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Einundzwanzigste Richtlinie 86/247/EWG des Rates vom 16. Juni 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer-Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland

CELEX
31986L0247
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1986-06-16
In force since
1986-06-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Einundzwanzigste Richtlinie 86/247/EWG des Rates vom 16. Juni 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer-Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland Amtsblatt Nr. L 164 vom 20/06/1986 S. 0027 - 0027 ***** EINUNDZWANZIGSTE RICHTLINIE DES RATES vom 16. Juni 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer-Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland (86/247/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat der Kommission am 16. Oktober 1985 mitgeteilt, daß sie aus konjunkturellen und technischen Gründen nicht in der Lage ist, den mit der fünfzehnten Richtlinie (4), für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems festgesetzten Termin des 1. Januar 1986 einzuhalten; mit der genannten Richtlinie war die in Artikel 145 in Verbindung mit Anhang XII der Beitrittsakte von 1979 vorgesehene Frist um zwei Jahre verlängert worden. Die griechische Regierung hat deshalb beantragt, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Aus den dargelegten Gründen ist es angezeigt, dem Antrag der griechischen Regierung stattzugeben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Republik Griechenland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um baldmöglichst, spätestens aber am 1. Januar 1987, den Richtlinien 67/227/EWG (5), 67/228/EWG (6) und 77/388/EWG (7) sowie allen anderen Richtlinien zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, die bereits erlassen sind oder zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden, nachzukommen. Artikel 2 Diese Richtlinie wird am 1. Januar 1986 wirksam. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Republik Griechenland gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident H. RUDING (1) ABl. Nr. C 356 vom 31.

12. 1985, S. 64. (2) ABl. Nr. C 148 vom 16. 6. 1986. (3) ABl. Nr. C 75 vom 3. 4. 1986, S. 15. (4) ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 49. (5) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1301/67. (6) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67. (7) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

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