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Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit

CELEX
31984Y0621(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1984-06-07
In force since
1984-06-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit Amtsblatt Nr. C 161 vom 21/06/1984 S. 0004 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0115 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0115 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7 . Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit ( 84/C 161/02 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen wurden auf Gemeinschaftsebene verschiedene Maßnahmen eingeleitet ; insbesondere hat der Rat die Richtlinien 75/117/EWG ( 4 ) , 76/207/EWG ( 5 ) und 79/7/EWG ( 6 ) , die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zum Gegenstand haben , angenommen . In der Entschließung des Rates vom 12 . Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen ( 7 ) wird vor allem die Notwendigkeit hervorgehoben , in einer Zeit der Wirtschaftskrise das Vorgehen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene durch positive Maßnahmen zu verstärken , mit denen die Chancengleichheit faktisch verwirklicht werden kann .

In den Entschließungen des Rates vom 11 . Juli 1983 über die Berufsbildungspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre ( 8 ) , vom 2 . Juni 1983 über Maßnahmen der Berufsbildung im Hinblick auf die Einführung der neuen Informationstechnologien ( 9 ) und vom 23 . Januar 1984 über die Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen ( 10 ) sind spezifische Maßnahmen zugunsten der Frauen vorgesehen . Das Europäische Parlament hat wiederholt betont , wie notwenig Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit sind . Die Arbeitslosenquote in der Gemeinschaft liegt bei Frauen erheblich höher als bei Männern ; es müssen Maßnahmen ergriffen werden , um die Frauenarbeitslosenquote zu senken und zur Verbesserung der Lage der arbeitslosen Frauen beizutragen .

Die allmähliche Senkung der Frauenarbeitslosenquote muß mit einer allgemeinen Verringerung der Arbeitslosigkeit einhergehen . Ausserdem trägt die Frauenarbeitslosigkeit besondere Merkmale , die nach entsprechenden Maßnahmen verlangen - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN : I . Allgemeine Ziele 1 . Der Rat nimmt von der Mitteilung der Kommission über die Frauenarbeitslosigkeit in der Gemeinschaft Kenntnis . 2 . Der Rat stellt fest , daß die Frauenarbeitslosigkeit ein besorgniserregender Teil der allgemeinen Beschäftigungslage in der Gemeinschaft ist und dieses Problem nur im Rahmen einer umfassenden Politik befriedigend gelöst werden kann , die es ermöglicht , die Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung wiederanzukurbeln .

In diesem Zusammenhang müssen aufgrund der besonderen Merkmale der Frauenarbeitslosigkeit auch spezifische Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen und zur Förderung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt unternommen werden , um die Arbeitslosenquote der Frauen schrittweise wesentlich zu verringern . 3 . Der Rat hebt die Grundsätze hervor , auf denen die einschlägigen Maßnahmen beruhen müssen , nämlich - für Frauen und Männer gleiches Recht auf Arbeit und damit auch auf eigenes Einkommen unter gleichen Bedingungen , unabhängig von der Wirtschaftslage , - Eröffnung gleicher Chancen für Frauen und Männer , insbesondere am Arbeitsmarkt , im Rahmen von Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur Förderung der Beschäftigung , - Entwicklung positiver Aktionen mit dem Ziel , die faktischen Ungleichheiten zu beseitigen , dadurch die Beschäftigungsaussichten der Frauen zu verbessern und die gemischte Beschäftigung zu fördern .

II . Aktionsleitlinien 1 . Der Rat ist der Auffassung , daß im Rahmen der nationalen Politiken und Praktiken insbesondere folgende Aktionsleitlinien verwirklicht oder verfolgt werden sollten : a ) im Bereich der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Einstellung - ist dafür Sorge zu tragen , daß durch die Maßnahmen zur Förderung der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor , vor allem Jugendlicher , eine ausgewogenere Beteiligung von Männern und Frauen ermöglicht wird , insbesondere in den Tätigkeiten , in denen die Frauen unterdurchschnittlich vertreten sind , und in den Ausbildungsberufen , - sind etwa bestehende Einstellungsbeihilfen auf die auf dem Arbeitsmarkt am meisten benachteiligten Personen , wozu viele Frauen gehören , zu konzentrieren , - sind angemessene Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Beteiligung der Frauen zu ergreifen , um in den zukunftsträchtigen Sektoren , insbesondere in den Sektoren mit hochentwickelter Technologie , zu einer grösseren Ausgewogenheit zu gelangen , - sind auch im öffentlichen Sektor beispielgebende Anstrengungen zur Förderung der Chancengleichheit zu unternehmen , namentlich in den Bereichen , in denen neue Informationstechnologien angewandt werden , - ist anzustreben , daß Maßnahmen zur Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Chancengleichheit im Beschäftigungsbereich unter anderem dadurch leisten , daß sie eine flexiblere Gestaltung der Arbeitsstunden ermöglichen , - ist die freiwillige Teilzeitarbeit in der Weise zu konzipieren , daß dadurch die Abtrennung des Arbeitsmarktes für Frauen nicht verstärkt wird , - ist Frauen gleicher Zugang zu den finanziellen und sonstigen Erleichterungen zu ermöglichen , die für die Gründung von Unternehmen geboten werden , insbesondere im Rahmen der örtlichen Beschäftigungsinitiativen , einschließlich der Initiativen auf Genossenschaftsbasis , die interessante Beschäftigungsaussichten und Arbeitsbedingungen für Frauen bieten ; b ) im Bereich der Bildung , Berufsbildung und Berufsberatung sollten Maßnahmen entwickelt werden , um - die Berufswahl der Frauen zu diversifizieren , damit sie ausgewogener in den Wachstums - und Zukunftssektoren vertreten sind , - eine bessere Anpassung der Qualifikationen der von industriellen Umstrukturierungen und Innovationen besonders betroffenen weiblichen Arbeitnehmer sowie der weiblichen Arbeitnehmer in benachteiligten Gebieten , der arbeitslosen Frauen und der Frauen , die wieder berufstätig sein wollen , zu gewährleisten , - eine stärkere Beteiligung der Frauen an den Ausbildungsprogrammen zu fördern , um zu einer grösseren Ausgewogenheit in den Bereichen zu gelangen , in denen sie unterdurchschnittlich vertreten sind , vor allem in denjenigen , bei denen es um die Einführung neuer Technologien geht ; c ) es sollten die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden , damit die Arbeitsvermittlungsdienste sowie die Berufs - und Arbeitsberatungsstellen in ausreichender Zahl über qualifiziertes Personal verfügen , um eine Betreuung zu bieten , die hinsichtlich der besonderen Probleme der arbeitslosen Frauen auf der erforderlichen Sachkunde beruht ; d ) die quantitativen und qualitativen Informationen über die Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Beurteilung der Auswirkungen der Politiken zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auf die Beschäftigung der Frauen sollten verbessert werden , um die Fortschritte bei der Beseitigung der Geschlechtertrennung im Beschäftigungsbereich verfolgen und die Tendenzen der Frauenarbeitslosigkeit genauer ermitteln zu können .

2 . Der Rat betont , welchen Wert er dem positiven Beitrag des Europäischen Sozialfonds zur Verwirklichung dieser Aktionsleitlinien beimisst . 3 . Der Rat ist der Ansicht , daß obige Grundsätze und Leitlinien , möglichst auch unter Ermutigung der Sozialpartner , auf allen Ebenen Anwendung finden . 4 . Der Rat hebt hervor , wie bedeutsam Begleitmaßnahmen sind , vor allem was die soziale Infrastruktur und die Möglichkeiten zur Förderung einer stärkeren Teilung der Verantwortungen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Verbesserung der Beschäftigungslage der Frauen betrifft . 5 . Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf , gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission , Informationskampagnen durchzuführen , um die notwendige Änderung der Denkweisen zu fördern , die eine bessere Chancengleichheit im Beschäftigungsbereich begünstigen kann .

Der Rat unterstreicht die wichtige Rolle , die zu diesem Zweck und auch als Initiator positiver Aktionen den einzelstaatlichen Ausschüssen und Stellen für Chancengleichheit zukommt , die in der Lage sein müssen , möglichst effizient tätig zu werden . 6 . Die Kommission wird aufgefordert , einen jährlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die gemäß dieser Entschließung getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit der Frauen sowie über die Mittel der Kontrolle , Erforschung und Bewertung zu organisieren . 7 . Der Rat fordert die Kommission auf , ihm regelmässig Bericht zu erstatten , damit er sich spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Entschließung einen Überblick über die erzielten Fortschritte verschaffen kann .

( 1 ) ABl . Nr . C 65 vom 6 . 2 . 1984 , S . 8 . ( 2 ) Stellungnahme vom 22 . Mai 1984 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 3 ) Stellungnahme vom 23 . Mai 1984 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 4 ) ABl . Nr . L 45 vom 19 . 2 . 1975 , S . 19 . ( 5 ) ABl . Nr . L 39 vom 14 . 2 . 1976 , S . 40 . ( 6 ) ABl . Nr . L 6 vom 10 . 1 . 1979 , S . 24 . ( 7 ) ABl . Nr . C 186 vom 21 . 7 . 1982 , S . 3 . ( 8 ) ABl . Nr . C 193 vom 20 . 7 . 1983 , S . 2 . ( 9 ) ABl . Nr . C 166 vom 25 . 6 . 1983 , S . 1 . ( 10 ) ABl . Nr . C 29 vom 4 . 2 . 1984 , S . 1 .

Relations

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