Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 Amtsblatt Nr. L 090 vom 01/04/1984 S. 0040 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0080 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0080 Verordnung (EWG) Nr. 872/84 Des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2643/80 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 871/84 [2], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission [3], in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht vor, daß zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger gewährt wird.
Es ist daher im einzelnen festzulegen, wem diese Maßnahme zugute kommen kann. Die in Betracht kommenden Mutterschafe müssen nach Kriterien definiert werden, die den im Rahmen der Richtlinie 82/177/EWG des Rates vom 22. März 1982 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand [4] verwendeten Kriterien möglichst nahe kommen. Aus Gründen der ordnungsmäßigen Verwaltung empfiehlt es sich, die Übertragung der Prämienzahlung auf das folgende Wirtschaftsjahr vorzusehen, falls der Einheitsbetrag sehr gering ist — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. Schaffleischerzeuger: a) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats mindestens 10 Mutterschafe hält, mit Ausnahme von Griechenland, wo das Minimum 5 Mutterschafe beträgt; b) ein Zusammenschluß natürlicher oder juristischer Personen, der gemeinsam landwirtschaftliche Produktionsmittel einsetzt, die die gemeinsame Haltung von mindestens 10 Mutterschafen im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats erlauben. 2. In Betracht kommendes Mutterschaf: Jedes zum Zeitpunkt der Beantragung der Prämie auf dem Betrieb vorhandene weibliche Schaf, das zum erstenmal gedeckt worden ist oder mindestens einmal gelammt hat, ausgenommen zum Ausmergen bestimmte Schafe.
Artikel 2 Die je Mutterschaf zu zahlende Prämie nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird nur ausgezahlt, wenn sie einen nach dem Verfahren des Artikels 26 derselben Verordnung zu bestimmenden Betrag überschreitet. Andernfalls wird der Prämienbetrag zu der Prämie hinzugerechnet, die in dem oder den betreffenden Gebieten für das darauffolgende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlen ist. Artikel 3 Wird nach Ende eines Wirtschaftsjahres festgestellt, daß die aufgrund des Artikels 5 Absatz 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 geleistete Anzahlung die für das betreffende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlende Prämie überschreitet, so wird ein Betrag in Höhe dieser Differenz von der Prämie abgezogen, die an die Erzeuger in den betreffenden benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten für das darauffolgende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlen ist.
Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Beginn des im Jahre 1984 beginnenden Wirtschaftsjahres. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 31. März 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rocard [1] ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. [2] Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts. [3] ABl. Nr. C 62 vom 5. 3. 1984, S. 73. [4] ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S.
35. --------------------------------------------------