 . Dagegen konnten nie genaue Informationen über den Betrag der für die Durchführung dieser Lieferungen tatsächlich getätigten Ausgaben beschafft werden ; bekannt sind lediglich der Betrag der vorweggenommenen Wertminderungen der öffentlichen Lagerbestände , der zu Lasten der Haushaltsjahre 1980 und 1981 verbucht wurde , sowie der Betrag der auf das Haushaltsjahr 1982 übertragenen Mittel für Ausfuhrerstattungen .

Die Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1981 enthält keinen entsprechenden Posten . Lediglich im 11 . Finanzbericht über den EAGFL werden die zusätzlich verauslagten Ausgaben auf " ungefähr 55 Mill . ECU " veranschlagt ; dieser Betrag entspricht ziemlich genau dem globalen Finanzvolumen ( 56,4 Mill . ) der beiden vom Rat für 1981 beschlossenen Tranchen . PRÜFUNG DURCH DEN HOF Zu Lasten des Haushalts verbuchte Ausgaben 4.1 . Bei der Prüfung der Haushaltsrechnungen für die Haushaltsjahre 1981 und 1982 hat der Hof versucht , die Haushaltsausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln an Polen zu berechnen .

4.2 . Er hat dabei folgende Beträge ( in Mill . ECU ) festgestellt : i ) zu Lasten der Haushaltslinien für Ausfuhrerstattungen verbuchte Ausgaben : - zu Lasten des Haushaltsjahres 1981 * 37 ( 3 ) * - zu Lasten der auf das Haushaltsjahr 1982 übertragenen Mittel ( insgesamt übertragene Mittel : 61,7 Mill . ECU ) * 23,4 * - zu Lasten des Haushaltsjahres 1982 * 15,1 * - Ausfuhrerstattungen insgesamt * 75,5 * ii ) zu Lasten der Haushaltslinien für die Ausgaben der zweiten Kategorie ( öffentliche Lagerhaltung ) verbuchte Ausgaben : - zu Lasten des Haushaltsjahres 1980 * 65,4 * - zu Lasten des Haushaltsjahres 1981 * 18,1 * - öffentliche Lagerhaltung insgesamt * 83,5 * iii ) Gesamtbetrag i ) + ii ) * 159,0 * 4.3 .

Zu den Ausgaben für Erstattungen , die der Zeile " Polen " der Ausgabenmeldungen der Mitgliedstaaten entnommen wurden , ist zu bemerken , daß diese Beträge sowohl die Kosten der erhöhten Sondererstattungen zugunsten Polens als auch die Kosten der normalen Erstattungen umfassen , wobei die letzteren nicht unter das vom Rat genehmigte globale Finanzvolumen in Höhe von 96,4 Mill . ECU fallen . 4.4 . Was die Ausgaben für öffentliche Lagerhaltung anbelangt , so beziehen sich die festgestellten Beträge ausschließlich auf die vorweggenommenen , zu Lasten der Haushaltsjahre 1980 und 1981 verbuchten Wertminderungen , nicht jedoch auf die laufenden Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung .

Die Bemerkungen , die der Hof bereits zu der Art dieser Wertminderungen vorgebracht hat ( 4 ) , sollen hier nicht wiederholt werden , doch ist hervorzuheben , daß in diesen Wertminderungen nicht nur die zusätzliche Preissenkung , sondern auch der Gegenwert der normalen Ausfuhrerstattung enthalten ist . Ermittlung der spezifischen Kosten 4.5 . Die Ausgaben , die der Hof in der Rechnungslegung ermitteln konnte , sind weder unbedingt richtig und vollständig noch unbedingt repräsentativ für die vom Rat gefassten Beschlüsse . 4.6 . Es kann aus mehreren Gründen nicht mit Sicherheit bestätigt werden , daß sie richtig und vollständig sind .

Erstens hat die Kommission die Rechnungslegung noch nicht an Ort und Stelle überprüft . Zweitens könnten die Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung nur mit Hilfe von zusätzlichen Nachforschungen bei den Zahlstellen genau festgestellt werden . Drittens schließlich haben die verspätete Herausgabe und der rechtlich nicht bindende Charakter des Arbeitsdokuments vom 15 . Juni 1981 möglicherweise einige Mitgliedstaaten zur Schätzung dieser Ausgaben veranlasst . 4.7 . Vor allem aber entsprechen die festgestellten Ausgaben nicht unmittelbar den Ausgaben , die Gegenstand der Beschlüsse des Rates waren , d.h . den Ausgaben für eine zusätzliche Preissenkung um ungefähr 15 % gegenüber den Weltmarktpreisen , und sind folglich für die spezifischen Kosten des Programms nicht repräsentativ .

4.8 . Bei den Ausgaben für öffentliche Lagerhaltung ermöglicht das Arbeitsdokument ( 5 ) lediglich die Ermittlung des beim Wiederverkauf entstehenden Gesamtverlustes , der damit sowohl die zusätzliche Preissenkung als auch die Auswirkungen der normalen Ausfuhrerstattungen umfasst . Lediglich die Verkäufe im Wege der Ausschreibung mit Vorausfestsetzung der Erstattung würden eine unmittelbare Berechnung der zusätzlichen Preissenkung ermöglichen . Bei den Erstattungen zu Sondersätzen dürfte nur der den normalen Erstattungssatz übersteigende Betrag berücksichtigt werden , und Erstattungen zum Normalsatz , die für im Wege der Ausschreibung verkaufte Lagerbestände gezahlt werden , dürften überhaupt nicht berücksichtigt werden .

EINHALTUNG DER RATSBESCHLÜSSE 5.1 . Geht man von den in Ziffer 2.2 zusammengefassten Ratsbeschlüssen aus , so erweist es sich für den Hof als unmöglich festzustellen , ob sie eingehalten wurden oder nicht . Diese Frage bleibt in allen Abschnitten völlig offen . Liste der Erzeugnisse und der Mengen 5.2 . Aufgrund einer Reihe von Änderungsanträgen der polnischen Behörden hat die Kommission einige Änderungen an den Listen der Erzeugnisse und Mengen vorgenommen , die den Ratsbeschlüssen als Anlage beigefügt sind ( siehe Anlage A ) . 5.3 . Sie tat dies im Einvernehmen mit dem Ausschuß der Ständigen Vertreter , der auf seiner Sitzung vom 16 .

Juli 1981 die Auffassung vertrat , daß die Kommission im allgemeinen Rahmen der Ratsbeschlüsse unter Beachtung der Mechanismen und Verfahren der gemeinsamen Agrarpolitik gewisse Anpassungen bei den Erzeugnissen und den Mengen vornehmen könne , soweit die in diesen Beschlüssen festgelegten Kosten für den EWG-Haushalt dabei nicht überschritten werden . Es musste daher geprüft werden , ob diese Bedingung eingehalten worden ist . Zusätzliche Preissenkung und Finanzvolumen 5.4 . Wenn die Angabe über die ungefähre Höhe der Preissenkung auch nur als Anhaltspunkt gedacht war , zeigte sie doch das Ausmaß der Zugeständnisse , zu denen die Gemeinschaft gegenüber Polen bereit war .

Auf der anderen Seite stellte das festgelegte Finanzvolumen jeweils den genehmigten Ausgabenhöchstbetrag dar . 5.5 . Um die Anwendung der Preissenkung von " ungefähr 15 % " gegenüber den Weltmarktpreisen nachzuprüfen , hätte man zunächst die von der Kommission erlassenen Verordnungen zur Festlegung der verschiedenen Beihilfesätze prüfen müssen . Die Verkaufspreise der öffentlichen Lagerbestände hätten dann unter Berücksichtigung der Höhe der normalen Erstattungen und der Weltmarktpreise eine Berechnung des tatsächlich eingeräumten Preisvorteils ermöglicht . Dasselbe hätte für die Erstattungen zu Sondersätzen gegolten .

Bei dieser Berechnung hätte eine zu wählende Bezugsperiode , entweder der Zeitpunkt des Beschlusses oder der Zeitpunkt der Ausfuhr , zugrundegelegt werden müssen . Schließlich hätten noch die im Wege der Ausschreibung durchgeführten Verkäufe aus öffentlicher Lagerhaltung geprüft werden müssen , um die Höhe der gewährten Preissenkung unmittelbar zu berechnen . 5.6 . Nur eine derartige , für die exportierten Mengen durchgeführte nachträgliche Berechnung der Ausgaben für die zusätzliche Preissenkung von 15 % hätte es ermöglicht zu prüfen , ob das für 1980 festgelegte , als Hinweis dienende Finanzvolumen und die für 1981 festgelegten Hoechstbeträge überschritten worden sind oder nicht .

Unentgeltliche Lieferung von 8 000 Tonnen Rindfleisch 5.7 . Der Ratsbeschluß über die " ausnahmsweise unentgeltlich erfolgende " Sofortlieferung von 8 000 Tonnen Rindfleisch an Polen enthält zwar keine offizielle Angabe über die Höhe der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel , doch waren die finanziellen Bedingungen dieser Maßnahme in den Beratungen der Ständigen Vertreter wie auch in den Bezugsvermerken der vorhergehenden Ratsbeschlüsse über Polen und über den Nachtragshaushaltsplan Nr . 2 für 1981 eindeutig festgelegt worden . Danach sollte sich der Beschluß , was die Mengen anbelangt , im ungefähren Rahmen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse halten , während die Änderung der Lieferbedingungen ( d.h . die Unentgeltlichkeit ) durch die Beschlüsse des Rates der Haushaltsminister ( vom 24 .

November 1981 ) gedeckt war , die vorsahen , daß den Mitteln des EAGFL-Garantie gemäß einem entsprechenden Änderungsvorschlag des Parlaments zu diesem Zweck ein Betrag von 10 Mill . ECU entnommen werden solle . 5.8 . In der Praxis beliefen sich die Haushaltsausgaben für diese Maßnahme auf 18,1 Mill . ECU , und es wäre angezeigt gewesen , die Zusammensetzung dieses Betrags anhand der weiter oben genannten Kriterien zu prüfen . ALLGEMEINE SCHLUSSBEMERKUNG 6.1 . Angesichts des Systems , daß die Kommission für die finanzielle Abwicklung des Programms für die Lieferung von Nahrungsmitteln an Polen eingeführt hat , erweist es sich für den Hof als sehr schwierig , anhand der in der Haushaltsrechnung enthaltenen Angaben die Ausgaben für dieses Programm festzustellen .

6.2 . Der Gesamtbetrag der vom Hof festgestellten Ausgaben in Höhe von 159 Mill . ECU liefert kein getreues Bild der tatsächlichen Haushaltsbelastung im Zusammenhang mit dem vom Rat genehmigten Ausgabenhöchstbetrag von 96,4 Mill . ECU . Diese Feststellung sowie die Tatsache , daß die Dienststellen der Kommission nach der von ihr erteilten Antwort nicht in der Lage sind , eine abschließende finanzielle und buchhalterische Übersicht über die Maßnahmen zugunsten Polens zu liefern , veranlassen den Hof zu der Schlußfolgerung , daß eine Kontrolle der Einhaltung des vom Rat festgesetzten Finanzvolumens nicht möglich ist .

Der Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 9 . Juni 1983 angenommen . Luxemburg , den 7 . Juli 1983 Für den Rechnungshof Pierre LELONG Präsident ( 1 ) Bei diesen Maßnahmen durfte keine Ausfuhrerstattung gezahlt werden . ( 2 ) Dokument Nr . VI/168/81 Rev . 1 vom 15 . Juni 1981 . ( 3 ) Vom Hof aufgrund der monatlichen Ausgabenmeldungen der Mitgliedstaaten berechneter Betrag . ( 4 ) ABl . Nr . C 344 vom 31 . 12 . 1981 ( Ziffer 4.33 ) und ABl . Nr . C 344 vom 31 . 12 . 1982 ( Ziffer 4.22 ) . ( 5 ) Dokument Nr . VI/168/81 Rev . 1 vom 15 . 6 . 1981 . ANHANG A (*) ( 17 .

Juni 1982 ) Vom Rat festgelegte , als Hinweis dienende Liste der Agrarerzeugnisse , die zu günstigen Bedingungen an Polen verkauft werden können , sowie von Polen beantragte Mengenänderungen * ( in Tonnen ) * Erzeugnis * Mengen * Von Polen beantragte Änderungen * Insgesamt * * Erste Liste ( Dezember 1980 ) * Zweite Liste * Dritte Liste ( Oktober 1981 ) * Streichungen * Zusätze * * * * ( April 1981 ) * ( Mai 1981 ) * * * * * A ) Milcherzeugnisse * * * * * * * * Butter * 30 000 * 10 000 * - * 5 000 * - * 5 000 ( 1 ) * 50 000 * Vollmilchpulver * 3 000 * 2 000 * - * - * 2 000 ( 7 ) * - * * * * * * * 2 080 ( 8 ) * * 920 * Magermilchpulver * - * 30 000 * - * - * 30 000 ( 2 ) * - * - * Käse * - * 5 000 * - * - * 5 000 ( 7 ) * - * - * B ) Fleisch * * * * * * * * Rindfleisch * 15 000 * 15 000 * - * 10 000 * - * 5 000 ( 3 ) * * * * * * * * 10 000 ( 2 ) * 55 000 * Schweinefleisch * 35 000 * 15 000 * - * - * 6 600 ( 6 ) * 10 000 ( 2 ) * * * * 30 000 * * * * * * * * * * * 5 000 ( 3 ) * * 48 400 * C ) Zucker * 50 000 * 50 000 * - * - * 45 000 ( 4 ) * - * 55 000 * D ) Rübensamen * 40 000 ( Rübensamenöl ) * 50 000 ( oder 20 000 t Pflanzenöle ) * - * - * 90 000 ( 2 ) * - * - * E ) Getreide * * * * * * * * Weizen * - * 200 000 * - * 275 000 * - * 35 000 ( 8 ) * * * * * * * * 72 500 ( 2 ) * 582 500 * Gerste * 100 000 * 175 000 * - * 25 000 * * 75 000 ( 1 ) * * * * * * * * 72 500 ( 2 ) * * Roggen * 100 000 * 25 000 * - * - * 25 000 ( 5 ) * - * * * * 200 000 * * * * * * * * * * * 75 000 ( 1 ) * * 25 000 * Hafer * - * - * 30 000 * - * 30 000 ( 4 ) * - * - * Reis * 25 000 * 5 000 * 25 000 ( oder 12 000 t Rollgerste und 13 000 t Mehl ) * 10 000 * 5 000 ( 8 ) * - * * * * * * * 10 000 ( 1 ) * * * * * * * * 25 000 ( 4 ) * * 25 000 * Rollgerste * - * - * - * - * * 10 000 ( 1 ) * * * * * * * * 10 000 ( 4 ) * * * * * * * 10 000 ( 5 ) * * 10 000 * Hafer/Gerstenflokken * - * - * 5 000 * - * 12 000 ( 5 ) * 10 000 ( 4 ) * * * * * * 3 000 ( 5 ) * * - * Viehfutter * - * - * 200 000 * - * 200 000 ( 2 ) * - * - * F ) Olivenöl * 600 * - * - * - * - * 3 000 ( 5 ) * * * * * * * * 6 000 ( 7 ) * 9 600 * G ) Zitronen * - * - * - * 30 000 * 10 000 ( 7 ) * - * 20 000 (*) Die Angaben in diesem Anhang stammen von der Kommission .

Die Änderungen wurden zu folgenden Zeitpunkten vorgenommen : ( 1 ) Februar 1981 . ( 2 ) Juni 1981 . ( 3 ) Juli 1981 . ( 4 ) August 1981 . ( 5 ) September 1981 . ( 6 ) Dezember 1981 . ( 7 ) Januar 1982 . ( 8 ) März 1982 . ANHANG B ANTWORTEN DER KOMMISSION auf die Bemerkungen des Rechnungshofes über die Bewirtschaftung der Mittel des Programms für die Lieferung von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln an Polen I . ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZU DEM AUSSERGEWÖHNLICHEN CHARAKTER DER SONDERAKTION POLEN 1 . Es darf hier daran erinnert werden , daß diesen Maßnahmen spezifische Ratsbeschlüsse zur raschen Leistung wirksamer Hilfe angesichts des dringenden Bedarfs der polnischen Bevölkerung an Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln zugrunde liegen .

Aus Gründen der Dringlichkeit hatte der Rat beschlossen , zur Durchführung dieser Maßnahmen die vorhandenen Mechanismen der gemeinsamen Marktordnungen zu benutzen und die Kosten der Aktion aus Mitteln des EAGFL , Abteilung Garantie , zu decken . 2 . Somit wurden die betreffenden Erzeugnisse der polnischen Bevölkerung im Wege der bestehenden Verfahren für den Verkauf von Erzeugnissen aus öffentlicher Lagerhaltung und Ausfuhrerstattungen zur Verfügung gestellt . 3 . Gemäß der Finanzierungsregelung des EAGFL , Abteilung Garantie , finanziert dieser die Ausgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Mechanismen der gemeinsamen Marktordnungen , d . h . die Erstattungen und die Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung , einschließlich des Unterschieds zwischen Ankaufs - und Verkaufspreis .

Die Mitgliedstaaten müssen auf jeden Fall diese Ausgaben dem EAGFL gemäß dem Eingliederungsplan melden ( z . B . " Ausfuhrerstattungen bei Getreide " oder " Sonstige Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung = Verluste beim Verkauf " ) . In einigen Fällen sind zusätzliche Unterteilungen vorgenommen worden , die Finanzierung und das Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene sind jedoch nicht so angelegt , daß sie Einzelheiten über spezifische Maßnahmen oder Sondererstattungen enthalten . Deshalb ist es nicht möglich , buchungstechnisch die Kosten der den polnischen Käufern gewährten 15 % igen Preissenkung festzustellen .

4 . In Anbetracht der oben beschriebenen buchungstechnischen Gegebenheiten hat Herr Dalsager mit Schreiben vom 29 . September 1982 Herrn Murphy geantwortet , daß seine Dienststellen nicht in der Lage sind , eine buchmässige Schlussabrechnung über die Polenhilfe vorzulegen . Die Einführung eines Verfahrens , das es ermöglicht , diese Kosten buchmässig zuzuweisen , hätte die Aufstellung eines völlig anderen Verfahrens vor dem Anlaufen der Maßnahmen erfordert , wodurch die Lieferungen an Polen stark verzögert worden wären . Es hätte nämlich eine Regelung geschaffen werden müssen , die in den Verkaufsverträgen die Angabe des normalen Verkaufspreises und des ermässigten Verkaufspreises sowie in den Vorausfestsetzungsbescheinigungen die Angabe der normalen Erstattung und der Sondererstattung zugunsten von Polen vorsieht .

Ferner hätten diese Angaben wie auch die betreffenden Mengen der Kommission im Rahmen der üblichen Meldungen an den EAGFL , Abteilung Garantie , mitgeteilt werden müssen . II . DURCHFÜHRUNG IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSAMEN MARKTORDNUNGEN UND EINHALTUNG DER VOM RAT ANGEGEBENEN GLOBALBETRAEGE 5 . Im Hinblick auf die gemeinsamen Marktordnungen für die fraglichen Erzeugnisse wurden die Senkungen gegenüber dem Weltmarktpreis , die sich aus den Ratsbeschlüssen ergeben , errechnet und in die angebotenen Verkaufspreise oder die gewährten Erstattungen einbezogen und in den zu diesem Zweck von der Kommission erlassenen Verordnungen festgelegt .

6 . In Einhaltung der vom Rat angegebenen Globalbeträge setzte die Kommission die Mengen der Erzeugnisse nach Maßgabe der auf dem Markt verfügbaren Mengen im Anschluß an die spezifischen Anträge Polens und unter Berücksichtigung der vom Rat beschlossenen Preissenkung fest . Wir dürfen nochmals daran erinnern , daß die Kommission und der Rat in enger Verbindung im Hinblick auf die Abwicklung der Lieferungen standen . III . PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER VOM RAT ANGEGEBENEN GLOBALBETRAEGE 7 . In den Abschnitten IV und V seines Berichts hat der Rechnunghof versucht , ankand der in den Haushaltsrechnungen enthaltenen Angaben zu prüfen , ob für die mit Preissenkung erfolgten Verkäufe an Polen die vom Rat angegebenen Globalbeträge eingehalten wurden .

Aus den vorstehenden Erläuterungen zu vom Rat gewählten Verfahren der Verkäufe zu gesenkten Preisen , d . h . die Verwendung der vorhandenen Verfahren für den Verkauf der Waren aus öffentlicher Lagerhaltung und für die Ausfuhrerstattungen , sowie aus dem Buchungssystem für die vorhandenen Verfahren , geht hervor , daß eine solche buchmässige Prüfung nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen könnte . Dieses Buchungssystem ermöglicht es nicht , die Polen gewährte Preissenkung auszuweisen , und deshalb enthält - wie der Rechnungshof feststellt - der rechnungsmässig festgestellte Betrag von 159 Mill .

ECU auch den Teil der normalen Erstattung , der nicht unter die vom Rat angegebenen Globalbeträge fiel . 8 . Die Prüfung der Einhaltung der Globalbeträge in der vom Rechnungshof in Abschnitt V Ziffer 5.4 bis 5.6 seines Berichts angegebenen Weise hätte zu beträchtlichem Arbeitsaufwand der Verwaltung geführt . Ausserdem wäre das Ergebnis dabei ungenauer gewesen als das der Rechnungsführung über die Haushaltsvorgänge . Die Kommission weist erneut darauf hin - wie sie es bereits in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofes zu den Haushaltsjahren 1980 und 1981 getan hat - daß am 31 .

Dezember 1980 und 1981 an den an Polen verkauften oder diesem Land angebotenen Mengen keine Wertminderung gemäß Artikel 8 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 vorgenommen wurde , sondern der Wert dieser Mengen nach ihrem tatsächlichen Verkaufspreis für die polnischen Käufer bestimmt wurde . IV . SCHLUSSFOLGERUNG In Anbetracht der Dringlichkeit hatte der Rat beschlossen , die Maßnahmen zugunsten von Polen im Rahmen der vorhandenen Gemeinschaftsmechanismen im Agrar - und Finanzbereich durchzuführen und zu finanzieren , wobei er wohl wusste , daß diese vorhandenen Mechanismen es nicht ermöglichten , die vom Rechnungshof jetzt gewünschten buchungstechnischen Einzelheiten vorzulegen .

Deshalb ist der vom Rechnungshof buchmässig festgestellte Betrag von 159 Mill . ECU in Wirklichkeit nicht für die betreffenden Maßnahmen repräsentativ , da er nicht nur die besondere Preissenkung enthält , die mit dem vom Rat genehmigten Globalbetrag von 96,4 Mill . ECU vorgesehen ist , sondern auch die normale Erstattung . Eine Überprüfung der Einhaltung der Beschlüsse ist jedoch möglich , selbst wenn dies umständlicher und ungenauer ist als die Rechnungsführung über die Haushaltsvorgänge . VIERTER TEIL BESCHWERDEVERFAHREN Artikel 62 Beschwerde ( 1 ) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar .

( 2 ) Die Artikel 106 bis 111 des Europäischen Patentübereinkommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden . Artikel 63 Rechtsbeschwerde ( 1 ) Die Entscheidungen der Nichtigkeitskammern , durch die über eine Beschwerde entschieden wird , sind mit der Rechtsbeschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar . Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung . ( 2 ) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie wegen Verletzung dieses Übereinkommens oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm , soweit es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt .

Die Prüfung des Gerichtshofs erstreckt sich nicht auf den in der Entscheidung der Nichtigkeitskammer festgestellten Tatbestand . ( 3 ) Die Rechtsbeschwerde steht den an dem Verfahren vor der Nichtigkeitskammer Beteiligten zu , soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind . ( 4 ) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitskammer beim Gerichtshof einzulegen . ( 5 ) Die Rechtsbeschwerde kann auch nach dem Erlöschen des Gemeinschaftspatents eingereicht werden . ( 6 ) Verweist der Gerichtshof die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Nichtigkeitskammer zurück , so ist diese durch die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs , die der Entscheidung zugrunde gelegt ist , gebunden , soweit der Tatbestand derselbe ist .

FÜNFTER TEIL GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Artikel 64 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren und die Vertretung ( 1 ) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patentübereinkommens mit Ausnahme der Artikel 121 und 124 ist im Rahmen dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden : a ) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen und Nichtigkeitskammen anzuwenden ; b ) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungsabteilung und Artikel 116 Absatz 4 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen und Nichtigkeitskammern anzuwenden ; c ) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den besonderen Organen Beteiligten anzuwenden ; d ) Artikel 123 Absatz 3 ist auf das Beschränkungs - und Nichtigkeitsverfahren anzuwenden ; e ) unter der Bezeichnung Vertragsstaaten sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e ) ist eine Person , die in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens hat , berechtigt , als zugelassener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten aufzutreten , vorausgesetzt , daß a ) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die Person ist , die zuletzt bevollmächtigt war , als zugelassener Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvorgänger in einem durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten , das dieses Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung betrifft , auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist , und b ) der Staat , dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat , für die Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staates Regeln anwendet , die hinsichtlich der Gegenseitigkeit den Bedingungen entsprechen , die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrats festgelegt werden können .

Artikel 65 Register für Gemeinschaftspatente Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente , in dem alle Angaben vermerkt werden , deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist . Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen . Artikel 66 Blatt für Gemeinschaftspatente Das Europäische Patentamt gibt regelmässig ein Blatt für Gemeinschaftspatente heraus , das die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält , deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist .

Artikel 67 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden , daß unter der Bezeichnung Vertragsstaaten die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen sind . SECHSTER TEIL ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN , DIE GEMEINSCHAFTSPATENTE BETREFFEN KAPITEL I GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND VOLLSTRECKUNG Artikel 68 Allgemeine Vorschriften Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist , gilt das am 27 . September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen , im folgenden Vollstreckungsübereinkommen genannt , für Klagen , die Gemeinschaftspatente betreffen , sowie für Entscheidungen , die auf Grund dieser Klagen ergehen .

Artikel 69 Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen , die Gemeinschaftspatente betreffen ( 1 ) Klagen wegen Verletzung der Gemeinschaftspatente werden vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben , in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen eine Niederlassung hat . Hat der Beklagte weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem Vertragsstaat , so werden diese Klagen abweichend von Artikel 4 des Vollstreckungsübereinkommens vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben , in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen eine Niederlassung hat .

Haben weder der Beklagte noch der Kläger ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat , so sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig . Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die in einem jeden der Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen zuständig . ( 2 ) Klagen wegen Verletzung der Gemeinschaftspatente können auch vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden , in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist . Das angerufene Gericht ist nur für die Entscheidung über Verletzungshandlungen zuständig , die in dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats begangen worden sind .

( 3 ) Artikel 5 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist für Klagen wegen Verletzung der Gemeinschaftspatente nicht anzuwenden . ( 4 ) Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig : a ) für Klagen , die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben , die Gerichte des Vertragsstaats , dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar ist ; b ) für Klagen über das Recht auf das Patent , bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen , die Gerichte des Vertragsstaats , nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt .

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig , als das für den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche Vereinbarung zulässt . ( 5 ) Für die Anwendung dieses Artikels wird der Wohnsitz einer Partei nach den Artikeln 52 und 53 des Vollstreckungsübereinkommens bestimmt . Artikel 70 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit ( 1 ) Innerhalb des Vertragsstaats , dessen Gerichte nach den Artikeln 68 und 69 zuständig sind , sind Klagen vor den Gerichten zu erheben , die örtlich und sachlich zuständig waren , wenn es sich um Klagen handeln würde , die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent betreffen .

( 2 ) Die Artikel 68 und 69 sind auf Klagen anzuwenden , die europäische Patentanmeldungen betreffen , in denen die Vertragsstaaten benannt sind , soweit nicht das Recht auf ein europäisches Patent geltend gemacht wird . ( 3 ) Ist nach den Artikeln 68 und 69 sowie nach den Absätzen 1 und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage , die ein Gemeinschaftspatent betrifft , zuständig , so kann die Klage vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden . Artikel 71 Ergänzende Vorschrift über die Anerkennung und Vollstreckung ( 1 ) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist auf die Entscheidungen , die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen , nicht anzuwenden .

( 2 ) Im Fall widersprechender Entscheidungen , die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben Parteien ergangen sind , ist nur die Entscheidung anzuerkennen , die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist . Aus der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Vertragsstaat , in dem die Entscheidung ergangen ist , keine Rechte herleiten . Artikel 72 Nationale Behörden Für Klagen , die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen , sind unter der Bezeichnung Gerichte in diesem Übereinkommen und im Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen , die nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent zuständig sind .

Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit , denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist ; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon . Artikel 73 Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet in Verfahren , die vor nationalen Gerichten anhängig sind und Gemeinschaftspatenten betreffen , im Weg der Vorabentscheidung über a ) die Auslegung dieses Übereinkommens und der nach Artikel 2 Absatz 3 für jedes Gemeinschaftspatent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens ; b ) die Gültigkeit und die Auslegung von Vorschriften , die zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen worden sind , sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt .

( 2 ) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich , so kann es diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorlegen . ( 3 ) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt , dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können , so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet . KAPITEL II VERFAHREN Artikel 74 Verfahrensrecht Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist , sind auf die in den Artikeln 68 bis 70 genannten Klagen die nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzuwenden , die nationale Patente betreffen .

Artikel 75 Beweislast ( 1 ) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses , so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis , das von einem anderen hergestellt worden ist , als nach dem patentierten Verfahren hergestellt . ( 2 ) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs - und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen . Artikel 76 Bindung des nationalen Gerichts Das nationale Gericht , vor dem eine Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist , hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen .

Artikel 77 Aussetzung des Verfahrens ( 1 ) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine Klage , die eine europäische Patentanmeldung betrifft , in der die Vertragsstaaten benannt sind , von der Patentierbarkeit der Erfindung ab , so kann diese Entscheidung erst ergehen , wenn das Europäische Patentamt das europäische Patent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen hat . Nach der Erteilung des europäischen Patents ist Absatz 2 anzuwenden . ( 2 ) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren aussetzen , wenn Einspruch eingelegt oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt worden ist , sofern die Entscheidung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt .

Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des Einspruchs - , Beschränkungs - oder Nichtigkeitsverfahrens für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen . Artikel 78 Stellungnahme zum Schutzbereich ( 1 ) Wird nach Artikel 77 Absatz 2 ein Verletzungsverfahren durch ein nationales Gericht ausgesetzt , das über die Frage des Schutzbereichs des Gemeinschaftspatents im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung zu entscheiden hat , so hat das Europäische Patentamt , wenn es die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents beschlossen hat , zum Schutzbereich dieses Patents Stellung zu nehmen .

( 2 ) In anderen als den in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann das nationale Gericht , bei dem ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftspatents anhängig ist , von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der anderen Beteiligten vor Erlaß einer Entscheidung eine Stellungnahme des Europäischen Patentamts zum Schutzbereich des Patents einholen . ( 3 ) Die Stellungnahme wird gegen eine angemessene Gebühr von einer Nichtigkeitskammer abgegeben und berücksichtigt das Erzeugnis oder das Verfahren , das nach den Feststellungen des nationalen Gerichts eine Verletzung darstellen kann .

Die Stellungnahme bindet das Gericht nicht . Artikel 116 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden . ( 4 ) Zur Einholung der Stellungnahme übermittelt das nationale Gericht dem Europäischen Patentamt in einer der drei Amtssprachen dieses Amtes den vom Gericht ermittelten Sachverhalt , die Fragen des Gerichts sowie gegebenenfalls alle vom Gericht als sachdienlich erachteten Unterlagen . Artikel 79 Strafbarkeit der Patentverletzung Die nationalen Strafvorschriften über Patentverletzung sind auf die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar , wenn und soweit dieselben Verletzungshandlungen strafbar wären , falls sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären .

SIEBENTER TEIL AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT Artikel 80 Verbot des Doppelschutzes ( 1 ) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteilten nationalen Patents eine Erfindung ist , für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschaftspatent mit gleichem Anmeldetag oder , wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist , mit gleichem Prioritätstag erteilt worden ist , hat das nationale Patent in dem Umfang , in dem es dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt , von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr , zu dem a ) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemeinschaftsparent abgelaufen ist , ohne daß Einspruch eingelegt worden ist , b ) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents abgeschlossen wird , oder c ) es erteilt wird , wenn dieser Zeitpunkt nach dem in Buchstabe a ) oder b ) genannten Zeitpunkt liegt .

( 2 ) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt . ( 3 ) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen , in welchem Verfahren festgestellt wird , daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das nationale Patent keine Wirkung mehr hat . Er kann femer vorsehen , daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt . ( 4 ) Auf Grund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäischen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt , sofern nicht ein Vertragsstaat etwas anderes vorschreibt .

Artikel 81 Erschöpfung des Rechts aus nationalen Patenten ( 1 ) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertragsstaat erstreckt sich nicht auf Handlungen , die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses Staates vorgenommen werden , nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist , es sei denn , daß Gründe vorliegen , die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen , daß sich das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt .

( 2 ) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden , das der Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertragsstaat erteilten nationalen Patents , der mit dem Inhaber des in Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist , in Verkehr gebracht hat . Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses Absatzes gelten zwei Personen , wenn in bezug auf die Verwertung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden , wenn das Erzeugnis auf Grund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht worden ist .

Artikel 82 Zwangslizenzen an nationalen Patenten Artikel 47 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung entsprechend anzuwenden . Artikel 83 Wirkung von nichtveröffentlichten nationalen Patentanmeldungen oder Patenten ( 1 ) Im Fall der Anwendung des Artikels 37 Absatz 2 hat das Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit keine Wirkung , als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent . ( 2 ) Die Feststellung , daß das Gemeinschaftspatent nach Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat , erfolgt in dem betreffenden Staat nach dem Verfahren , das anzuwenden wäre , wenn das Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre , und in dem es für nichtig oder für unwirksam erklärt werden könnte .

Artikel 84 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate ( 1 ) Die Artikel 37 , 80 und 81 sind in den Vertragsstaaten , deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht , auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden . ( 2 ) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor , daß ein Patent nicht ausgeuebt werden kann , solange ein Gebrauchsmuster besteht , das einen früheren Anmeldetag oder , wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist , einen früheren Prioritätstag hat , so gilt dies abweichend von Absatz 1 auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat .

ACHTER TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 85 Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens , die auf Grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind , gelten für einen Vertragsstaat , für den das Vollstreckungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist , erst von dem Zeitpunkt an , zu dem es für ihn in Kraft tritt . Artikel 86 Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent und europäischem Patent ( 1 ) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäische Patentanmeldung oder auf eine darauf erteiltes europäisches Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht anzuwenden , wenn der Erteilungsantrag die Erklärung enthält , daß der Anmelder kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht .

Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden . ( 2 ) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden , wenn eine europäische Patentanmeldung , in der die Vertragsstaaten benannt sind , oder ein Gemeinschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder , wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist , einen späteren Prioritätstag hat als eine europäische Patentanmeldung , in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind . Wird aus diesem Grund ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt , so wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für die Vertragsstaaten beschlossen , die in der veröffentlichten früheren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind .

( 3 ) Die Artikel 80 bis 82 und Artikel 84 sind auf europäische Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden , daß in den Artikeln 80 und 84 an die Stelle des Gemeinschaftspatents und in den Artikeln 81 und 82 an die Stelle des nationalen Patents jeweils das europäische Patent tritt . ( 4 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften , der auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaats ergeht , beendet werden . ( 5 ) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften bedarf a ) wahrend der ersten 10 Jahre , gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an , der Einstimmigkeit , b ) nach diesem Zeitraum der qualifizierten Mehrheit .

Die Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . Artikel 87 Nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents Auf ein europäisches Patent , das auf eine vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmeldung , in der alle Vertragsstaaten benannt sind , erteilt worden ist , ist dieses Übereinkommen anzuwenden , sofern der Anmelder vor Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b ) des Europäischen Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich erklärt , daß er ein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht .

Artikel 88 Vorbehalt betreffend die Übersetzung der Patentschrift des Gemeinschaftspatents ( 1 ) Abweichend von Artikel 14 Absatz 9 kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären , daß er sich vorbehält , zu bestimmen , daß , falls die Patentschrift des Gemeinschaftspatents nicht in einer der Amtssprachen dieses Staates veröffentlicht worden ist , der Patentinhaber nach den folgenden Absätzen die Rechte aus diesem Patent in diesem Staat erst geltend machen kann , wenn er eine Übersetzung der Patentschrift mit Ausnahme der Patentansprüche in einer der Amtssprachen dieses Staates beim Europäischen Patentamt eingereicht hat .

( 2 ) Wird die Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingereicht , so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises an geltend machen . ( 3 ) Wird die Übersetzung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht , so kann der Patentinhaber seine Rechte aus dem Patent vom Tag der Einreichung der Übersetzung an geltend machen . Hinsichtlich der ohne seine Zustimmung erfolgten Benutzung der Erfindung in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Patents und dem Tag der Einreichung der Übersetzung stehen dem Patentinhaber Rechte aus dem Patent nur inso * eit zu , als er nach der Einreichung der Übersetzung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung geltend machen kann .

( 4 ) Wird die Übersetzung später als drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 99 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Frist eingereicht , so kann jeder , der während des in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitraums die Erfindung benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen hat , die Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen fortsetzen . ( 5 ) Ein von einem Vertragsstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt wird zu dem Zeitpunkt unwirksam , zu dem der Rat der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaats die Streichung dieses Vorbehalts einstimmig beschließt .

( 6 ) Ein Vertragsstaat , der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat , kann ihn jederzeit zurücknehmen . Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam . ( 7 ) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts erstreckt sich nicht auf Gemeinschaftspatente , die vor dem Tag erteilt worden sind , an dem der Vorbehalt unwirksam wird . Artikel 89 Vorbehalt bei Zwangslizenzen ( 1 ) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären , daß er sich vorbehält , zu bestimmen , daß die Artikel 47 und 82 in seinem Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäische Patente , die für diesen Staat erteilt worden sind , noch auf von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind .

( 2 ) Ein von einem Vertragsstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt ist für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an wirksam . Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Vertragsstaats diesen Zeitraum für einen Vertragsstaat , der einen solchen Vorbehalt gemacht hat , um höchstens fünf Jahre verlängern . Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe b ) . ( 3 ) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirksam , sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist .

( 4 ) Ein Vertragsstaat , der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat , kann ihn jederzeit zurücknehmen . Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam . ( 5 ) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht die Zwangslizenzen , die vor dem Tag erteilt worden sind , an dem der Vorbehalt unwirksam wird . Artikel 90 Vorbehalt bei Verletzungsverfahren ( 1 ) Abweichend von Artikel 76 kann jeder Vertragsstaat , dessen nationales Recht die Möglichkeit vorsieht , im Verletzungsverfahren auch über die Gültigkeit des nationalen Patents zu entscheiden , bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären , daß er sich vorbehält , zu bestimmen , daß seine Gerichte , die mit einer Verletzungsklage betreffend ein Gemeinschaftspatent befasst sind , mit Zustimmung der Parteien über die Wirkung des Gemeinschaftspatents im Hoheitsgebiet des Staates , in dem das Gericht seinen Sitz hat , entscheiden können .

In diesem Fall gilt jedoch folgendes : a ) Das Gericht ist durch eine frühere Entscheidung des Europäischen Patentamts hinsichtlich der Gültigkeit des Gemeinschaftspatents insoweit gebunden , als es sich um denselben Sachverhalt handelt ; b ) das Gericht kann über die in Artikel 57 festgelegten Nichtigkeitsgründe nicht hinausgehen und hat die sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommens zu beachten . ( 2 ) Das Gemeinschaftspatent hat im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats , der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat , insoweit keine Wirkung , als ein Gericht in diesem Staat entschieden hat , daß das Patent unwirksam ist .

( 3 ) Über die Wirkung des Gemeinschaftspatents in einem Vertragsstaat , der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat , wird in dem Verfahren entschieden , das anzuwenden wäre , wenn das Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre . ( 4 ) Ein von einem Vertragsstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt ist für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an wirksam . Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Vertragsstaats diesen Zeitraum für einen Vertragsstaat , der einen solchen Vorbehalt gemacht hat , um höchstens fünf Jahre verlängern .

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe b ) . ( 5 ) Der nach Absatz 1 gemachte Vorbehalt wird unwirksam , sobald besondere Vereinbarungen für Streitfälle betreffend Gemeinschaftspatente anwendbar sind . ( 6 ) Ein Vertragsstaat , der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat , kann ihn jederzeit zurücknehmen . Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam . ( 7 ) Im Fall der Anwendung dieses Artikels ist das Gericht nur für die Entscheidung über Verletzungshandlungen zuständig , die in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats begangen wurden , in dem das Gericht seinen Sitz hat .

Die Artikel 21 bis 23 des Vollstreckungsübereinkommens sind nicht anzuwenden . Artikel 91 Sonstige Übergangsbestimmungen ( 1 ) Die Artikel 159 , 160 Absatz 2 , 161 und 163 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden : a ) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften zusammen , b ) unter der Bezeichnung Vertragsstaaten sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ) ist Artikel 64 Absatz 2 anzuwenden .

NEUNTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 92 Ausführungsordnung ( 1 ) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkommens . ( 2 ) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor . Artikel 93 Vorrang der Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Keine Vorschrift dieses Übereinkommens kann gegen die Anwendung einer Vorschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltend gemacht werden . Artikel 94 Ratifikation Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten .

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt . Artikel 95 Beitritt ( 1 ) Diesem Übereinkommen kann jeder Staat beitreten , der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird . ( 2 ) Urkunden über den Beitritt zu diesem Übereinkommen werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt . Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam , der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt , jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , zu dem die Ratifikation des Europäischen Patentübereinkommens durch den betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten Übereinkommen wirksam wird .

( 3 ) Die Vertragsstaaten bekräftigen , daß jeder Staat , der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird , diesem Übereinkommen beitreten muß . ( 4 ) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat kann ein besonderes Übereinkommen geschlossen werden , in dem die Einzelheiten der Anwendung dieses Übereinkommens festgelegt werden , deren Regelung sich durch den Beitritt dieses Staates als erforderlich erweist . Artikel 96 Beteiligung von Drittstaaten Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmigen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens , der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zollunion oder Freihandelszone bildet , einladen , in Verhandlungen einzutreten , die zum Ziel haben , daß sich dieser Drittstaat auf Grund eines besonderen Übereinkommens , das zwischen den Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens und dem Drittstaat geschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens für den Drittstaat festgelegt werden , an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligt .

Artikel 97 Räumlicher Anwendungsbereich ( 1 ) Dieses Übereinkommen gilt für das Königreich Belgien , das Königreich Dänemark , die Bundesrepublik Deutschland , die Französische Republik einschließlich ihrer überseeischen Departements und ihrer überseeischen Gebiete , Irland , die Italienische Republik , das Groß * erzogtum Luxemburg , das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande sowie für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland . ( 2 ) Unter der Bezeichnung Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland ist für die Anwendung des Absatzes 1 England und Wales , Schottland und Nordirland zu verstehen .

( 3 ) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Färöer . Das Königreich Dänemark kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären , daß das Übereinkommen für die Färöer gilt . ( 4 ) Das Königreich der Niederlande kann in seiner Ratifikationsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären , daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen gilt . ( 5 ) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kann in seiner Ratifikationsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären , daß das Übereinkommen für ein oder mehrere europäische Hoheitsgebiete gilt , für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist .

( 6 ) Ist eine in Absatz 3 , 4 oder 5 genannte Erklärung in der Ratifikationsurkunde enthalten , so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation wirksam ; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in einer Notifikation abgegeben , so wird sie sechs Monate nach dem Tag des Eingangs beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften wirksam . ( 7 ) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Staaten können jederzeit erklären , daß das Übereinkommen für ein oder mehrere Hoheitsgebiete , für die sie nach Absatz 4 oder 5 eine Erklärung abgegeben haben , nicht mehr gilt .

Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam , an dem sie dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert worden ist . ( 8 ) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt derjenige Teil des Festlandsockels , der an ein in Absatz 1 , 3 , 4 oder 5 genanntes Hoheitsgebiet grenzt , im Rahmen der durch die Genfer Konvention vom 29 . April 1958 über den Festlandsockel oder einer anderen diese für die Vertragsstaaten ändernden oder ergänzenden Konvention umschriebenen Hoheitsrechte der Küstenstaaten als zu diesem Hoheitsgebiet gehörig . Artikel 98 Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat , der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt ; tritt jedoch das Europäische Patentübereinkommen für die Unterzeichnerstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft , so tritt das vorliegende Übereinkommen zu diesem späteren Zeitpunkt in Kraft .

Artikel 99 Geltungsdauer des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen . Artikel 100 Revision Wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten eine Revision des Übereinkommens beantragt , beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein . Die Konferenz wird vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrats vorbereitet . Artikel 101 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ( 1 ) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens , die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist , wird auf Ersuchen eines beteiligten Staates dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats unterbreitet , der sich bemüht , eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen .

( 2 ) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag , an dem der engere Ausschuß mit der Streitigkeit befasst worden ist , keine Einigung erzielt , so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterbreiten . ( 3 ) Stellt der Gerichtshof fest , daß ein Vertragsstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen verstossen hat , so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen , die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben . Artikel 102 Urschrift des Übereinkommens Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , irischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist , und wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt ; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift .

Artikel 103 Notifikationen Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten : a ) die Hinterlegung jeder Ratifikations - und Beitrittsurkunde ; b ) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 88 , 89 oder 90 ; c ) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ; d ) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 97 . Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrev * denne konvention . Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt . In witneß whereof , the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Convention .

En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention . Da fhianu sin , chuir na Lanchumhachtaigh thios-sinithe a lamh leis an gCoinbhinsiun seo . In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione . Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld . Udfärdiget i Luxembourg , den femtende december nitten hundrede og femoghalvfjerds . Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsiebzig . Done at Luxembourg on the fifteenth day of December in the year one thousand nine hundred and seventy-five .

Fait à Luxembourg , le quinze décembre mil neuf cent soixante-quinze . Arna dhéanamh i Lucsamburg , an cuigiu la déag de mhi na Nollag , mile naoi gcéad seachto a cuig . Fatto a Lussemburgo , addi quindici dicembre millenovecentosettantacinque . Gedaan te Luxemburg , de vijftiende december negentienhonderd vijfenzeventig . Pour Sa Majesté le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen For Hendes Majestät dronningen af Danmark Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland Pour le président de la République française Thar ceann Uachtaran na hEireann Per il presidente della Repubblica italiana Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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