86/242/EWG: Empfehlung der Kommission vom 25. April 1986 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf eines Gesetzes über die Aufteilung der Güterbeförderung zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 163 vom 19/06/1986 S. 0041 - 0042 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25. April 1986 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf eines Gesetzes über die Aufteilung der Güterbeförderung zwischen Eisenbahn- und Strassenverkehr (86/242/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), hat die luxemburgische Regierung der Kommission mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 23.
Oktober 1985 den Entwurf eines Gesetzes über die Aufteilung der Güterbeförderung zwischen Eisenbahn- und Strassenverkehr übermittelt. Das Schreiben der Ständigen Vertretung ist bei der Kommission am 28. Oktober 1985 eingegangen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Entscheidung fand auf Veranlassung der Kommission auf einer Sitzung am 19. Dezember 1985 in Brüssel eine Konsultierung mit den Mitgliedstaaten über die in Rede stehenden Bestimmungen statt. Die in Artikel 2 Absatz 1 derselben Entscheidung festgelegte Frist von zwei Monaten, innerhalb deren die Kommission sich äussern muß, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 4 bis zum 28.
März 1986 verlängert. Gemäß Artikel 2 der genannten Entscheidung gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß nach Auskunft der luxemburgischen Regierung das im Entwurf vorliegende Gesetz bezweckt, staatlichen Stellen die Möglichkeit zu geben, in die Aufteilung des Güterverkehrs zwischen Verkehrsträgern einzugreifen. Durch Großherzoglichen Erlaß könnte die Beförderung bestimmter Güter - es handelt sich um EGKS-Erzeugnisse sowie um Erzeugnisse der Erdöl- und der chemischen Industrie - im Strassenverkehr verboten und ihre Verlagerung auf die Eisenbahn verbindlich vorgeschrieben werden.
Die Kommission hat die Begründung des Gesetzes sowie die vom Vertreter der luxemburgischen Regierung auf der Konsultierungssitzung vom 19. Dezember 1985 abgegebene Erklärung zur Kenntnis genommen. Daraus geht folgendes hervor: - Das Gesetz soll für den innerstaatlichen und den grenzueberschreitenden Verkehr sowie für den Transitverkehr durch Luxemburg, für den gewerblichen Verkehr und den Werkverkehr sowie für Beförderungen gebietsfremder und luxemburgischer Verkehrsunternehmer gelten; - der Gesetzentwurf fügt sich in den Rahmen der Aktion der luxemburgischen Regierung ein, die darauf abzielt, »die Eisenbahn für die Beförderung schwerer Güter zu bevorzugen" (3); diese Aktion ist erforderlich, da das Defizit der Société des Chemins de Fer Luxembourgeois (Luxemburgische Eisenbahnen) 10 % des Jahreshaushalts des luxemburgischen Staates ausmacht; - die Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene könnte nur aus Gründen des Verkehrsflusses und der Sicherheit im Strassenverkehr (Sicherheit und öffentliche Ordnung), des Umweltschutzes (Lebensqualität) und der optimalen Nutzung der verfügbaren Einrichtungen der Eisenbahn vorgeschrieben werden; - die geplanten Maßnahmen würden nur dann angewendet, wenn Eisenbahnlinien vorhanden sind, auf denen die betreffenden Beförderungen mit der Eisenbahn durchgeführt werden können; - das Verbot, bestimmte Güter auf der Strasse zu befördern, würde hauptsächlich für Beförderungen in der Versorgung oder im Versand erlassen, die regelmässig stattfinden und offensichtliche Belastungen für die Bevölkerung mit sich bringen, wie regelmässige Strassentransporte von Schrott oder Kohlestaub durch mehrere Ortschaften.
2. Auf der Sitzung vom 19. Dezember 1985 haben die Mitgliedstaaten, die vertreten waren oder sich schriftlich geäussert hatten, zum Entwurf des von der luxemburgischen Regierung geplanten Gesetzes ablehnend Stellung genommen. 3. Die Kommission macht Luxemburg darauf aufmerksam, daß die geplanten Maßnahmen bereits bestehende Unterschiede zwischen den einschlägigen Politiken der einzelnen Mitgliedstaaten noch verschärfen würden. Nach der Kommission vorliegenden Informationen gibt es in keinem Mitgliedstaat Bestimmungen mit so weitreichenden Konsequenzen wie diejenigen, die Luxemburg einzuführen beabsichtigt.
Eine Verschärfung der Divergenzen würde die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes, wie ihn die Kommission in ihrem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes (4) empfiehlt, erschweren. Nach Auffassung der Kommission wäre eine Kapazitätsregelung, die sich dahin auswirkt, daß der Verkehr von staatlichen Stellen verteilt wird unvereinbar mit den Grundsätzen der gemeinsamen Verkehrspolitik wie sie sich insbesondere ergeben aus - dem Memorandum der Kommission »Fortschritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik - Binnenverkehr" (1), in dem der Gedanke, die Eisenbahnen vor allem durch Maßnahmen zu unterstützen, welche die Einschränkungen für die anderen Verkehrsträger verschärfen, verworfen wurde, - den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs vom Juni 1985 in Mailand, der das genannte Weißbuch der Kommission positiv aufgenommen und beschlossen hat, daß die Schaffung eines freien Verkehrsmarktes für die Gemeinschaft vordringlich ist, und - der vom Rat auf seiner Tagung vom 14.
November 1985 angenommenen politischen Orientierung, die insbesondere auf die Schaffung dieses freien Verkehrsmarktes ohne mengenmässige Beschränkungen bis spätestens 1992 abzielt. 4. Die zwangsweise Verlagerung bestimmter Güterbeförderungen von der Strasse auf die Schiene hätte für den Strassenverkehr sowohl für die luxemburgischen als auch für die ausländischen Verkehrsunternehmer nachteilige Auswirkungen. Sie würde zu einem Rückgang des Umsatzes und der Produktivität der Verkehrsunternehmen sowie - insbesondere wegen der erforderlichen Umladung der Güter - zu einem erheblichen Anstieg der Transportkosten führen.
Die geplanten Maßnahmen könnten sich also wirtschaftlich und sozial negativ auf die Industrien auswirken, deren Güter in den Anwendungsbereich des im Entwurf vorliegenden Gesetzes fallen, ohne daß dadurch die Erreichung eines der Gesetzeszwecke, nämlich Abbau des Defizits der luxemburgischen Eisenbahnen, erleichtert würde. 5. Die Kommission billigt uneingeschränkt die übrigen Zielsetzungen der luxemburgischen Regierung, insbesondere die Sicherheit im Strassenverkehr und den Umweltschutz, deren Verwirklichung auch nach Meinung der Kommission eine wichtige und vordringliche Aufgabe ist, die von den staatlichen Stellen im allgemeinen Interesse erfuellt werden muß.
Dennoch meint die Kommission, daß dies in angemessener Weise durch andere, den angestrebten Zielen besser entsprechende Mittel geschehen könnte. Die Rechtsgrundlage solcher Maßnahmen müssten die Strassenverkehrsordnung und das Strassenverkehrsrecht sein. 6. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission es für erforderlich hält, dem Großherzogtum Luxemburg zu empfehlen, auf das im Enwurf vorliegende Gesetz in seiner jetzigen Form zu verzichten. Sollten sich die Möglichkeiten der in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Strassenverkehrsordnung, als ungenügend erweisen, um einen wirksamen Schutz der Umwelt, des Strassenverkehrs oder der Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, so empfiehlt die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg, diese Vorschriften nach dem Beispiel von Maßnahmen, die es bereits in anderen Mitgliedstaaten gibt, zu ergänzen.
7. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Empfehlung. Brüssel, den 25. April 1986 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) Auszug aus dem Regierungsprogramm, das der Abgeordnetenkammer am 23. Juli 1984 vorgelegt wurde. (4) KOM(85) 310 endg. vom 14. 6. 1985. (1) KOM(83) 58 endg. vom 9. 2. 1983.