Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur Schaumweinherstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt Amtsblatt Nr. L 179 vom 11/07/1985 S. 0021 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0230 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0058 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0230 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0058 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1907/85 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1985 über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur Schaumweinherstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85 (2), insbesondere auf Artikel 48a, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 48a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß in die Gemeinschaft eingeführter Wein, der zur Herstellung von Schaumwein verwendet werden kann, von Rebsorten und aus Weinbaugebieten stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten. Diese Sorten und Gebiete sollten deshalb in einem Verzeichnis zusammengestellt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der zur Herstellung von Schaumwein in die Gemeinschaft eingeführte Wein muß von folgenden Sorten stammen: a) Sorte »Festeasca neagra", die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland angebaut wird; b) Sorten »Feteasca und Feteasca regala ", die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland sowie in Transsilvanien angebaut werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 1.