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Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten

CELEX
31985Y0122(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1985-01-15
In force since
1985-01-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. C 020 vom 22/01/1985 S. 0001 - 0004 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0278 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0278 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15 . Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten ( 85/C 20/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 2 . Februar 1984 mit dem Titel " Vergleich der Energiesparprogramme der EWG-Mitgliedstaaten " , unter Berücksichtigung der Entschließungen des Rates vom 9 .

Juni 1980 ( 1 ) , in denen insbesondere eine Verstärkung der Bemühungen um Energieeinsparungen sowie um Drosselung von Ölverbrauch und -einfuhr in der Gemeinschaft vorgesehen ist und mit denen den Mitgliedstaaten gewisse Leitlinien für ein Grundlagenprogramm für Energieeinsparungen empfohlen werden , unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 29 . Juli 1980 zur rationellen Energienutzung in Industriebetrieben ( 2 ) , unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates vom 28 . Juli 1982 über die Förderung der Investition im Bereich der rationellen Energienutzung ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Gemeinschaft bleibt immer noch ein beträchtlicher Spielraum für die Erhöhung der Effizienz des Energieeinsatzes , obgleich in den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren ermutigende Fortschritte erzielt worden sind . Bei der Festlegung neuer Leitlinien für ein allen Mitgliedstaaten empfohlenes Grundlagenprogramm ist angesichts der Prioritäten und Besonderheiren jedes Mitgliedstaats den Erfahrungstatsachen Rechnung zu tragen - 1 . fordert die Mitgliedstaaten auf , ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu steigern ;

2 . erinnert daran , daß diese Politiken sich an den Grundsätzen der Energiepreispolitik sowie an den Maßnahmen , die in der Entschließung vom 9 . Juni 1980 über neue Orientierungen für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Energieeinsparung genannt sind , orientieren müssten ; 3 . nimmt zur Kenntnis , daß diese Politiken sich auch an den im Anhang enthaltenen Leitlinien orientieren müssten ; 4 . nimmt ferner zur Kenntnis , daß man sich nach Möglichkeit vergewissern sollte , daß die Maßnahmen , die sich auf das Preisniveau auswirken , mit den Zielen der Energiesparpolitik in Einklang stehen ;

5 . nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission , ihre Aktion zugunsten einer rationellen Energienutzung fortzusetzen , insbesondere durch - Förderung der Entwicklung von Standard-Meßverfahren und , wenn nötig , von Richt-Referenznormen für Geräte und Materialien ; - Erstellung sektoraler Programme , die unter Berücksichtigung der bereits erzielten Ergebnisse und der möglichen Verbesserungen konkrete Vorschläge ( z . B . für die Sektoren Baugewerbe und Verkehr ) enthalten ; - die gemeinschaftsweite Verbreitung der auf nationaler wie auf Gemeinschaftsebene erzielten Ergebnisse von Forschungs - , Entwicklungs - und Demonstrationsprogrammen ;

6 . nimmt zur Kenntnis , daß die Mitgliedstaaten die Kommission kontinuierlich über die Entwicklung ihrer Energiesparpolitiken informieren werden , damit sie den Beitrag dieser Politiken zur Erreichung der Energieziele der Gemeinschaft untersuchen und dem Rat darüber Bericht erstatten kann . ( 1 ) ABl . Nr . C 149 vom 18 . 6 . 1980 , S . 1 und 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 239 vom 12 . 9 . 1980 , S . 26 . ( 3 ) ABl . Nr . L 247 vom 23 . 8 . 1982 , S . 9 . ANHANG Ergänzende Leitlinien für ein Grundlagenprogramm für Energieeinsparungen , das allen Mitgliedstaaten empfohlen wird A . ENERGIEPREISE 1 .

Einer markt - und kostengerechten Energiepreisgestaltung kommt unter dem Gesichtspunkt der rationellen Energieverwendung besondere Bedeutung zu . 2 . Deshalb bleibt die praktische Umsetzung der vom Rat seit 1980 verabschiedeten preispolitischen Schlußfolgerungen und Empfehlungen unverändert wichtig . 3 . Hauptziel jeder effizienten Energiepreisbildung aus der Sicht der rationellen Energieverwendung muß die Vermeidung künstlich unter dem tatsächlichen Marktniveau gehaltener Energiepreise sein . Es ist vordringlich , daß die Anstrengungen zur Anwendung dieses Grundsatzes in den Mitgliedstaaten verstärkt werden .

B . MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG Unbeschadet der Maßnahmen im Sinne der Entschließung des Rates vom 9 . Juni 1980 über neue Orientierungen für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Energieeinsparung wird den Mitgliedstaaten aufgrund der gesammelten Erfahrungen im Hinblick auf die Erreichung eines Hoechstmasses an Effizienz empfohlen , entsprechend ihren Prioritäten und besonderen Gegebenheiten alle oder einige der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden : 1 . Information und Beratung a ) Hauptmaßnahme - Informationsprogramme , durch die das Bewusstsein der Öffentlichkeit in bezug auf eine effiziente Energienutzung durch Werbekampagnen mit spezifischen Themen weiter geschärft werden kann , - flankierende Maßnahmen in Form konkreter Ratschläge und praktischer Anregungen ; - Maßnahmen in Form technischer Beratung , wie z .

B . diagnostische Maßnahmen ( insbesondere in geeigneten Fällen das Energiebus-Konzept ) . b ) Mittel zur Durchführung - Ausbau der den Verbrauchern gebotenen Möglichkeiten zu sinnvoller Beratung über eine effiziente Energienutzung auf regionaler oder örtlicher Ebene ; - Förderung der Vereinigungen für die effiziente Energienutzung , um den Erfahrungsaustausch zwischen Energiemanagern ( insbesondere in der Industrie ) und Beratern für Energieeinsparungen zu fördern ; - Berücksichtigung des noch immer unterschiedlichen Bewusstseinsstandes in Fragen der effizienten Energienutzung bei den Informations - und Beratungsmaßnahmen und Suche nach Abhilfemöglichkeiten ; - Einbeziehung der verschiedenen Fragen der effizienten Energienutzung in die Lehrpläne von Schulen und Universitäten sowie in die Unterrichtsprogramme im Bereich der Berufsausbildung und der Fahrschulen ; - Sicherstellung einer angemessenen beruflichen Kompetenz der Berater sowie der mit dem Verkauf und der Installation von Energie verbrauchenden Geräten befassten Personen ( beispielsweise Mitgliedschaft in Vereinigungen , die einen bestimmten Kenntnisstand voraussetzen ) ; - Information über eine bessere Stromnutzung in allen Anwendungsbereichen ( neben der Information über Heizungsfragen ) ; - Sensibilisierung von Führungskräften für umfassende Maßnahmen zur effizienten Energienutzung .

2 . Finanzielle Anreize a ) Interventionsbereiche - Gewährung finanzieller Anreize , sofern die Hindernisse für Investitionen im Hinblick auf eine effizientere Energienutzung finanzieller Art sind ; - Schaffung solcher Anreize für ein bestimmtes Ziel während eines bestimmten Zeitraums , um so die Möglichkeit zu haben , die Ausdehnung oder Anpassung dieser Maßnahmen von einer Beurteilung ihrer Wirksamkeit abhängig zu machen ; - bei Planung der finanziellen Anreize Berücksichtigung des Umstands , daß eine unzureichende Kapitaldecke ein Problem für die effiziente Energienutzung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen darstellt ; - besondere Beachtung der Mietwohnungen . b ) Optimierung der Interventionen - Bewertung der Effizienz der Energienutzung vor und - nach Möglichkeit - nach Gewährung des finanziellen Investitionsanreizes ; - zu diesem Zweck Anwendung aller geeigneten Informations - und Beratungsmöglichkeiten , die es erlauben , die Kosteneffizienz des finanziellen Anreizes sicherzustellen , wobei auch bestimmte nichtfinanzielle Faktoren zu berücksichtigen sind , die eine wichtige Rolle bei den Investitionsentscheidungen spielen könnten .

3 . Vorschriften und Normen a ) Leitprinzipien - Anwendung von Normen , sofern die Marktkräfte und die Markttransparenz nicht ausreichen , um eine effiziente Energienutzung zu gewährleisten ; - bei Erarbeitung dieser Maßnahmen Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen und der Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten ; - eindeutige Festlegung der vorzuschreibenden Norm oder gegebenenfalls der besten machbaren Norm , deren Einführung nach einer geeigneten Frist vorgeschlagen wird ; - geeignete Überwachung oder , andernfalls , vorzugsweise Anwendung von Empfehlungen anstatt von bindenden Rechtsvorschriften ; - Überprüfung der Vorschriften und Normen in regelmässigen Zeitabständen , da sich die Verhältnisse , die bei ihrer Erarbeitung herrschten , ändern können . b ) Sektorale Anwendung i ) Gebäudesektor - Anwendung geeigneter Baunormen entsprechend den allgemeinen und besonderen Gegebenheiten und Erfordernissen der Energieverwendung ; - soweit technisch und wirtschaftlich gerechtfertigt , Erarbeitung effizienter Normen für die Leistung und den Betrieb von Heizsystemen und Kesseln ; - Entwicklung von Geräten , die den Verwender in die Lage versetzen , seinen eigenen Energieverbrauch besser zu überwachen ( individuelle Meßgeräte in Wohn - und gewerblich genutzten Gebäuden ;

Wahl von zuverlässigeren und wirtschaftlicheren Meßgeräten ) ; - Entwicklung effizienter Normen für Belüftungs - und Klimaanlagen , besonders im Hinblick auf die Verwendung von Abwärme ; - Angabe der Energieleistung auf elektrischen Haushaltsgeräten , soweit dies technisch und wirtschaftlich gerechtfertigt ist ( insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Energieeinsparungen ) . ii ) Verkehrsbereich - Berücksichtigung der Tatsache , daß auf diesem Gebiet erhöhte Anstrengungen besonders wichtig sind , da dieser Sektor einer der grössten und ein noch wachsender Verwender von Erdölerzeugnissen ist ; daher Überwachung der Zweckmässigkeit der Vorschriften und Normen für den spezifischen Kraftstoffverbrauch ; - im Hinblick auf eine rationelle Energieverwendung Zweckmässigkeit einer verstärkten Optimierung der Verkehrsmittel , insbesondere der öffentlichen Verkehrsmittel , ihres Gebrauchs und der Lenkung der Verkehrsströme ( z .

B . in geeigneten Fällen : Geschwindigkeitsbegrenzungen , Planung und Unterhaltung der Strassennetze , Reihenschaltung der Verkehrsampeln , den öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehaltene Fahrspuren , Einschränkung der Anzahl der Maut - und Kontrollstellen an den Grenzen ) . iii ) Industriesektor Empfehlungen mit dem Hinweis , daß es von Belang ist , Neuinvestitionen auch mit Blick auf eine effiziente Energienutzung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen .

Relations

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