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Verordnung (EWG) Nr. 1172/85 des Rates vom 2. Mai 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über die Lachsfischerei in den färöischen Gewässern

CELEX
31985R1172
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-05-02
In force since
1985-05-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1172/85 des Rates vom 2. Mai 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über die Lachsfischerei in den färöischen Gewässern Amtsblatt Nr. L 122 vom 07/05/1985 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0211 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0115 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0211 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0115 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr.

1172/85 DES RATES vom 2. Mai 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über die Lachsfischerei in den färöischen Gewässern DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits haben Konsultationen über Fischereifragen von gegenseitigem Interesse stattgefunden.

Beide Parteien sind übereingekommen, daß die Organisation für die Erhaltung der Lachsbestände des Nordatlantik (NASCO) das geeignete Forum für eine Regelung der Lachsfischerei in der Fischereizone der Färöer ist. Die färöischen Behörden haben bestätigt, daß sie mit der Gemeinschaft auf der Jahrestagung 1985 der NASCO im Hinblick auf die Festlegung verbindlicher Maßnahmen zur Festsetzung einer Quote für ihre Fänge in der Fischereizone der Färöer für die am 1. Oktober 1985 beginnende und am 31. Mai 1986 endende Saison zusammenarbeiten wollen. Die Parteien haben für den Fall, daß die NASCO keine geeigneten verbindlichen Maßnahmen beschließt, weitere Konsultationen vereinbart.

Im Anschluß an ihre Konsultationen haben die beiden Delegationen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert. Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Lokalregierung der Färöer andererseits über die Lachsfischerei in den färöischen Gewässern wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 2. Mai 1985. Im Namen des Rates Der Präsident F. M. PANDOLFI (1) ABl. Nr. C 52 vom 26. 2. 1985, S. 4. (2) Stellungnahme vom 19. April 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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