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86/37/EWG, EGKS: Empfehlung der Kommission vom 28. Februar 1986 an die Mitgliedstaaten betreffend die Verlängerung der Übergangsregelungen AKP-ÜLG: - Verordnung (EWG) Nr. 485/85 des Rates, - Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates, - Beschluß 85/159/EWG des Rates und - Beschluß 85/160/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. Februar 1985

CELEX
31986H0037
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1986-02-28
In force since
1986-02-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

86/37/EWG, EGKS: Empfehlung der Kommission vom 28. Februar 1986 an die Mitgliedstaaten betreffend die Verlängerung der Übergangsregelungen AKP-ÜLG: - Verordnung (EWG) Nr. 485/85 des Rates, - Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates, - Beschluß 85/159/EWG des Rates und - Beschluß 85/160/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. Februar 1985 Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/1986 S. 0109 - 0109 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1986 an die Mitgliedstaaten betreffend die Verlängerung der Übergangsregelungen AKP-ÜLG: - Verordnung (EWG) Nr.

485/85 des Rates, - Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates, - Beschluß 85/159/EWG des Rates und - Beschluß 85/160/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. Februar 1985 (86/37/EWG, EGKS) Dem Rat liegen Vorschläge der Kommission vor, die Anwendung der genannten Verordnungen und Beschlüsse über die Übergangsregelungen gegenüber den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und/oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zu verlängern. Der Rat hat hierüber noch nicht entschieden.

Bis zum Vorliegen einer Entscheidung empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die Anwendung der in den vorgenannten Texten vorgesehenen Regelung vorbehaltlich der demnächst zu erwartenden Ratsentscheidung fortzuführen. Brüssel, den 28. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

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