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Verordnung (EWG) Nr. 3391/84 des Rates vom 3. Oktober 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

CELEX
31984R3391
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-10-03
In force since
1984-12-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3391/84 des Rates vom 3. Oktober 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 323 vom 11/12/1984 S. 0312 - 0312 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0128 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0128 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3391/84 DES RATES vom 3. Oktober 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr.

3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ursprungsregeln in dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (nachstehend Protokoll genannt) zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) sind sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwerben, wie auch über den Nachweis dieser Eigenschaften und das Verfahren zu ihrer Überprüfung durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz geändert worden.

Es fanden zwei Briefwechsel zur Abweichung von Artikel 1 des Protokolls statt. Deshalb ist es für die reibungslose Anwendung des Abkommens angebracht, zur Erleichterung der Aufgaben der Beteiligten und der Zollbehörde sämtliche Bestimmungen, mit Ausnahme des Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz (2), in einem Text zusammenzufassen. Es erscheint angezeigt, die Bestimmungen des Protokolls mit zeitlich begrenztem Charakter zu streichen. Aufgrund von Artikel 28 des Protokolls kann der Gemischte Ausschuß nur Teile des Protokolls ändern. Es erscheint wünschenswert, dem Gemischten Ausschuß die Befugnis zu erteilen, alle Bestimmungen des Protokolls zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Wortlauts des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 1984. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARRY (1) ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 189. (2) ABl. Nr. L 385 vom 31.12.1982, S. 68.

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