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85/622/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 83/461/EWG über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

CELEX
31985D0622
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1985-12-16
In force since
1986-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

85/622/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 83/461/EWG über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0015 - 0017 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0142 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0142 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung 83/461/EWG über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (85/622/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ergebnisse der Erhebungen 1985 und 1987 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates (1) stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden. Es ist daher erforderlich, im Rahmen des Notwendigen gemeinsame Definitionen für diese Begriffe festzulegen. Nach dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal ist es notwendig, die Entscheidung 83/461/EWG der Kommission (2) anzupassen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Akte genannten Maßnahmen erlassen.

Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals wird Anhang I Teil A/01 ,,Bezirke'' der Entscheidung 83/461/EWG nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1985 Für die Kommission Alois PFEIFFER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3. (2) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 100.

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