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Entschließung des Rates vom 23. Januar 1984 zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen

CELEX
31984Y0204(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1984-01-23
In force since
1984-01-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 23. Januar 1984 zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen Amtsblatt Nr. C 029 vom 04/02/1984 S. 0001 - 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0100 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0100 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 23 . Januar 1984 zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen ( 84/C 29/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Verträg zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf den Entschließungsentwurf der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe :

Bei ihren Tagungen vom März 1982 , Dezember 1982 und März 1983 haben die Staats - und Regierungschefs auf die vorrangige Notwendigkeit der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche hingewiesen . Der Rat hat auf der Tagung der Minister für Arbeit und Sozialfragen am 28 . Juni 1982 und auf der Tagung der Minister für Wirtschaft und Finanzen sowie Arbeit und Sozialfragen am 16 . November 1982 erneut seiner tiefen Besorgnis über die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit , vor allem unter den Jugendlichen , Ausdruck verliehen . Der Zugang Jugendlicher zum Berufsleben muß gefördert und die Arbeitsplätze für Jugendliche müssen vermehrt werden .

Das Europäische Parlament hat mehrfach erklärt , daß die Chancengleichheit bei der Beschäftigung gefördert und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft werden muß . Nur mit einem ganzen Komplex von Maßnahmen kann sowohl der Unterschiedlichkeit der Situationen , in denen sich die Jugendlichen befinden , als auch der Vielfalt der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den Mitgliedstaaten begegnet werden - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : I . Ziele Der Rat stellt * rest , daß die Jugendarbeitslosigkeit ein besorgniserregender Teil der allgemeinen Beschäftigungslage ist und nur im Rahmen einer umfassenden Politik , die es ermöglicht , die Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung wieder anzukurbeln , gelöst werden kann .

In dieser Situation ist es unerläßlich , daß ausser den auf dem Gebiet der Berufsausbildung erforderlichen Anstrengungen ( 4 ) in den nächsten fünf Jahren auch verstärkte Anstrengungen unternommen werden , um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen , damit schrittweise eine wesentliche Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit herbeigeführt wird . II . Allgemeine Leitlinien 1 . Die durchzuführenden spezifischen Maßnahmen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern sowie den Aufgaben den jeweiligen Zuständigkeiten der Sozialpartner in diesem Bereich Rechnung tragen .

2 . Die Maßnahmen sollten - sich in den Rahmen der allgemeinen Maßnahmen einfügen , mit denen Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen gegeben werden sollen und die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt vergrössert werden soll ( 5 ) ; - die Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung , die ein Instrument für eine aktive Beschäftigungspolitik und ein Mittel zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Berufsleben sind , ergänzen und in geeigneter Weise an diese anknüpfen ; - den am starksten benachteiligten Jugendlichen , den jugendlichen Langzeitarbeitslosen und den wiederholt arbeitslos gewordenen Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen ; - besondere Maßnahmen umfassen , die weiblichen Jugendlichen effektiv Zugang zu diversifizierteren Berufen und Arbeitsplätzen erschließen , um die besonders hohe Arbeitslosigkeit der weiblichen Jugendlichen zu bekämpfen ; - vermeiden helfen , daß unstabile Arbeitsplätze entstehen , und daher so weit wie möglich auf zukunftsorientierte Tätigkeiten ausgerichtet werden , wobei die Möglichkeiten , die sich aus den neuen Technologien und den lokalen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen ergeben , zu berücksichtigen sind .

III . Maßnahmen der Mitgliedstaaten 1 . Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Politik und Praktiken folgende Maßnahmen in Betracht ziehen , um - die Sozialpartner nach Möglichkeit zu ermuntern , in ihren Tarifverträgen , die sich auf den Arbeitsmarkt auswirken , auch in Verbindung mit der Neugestaltung und Verkürzung der Arbeitszeit ( 6 ) die Einstellung von Jugendlichen zu fördern und dabei die spezifischen Bedürfnisse der Jugendlichen zu berücksichtigen ; - die Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben zu fördern , indem insbesondere die Möglichkeiten im Bereich der Einstellungsbeihilfen und der Arbeitsbeschaffung für Jugendliche , mit denen zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beigetragen werden kann , genutzt werden und durch geeignete Maßnahmen eine engere Verbindung zu der Ausbildung und insbesondere der alternierenden Ausbildung hergestellt wird ; - die starren Vorschriften , die nicht vertretbare Hindernisse für die Einstellung jugendlicher Arbeitnehmer darstellen könnten , im Hinblick auf ihre Beseitigung zu überprüfen , ohne daß dabei der Gesundheitsschutz und die Entfaltungsmöglichkeiten der Jugendlichen in Frage gestellt werden ; - Jugendliche bei der Gründung von Unternehmen , einschließlich Genossenschaften , zu unterstützen oder ihnen die Beteiligung an deren Gründung zu ermöglichen , indem ihnen insbesondere ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten , Projektöwertungs - und Beratungsdienste sowie administrative , technische und finanzielle Starthilfen geboten werden ; - nach Beschäftigungs - und Ausbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst oder in gemeinnützigen Einrichtungen zu suchen und dabei besonderes Augenmerk auf die Einstellung von Jugendlichen zu richten ; - die Jugendlichen im Rahmen der bestehenden Einrichtungen bei der Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und Interessenschwerpunkte zu unterstützen , dabei sind auch ihre ausserberuflichen Beweggründe und Interessen, insbesondere ihre sozialen und kulturellen Interessen , zu berücksichtigen , soweit diese zur Entwicklung ihrer Befähigung zum Berufsleben beitragen können .

IV . Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene 1 . Der Rat erinnert an die Rolle , die der Europäische Solzialfonds bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten spielt . 2 . Die Kommission ist aufgerufen , die Durchführung innovativer Vorhaben zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche zu unterstützen und dabei zu berücksichtigen , inwieweit solche Vorhaben einen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungslage der Jugendlichen in der Gemeinschaft - insbesondere dort , wo das Problem der Jugendarbeitslosigkeit besonders gravierend ist - leisten können . Die Kommission ist zu diesem Zweck aufgerufen , Demonstrationsvorhaben zu folgenden Themen anzuregen und zu koordinieren : a ) Schaffung neuer Kleinunternehmen , einschließlich Genossenschaften , durch Jugendliche oder mit Beteiligung Jugendlicher ; b ) Erprobung der Möglichkeiten , im Rahmen von Maßnahmen , zu denen unter anderem die Neuordnung und Verkürzung der Arbeitszeit gehören , verstärkt Jugendliche einzustellen ; c ) Schaffung und Ausbau besonderer Orientierungs - und Beratungsstellen für Jugendliche , um auf lokaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen freiwilligen Diensten und Organisationen zu fördern , die sich mit den Problemen der Jugendlichen , insbesondere der am stärksten benachteiligten einschließlich der jungen Wanderarbeitnehmer , befassen .

3 . Die Kommission ist ferner aufgerufen , einen jährlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die gemäß dieser Entschließung getroffenen Maßnahmen zur Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche sowie die Mittel der Kontrolle , Erforschung und Bewertung zu organisieren . V . Schlußbestimmungen 1 . Die gemeinschaftliche Finanzierung der in Kapitel IV genannten Maßnahmen wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens und im Einklang mit den vom Rat eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beschlossen . Die gemeinschaftliche Finanzierung der in Kapitel IV Nummer 2 genannten Vorhaben erfolgt entsprechend den Finanzierungsmöglichkeiten und -regeln des Europäischen Sozialfonds .

2 . Der Rat wird die bei der Durchführung dieser Entschließung erzielten Fortschritte und Ergebnisse anhand eines Zwischenberichts und eines Endberichts der Kommission prüfen , der ihm vor dem 30 . Juni 1989 vorgelegt wird ( 7 ) . ( 1 ) ABl . Nr . C 149 vom 8 . 6 . 1983 , S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 307 vom 14 . 11 . 1983 , S . 88 . ( 3 ) Stellungnahme vom 1 . Juni 1983 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 4 ) Vgl . Entschließung des Rates vom 11 . Juli 1983 über die Berufsbildungspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre ( ABl . Nr . C 193 vom 20 . 7 .

1983 , S . 2 ) . ( 5 ) Diese Maßnahmen können entsprechend den Beratungsergebnissen des gemeinsamen Rates vom 16 . November 1982 die Maßnahmen zur Neugestaltung und Verkürzung der Arbeitszeit umfassen . ( 6 ) Im Rahmen der Beratungsergebnisse des gemeinsamen Rates vom 16 . November 1982 . ( 7 ) Der Rat wird im übrigen jederzeit anhand einer Mitteilung der Kommission die von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemäß dieser Entschließung unternommenen Anstrengungen mit dem Ziel prüfen , diese besser zu koordinieren .

Relations

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