Verordnung (EWG) Nr. 2794/84 der Kommission vom 3. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 mit Durchführungsvorschriften für die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Zitrusfrüchte der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 263 vom 04/10/1984 S. 0020 - 0021 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0116 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0116 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0053 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0053 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2794/84 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
2498/75 mit Durchführungs- vorschriften für die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Zitrusfrüchte der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2004/83 (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3481/80 (6), sind die Unterlagen aufgeführt, auf deren Grundlage der Nachweis ausgestellt wird, daß die Zitrusfrüchte der Gemeinschaft, für die der finanzielle Ausgleich beantragt worden ist, in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats verbracht und dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind. Es erweist sich als erforderlich, andere Unterlagen vorzusehen, insbesondere in dem Fall, in dem das gemeinschaftliche Versandverfahren bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nicht angewandt wird.
Ferner ist die Verordnung an die derzeit geltenden Bestimmungen für den Gemeinschaftsversand anzupassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen, die die Überwachung der Verwendung oder der Bestimmung der Waren vorsehen (7), ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfarens (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 (9), ersetzt worden.
Die Bestimmungen mit Zollcharakter sind an die derzeit geltende Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 (1) Der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 genannte Nachweis wird auf Antrag von der Abgangszollstelle ausgestellt, nachdem diese - für die mit einem gemeinschaftlichen Versandpapier T2 oder T2 GR nach einer Bestimmungszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandten Erzeugnisse oder - für die mit einem gemäß Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr.
223/77 ausgestellten Versandpapier T2 L oder T2 LGR nach einem anderen Mitgliedstaat versandten Erzeugnisse den Rückschein des genannten Papiers erhalten hat. Für die Erzeugnisse, die mit einer der nachstehenden Unterlagen, die dem Versandpapier T2 gleichwertig sind: - internationaler Frachtbrief oder - internationaler Expreßgutschein oder - Übergabeschein - Gemeinschaftliches Versandverfahren nach einem anderen Mitgliedstaat versandt worden sind, wird der im ersten Unterabsatz genannte Nachweis auf Antrag von der Abgangszollstelle erteilt, nachdem diese in den Frachtbrief, den Expreßgutschein bzw. den Übergabeschein Einblick genommen und ersehen hat, daß die betreffenden Erzeugnisse von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden sind.
Die Abgangszollstelle darf eine Änderung des Beförderungsvertrags, der zufolge die Beförderung im Versandmitgliedstaat oder ausserhalb der Gemeinschaft endet, nur zulassen, wenn der Nachweis nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden wird. (2) Für die nicht unmittelbar gemäß Absatz 1 nach einem anderen Mitgliedstaat versandten Erzeugnisse, insbesondere die Erzeugnisse, die nach dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach einer schweizerischen oder österreichischen Bestimmungszollstelle versandt werden, von wo aus sie nach einem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, kann der Nachweis nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 lediglich durch Vorlage des Kontrollexemplars nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 erfolgen. Die Felder 101, 103 und 104 des Kontrollexemplars müssen ausgefuellt sein. Feld 104 wird ausgefuellt, indem die Angabe des ersten Gedankenstrichs gestrichen und der zweite Gedankenstrich durch eine der folgenden Angaben ergänzt wird: - »Erzeugnisse, die nach Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 nach . . . (Einfuhrmitgliedstaat) zu verbringen sind", - »Produkter bestemt til indförsel i . . . (indförselsmedlemsstaten) i overensstemmelse med forordning (EÖF) nr. 2498/75", - "Proïónta proorizómena na eisachthoýn sto . . .
(krátos mélos eisagogís) sýmfona me ton kanonismó (EOK) arith. 2498/75", - »Products to be imported into . . . (Member State of importation) in accordance with Regulation (EEC) No 2498/75", - »Produits destinés à être introduits en/au . . . (État membre d'importation) conformément au règlement (CEE) no 2498/75", - Prodotti destinati ad essere introdotti in . . . (Stato membro d'importazione) conformemente al regolamento (CEE) n. 2498/75", - »Produkten bestemd om in . . . (Lid-Staat van invoer) te worden binnengebracht overeenkomstig Verordening (EEG) nr. 2498/75". Werden die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren nach einer schweizerischen oder österreichischen Bestimmungszollstelle versandt, von wo sie nach dem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, so hat das Kontrollexemplar die Erzeugnisse abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
223/77 bis zur zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats zu begleiten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1984 in Kraft. Sie gilt für die Erzeugnisse, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung versandt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 18. (4) ABl. Nr. L 198 vom 21. 7. 1983, S. 2. (5) ABl.
Nr. L 254 vom 1. 10. 1975, S. 38. (6) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 87. (7) ABl. Nr. L 295 vom 24. 11. 1969, S. 15. (8) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 10. (9) ABl. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 29.