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86/290/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 30. Mai 1986 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets über die Durchführung verschiedener Vorschriften der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

CELEX
31986A0290
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1986-05-30
In force since
1986-06-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/290/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 30. Mai 1986 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets über die Durchführung verschiedener Vorschriften der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/1986 S. 0028 - 0028 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 30. Mai 1986 an die französische Regierung zum Entwurf eines Dekrets über die Durchführung verschiedener Vorschriften der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (86/290/EWG) 1.

Gemäß Artikel 14a Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1) konsultierte die französische Regierung mit Schreiben vom 2. Dezember 1985 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission zum Entwurf eines Dekrets über die Durchführung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung. Das geplante Dekret würde die in Artikel 14a Absatz 2 a) und b) genannten Beförderungen mit Fahrzeugen, die ihrer Bauart und Ausstattung nach höchstens 15 Personen einschließlich des Fahrers befördern können, und Fahrten mit Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit Reparatur- und Wartungsarbeiten zu Probefahrten auf örtlichen Strassen bewegt werden, aus den Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung über das Mindestalter, die Erfahrung und die Ausbildung von Fahrern ausnehmen.

2. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Ziele der Verordnung durch diese beiden Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden, erwartet jedoch von den zuständigen französischen Behörden, daß sie sich vergewissern, daß die hiermit ausgenommenen Fahrer über eine ausreichende Erfahrung und Ausbildung verfügen, ehe sie solche Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen lenken. 3. Die Kommission behält sich das Recht vor, diesen Standpunkt im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der derzeitigen Rechtslage in der Gemeinschaft zu revidieren oder zu widerrufen, was das Mindestalter, die berufliche Ausbildung und die Erfahrung dieser Fahrer angeht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1986. Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 77 vom 29. 3. 1969, S. 49.

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