85/612/EWG: Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1985 S. 0019 - 0019 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0054 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0054 EMPFEHLUNG DES RATES vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG (85/612/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1.EMPFIEHLT den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, immer dann, wenn der in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG enthaltene Begriff "nennenswerter Einfluß" durch eine Zahlengrenze in die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats umgesetzt wird, auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats dafür Sorge zu tragen, daß diese Zahlengrenze von den in ihrem Gebiet ansässigen Investment- und Verwaltungsgesellschaften eingehalten wird, sofern diese mit einem Stimmrecht verbundene Aktien erwerben, die von einer Gesellschaft begeben wurden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem solche Zahlengrenzen angewendet werden.
Im Hinblick auf die Anwendung dieser Empfehlung teilen die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie solche Zahlengrenzen gelten, letztere der Kommission mit, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet; das gleiche gilt für jede spätere Lockerung dieser Zahlengrenzen. 2.ERSUCHT die zuständigen Stellen nachdrücklich, gemäß Artikel 50 der Richtlinie bei der Durchführung dieser Empfehlung eng miteinander zusammenzuarbeiten. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. m Namen des RatesDer PräsidentR. KRIEPS