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86/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1986 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten

CELEX
31986D0274
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1986-05-27
In force since
1986-06-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1986 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten Amtsblatt Nr. L 171 vom 28/06/1986 S. 0071 - 0071 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Mai 1986 bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der italienische Text ist verbindlich) (86/274/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2616/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 eingeführte spezifische Maßnahme gilt schon jetzt in den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgezählten Gebieten. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.

2616/80 gilt bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (3) übermittelt werden, die spezifische Maßnahme auch für die Gebiete, die grundsätzlich den Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) dieser Verordnung entsprechen. Italien hat das Umstrukturierungsprogramm seiner Eisen- und Stahlindustrie übermittelt und die Kommission hat dazu Stellung genommen.

Die Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, müssen von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt werden. Italien hat bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Provinzen Neapel, Livorno, Taranto und Genua entsprechen den oben genannten Kriterien - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 sind in Italien folgende: Die Provinzen Neapel, Livorno, Taranto und Genua. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Mai 1986 Für die Kommission Alois PFEIFFER Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9. (2) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9. (3) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

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