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86/573/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

CELEX
31986D0573
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1986-09-15
In force since
1986-11-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/573/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 337 vom 29/11/1986 S. 0120 - 0120 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0157 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0157 BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (86/000/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 14.

Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1) zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des König- reichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor(2). Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986. Im Namen des RatesDer PräsidentG. HOWE (1)ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 189. (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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