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Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission

CELEX
31984S0379
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1984-02-15
In force since
1984-02-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission Amtsblatt Nr. L 046 vom 16/02/1984 S. 0023 - 0024 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0124 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0124 ***** ENTSCHEIDUNG Nr. 379/84/EGKS DER KOMMISSION vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe:

Unbeschadet der in Artikel 86 vierter Unterabsatz des EGKS-Vertrags vorgesehenen Rechte und Befugnisse erweist es sich als erforderlich, das Ausmaß der in Artikel 47 erster Unterabsatz EGKS-Vertrag vorgesehenen Informations- und Nachprüfungsbefugnisse festzulegen. Es ist Aufgabe der Kommission, die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele zu gewährleisten und insbesondere dafür zu sorgen, daß die sich für die Unternehmen aus dem Vertrag und den zur Anwendung desselben ergangenen Entscheidungen ergebenden Verpflichtungen von diesen eingehalten werden. Um feststellen zu können, ob das Verhalten der Unternehmen mit diesen Verpflichtungen vereinbar ist, müssen bei den Unternehmen materielle Nachprüfungen und Kontrollen anhand von Unterlagen durchgeführt werden.

Derartige Kontrollen und Nachprüfungen können nur unter der Voraussetzung wirksam sein, daß die Sachverhalte und Geschäfte, die geeignet sind, für die Kommission Quellen notwendiger Auskünfte darzustellen, anhand der Geschäftsunterlagen der Unternehmen, einschließlich der rechnerunterstützten Dokumentation, festgestellt werden können, wobei die Verwendung der Datenverarbeitungsmittel dazu beiträgt, die Kosten der Kontrollen für beide Parteien zu senken. Die Unternehmen können sich ihren Kontrollpflichten nicht dadurch entziehen, daß sie ihre Geschäftsunterlagen ausserhalb des Unternehmens hinterlegen.

Ist dies der Fall, sind sie deshalb verpflichtet, auch dann die Kontrolle zu ermöglichen. Die Auswertung der kontrollierten Unterlagen ist nicht immer an Ort und Stelle möglich. Deshalb müssen Abschriften, Ablichtungen oder Auszuege der Bücher und Geschäftsunterlagen angefertigt werden. Für die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Kontrolle ist es erforderlich, daß die Verantwortlichen oder Beauftragten des Unternehmens den Beamten und Bevollmächtigten der Kommission an Ort und Stelle mündliche Erklärungen liefern. Um eine vollständige Einholung der notwendigen Auskünfte sicherzustellen, müssen die Beamten und Bevollmächtigten der Kommission Zugang zu allen Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln der Unternehmen sowie Dritter haben, bei denen die Bücher und Geschäftsunterlagen hinterlegt wurden, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Unterlagen das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.

Um den reibungslosen Verlauf der Nachprüfungen zu erleichtern, müssen die Beamten und Bevollmächtigten der Kommission auf die aktive Unterstützung der Unternehmen rechnen können. Das Sammeln der notwendigen Auskünfte darf nur durch den Zweck der Nachprüfung begrenzt werden. Die Nachprüfungen müssen schnell, regelmässig und ohne Unterbrechungen erfolgen können. Sie müssen daher auf einfache Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der Kommission möglich sein, ohne daß eine Einzelentscheidung erforderlich wäre. Die vorliegende Entscheidung lässt die verschiedenen, für Kontrollen geltenden Entscheidungen unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Die Beamten und Bevollmächtigten der Kommission, die mit den bei den Unternehmen gemäß Artikel 47 erster Unterabsatz EGKS-Vertrag durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse: a) in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschließlich aller rechnerunterstützten Dokumentationen, unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen; b) Abschriften, Ablichtungen oder Auszuege aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen; c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern; d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.

(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, die Beamten und Bevollmächtigten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Artikel 2 Die mit der Nachprüfung beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Artikel 3 Unter Androhung der in Artikel 47 dritter Unterabsatz EGKS-Vertrag genannten Geldbussen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Artikel 1 dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen, ohne daß eine Einzelentscheidung notwendig wäre.

Artikel 4 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

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