85/396/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 17. Juli 1985 an das Königreich der Niederlande zum Entwurf eines königlichen Erlasses zur Anwendung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Binnenschepenbesluit) Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0048 - 0048 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 17. Juli 1985 an das Königreich der Niederlande zum Entwurf eines königlichen Erlasses zur Anwendung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Binnenschepenbesluit) (85/396/EWG) Mit Schreiben vom 10.
Januar 1985 übermittelte der Ständige Vertreter der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission zwecks Konsultierung den Wortlaut des Entwurfs eines königlichen Erlasses (Binnenschepenbesluit) zur Anwendung der Richtlinie 82/114/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (1). Diese Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 22 der vorgenannten Richtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Kommission gibt zu dem vorgenannten Entwurf eines königlichen Erlasses folgende Stellungnahme ab:
1. Die Kommission stellt fest, daß die Bestimmungen der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 mit dem in Entwurf vorliegenden königlichen Erlaß »Binnenschepenbesluit" in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Entwurf entsprechend den folgenden Bemerkungen geändert werden sollte: - Die Artikel 37, 38 und 39 des »Binnenschepenbesluit" sind verneinend ausgedrückt (z. B. die Vorschriften . . . sind während 5 Jahren nicht in Kraft), während eine bejahende Formulierung (z. B. die Vorschriften . . . treten nach einem Zeitraum von 5 Jahren in Kraft) zusammen mit Artikel 36 eine bessere Begriffsbestimmung der Ausnahmen ergeben würde. - Anhang II des »Binnenschepenbesluit" - technische Anforderungen:
1.2 // Ziffer 2.03.6: // Auch die Abzugsrohre von Kühleinrichtungen dürfen nicht durch Maschinenräume hindurchführen; dies ist nur für Koch- und Heizeinrichtungen deutlich festgestellt. // Ziffer 5.08.2: // Die letzte Zeile fehlt. // Ziffer 6: // Bei Gleichstrom wird keine Erdung an beiden Enden verlangt, wie in der Richtlinie unter Ziffer 6.11.2. // Ziffer 12.02.3: // a = Le L muß heissen a = S Le L . - In den Erläuterungen wird auf Ziffer 14.02 und 14.03 des Anhangs II verwiesen, doch gibt es in diesem Anhang kein Kapitel 14. Brüssel, den 17. Juli 1985 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1.