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Verordnung (EWG) Nr. 477/84 des Rates vom 21. Februar 1984 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe

CELEX
31984R0477
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-02-21
In force since
1984-02-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 477/84 des Rates vom 21. Februar 1984 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1984 S. 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0021 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0021 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 477/84 DES RATES vom 21. Februar 1984 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe, das am 1.

Februar 1984 in Brüssel unterzeichnet wurde, zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (3). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C. CHEYSSON (1) ABl. Nr. C 281 vom 18. 10. 1983, S. 5. (2) ABl. Nr. C 342 vom 19. 12. 1983, S. 117. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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