Zweite Entschließung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen Amtsblatt Nr. C 203 vom 12/08/1986 S. 0002 - 0004 ZWEITE ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (86/C 203/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission (1),nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),in Erwägung nachstehender Gründe:Zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen sind verschiedene Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen worden, insbesondere die Annahme folgender Richtlinien durch den Rat:
Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (4), Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (5) und Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (6).Diese gemeinschaftlichen Rechtsakten stellen die notwendige Grundlage für eine Weiterentwicklung des Gemeinschaftsvorgehens dar.Das Aktionsprogramm 1982-1985 und die Verpflichtungen, die in diesem Zusammenhang eingegangen wurden, insbesondere die Entschließung des Rates vom 12.
Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (7), die Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit (8) und die Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (9) sowie die in einigen verwandten Bereichen (10) eingegangenen Verpflichtungen stellen positive Beiträge zur Förderung der Chancengleichheit dar.Jedoch bestehen weiterhin Ungleichheiten, die unter den derzeitigen wirtschaftlichen Umständen zuzunehmen drohen.Die bereits unternommenen Anstrengungen sind zu verstärken und auszuweiten, um zu einer echten Gleichstellung zu gelangen, die es den Frauen ermöglicht, sich gleichberechtigt den gesellschaftlichen, technologischen und beruflichen Veränderungen zu stellen.Das Europäische Parlament hat wiederholt die Notwendigkeit einer umfassenden Politik zur Förderung der Chancengleichheit hervorgehoben.Es ist zu begrüssen, daß die Kommission der Überzeugung ist, daß das Programmziel, im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben zur praktischen Chancengleichheit zu kommen, erreicht werden kann und erreicht werden sollte, ohne daß dies zu unzumutbaren Belastungen der Wirtschaft und der Unternehmen führt.Die Schlußfolgerungen, zu denen der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 2./3.
Dezember 1985 in dieser Frage gelangt ist, sind zu berücksichtigen -1. nimmt Bezug auf seine Richtlinien, Empfehlungen, Entschließungen und sonstigen Rechtsakte, die die Förderung der Chancengleichheit der Frauen betreffen;2. erinnert an die Richtlinienvorschläge, die die Kommission bereits unterbreitet hat, und kommt überein, in seinen Bemühungen fortzufahren, Lösungen für die betreffenden Probleme zu finden;3. bekräftigt die Notwendigkeit, das auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene eingeleitete Vorgehen durch eine umfassende systematische und kohärente Politik auszubauen und zu verstärken, um ungeachtet der jeweiligen wirtschaftlichen Lage die faktischen Ungleichheiten zu beseitigen und eine echte Chancengleichheit herbeizuführen;4. unterstützt die allgemeinen Leitlinien der Mitteilung der Kommission zu einem neuen mittelfristigen Programm zur Chancengleichheit der Frauen (1986-1990) sowie das Ziel dieses Programms, die Chancengleichheit im wirtschaftlichen, sozialen und kulturrellen Leben faktisch zu verwirklichen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß es besonders darauf ankommt, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;5. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geeigneten Maßnahmen vor allem auf der Grundlage der Vorschläge zu ergreifen, die in der unter Nummer 4 dieser Entschließung genannten Mitteilung der Kommission enthalten sind, und zwar insbesondere:- eine effektive Anwendung der auf dem Gebiet der Gleichstellung bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, vor allem durch eine systematische Information, durch die Entwicklung angemessener Verfahren, um die Überwachung und die Ausarbeitung der Gleichstellungsvorschriften zu sichern, und durch Prüfung aller Aspekte im Zusammenhang mit den Problemen der Beweisführung in diesem Bereich;- ein globales und koordiniertes Vorgehen in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung einzuleiten, um entsprechend der Entschließung vom 3.
Juni 1985 eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter in den verschiedenen schulischen Einrichtungen zu erzielen und um eine Berufswahl herbeizuführen, die stärker auf Zukunftsbereiche und -berufe ausgerichtet ist, insbesondere solche, die mit den neuen Technologien, der Betriebsgründung und den selbständigen Berufen verbunden sind;- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen stärkeren Anteil der Frauen an den mit der Einführung neuer Technologien verbundenen Berufen zu fördern, und zwar um die Geschlechtertrennung im Arbeitsleben aufzuheben und den Veränderungen zu entsprechen, die der technologische Wandel mit sich bringt;- konkrete Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen zu entwickeln bzw. zu intensivieren und insbesondere örtliche Initiativen zu unterstützen sowie gezielte Maßnahmen zu treffen, um Frauen im gleichen Masse wie Männern die Gründung von Unternehmen, insbesondere von Genossenschaften, zu ermöglichen und um Frauen, die eine selbständige Tätigkeit, unter anderem auch in der Landwirtschaft, ausüben, zu unterstützen;- eine systematischere Politik zur Förderung des Abbaus der Geschlechtertrennung am Arbeitsplatz auf allen Ebenen zu verfolgen, namentlich durch Entwicklung positiver Maßnahmen in allen Bereichen, durch Überprüfung nicht mehr gerechtfertigter Schutzvorschriften und durch die Suche nach spezifischen Lösungen für die am meisten benachteiligten Gruppen von Frauen;- die Vorschriften des sozialen Schutzes und der sozialen Sicherheit im Lichte der neugewonnenen Stellung der Frau in der Arbeitswelt zu überprüfen;- Maßnahmen in die Wege zu leiten, um eine Teilung der familiären und beruflichen Pflichten zwischen Mann und Frau zu fördern, und zwar durch Sensibilisierungsaktionen, durch Initiativen zur Anpassung und Neugestaltung der Arbeitszeit unter Wahrung der Zuständigkeiten der Sozialpartner, durch eine positive Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur, vor allem der Kinderbetreuungseinrichtungen, und durch angemessene Lösungen für besonders betroffene Gruppen und Personen;- auf allen zweckdienlichen Ebenen breit angelegte und systematische Informations- und Sensibilisierungskampagnen einzuleiten oder zu fördern, um die positiven Aspekte der Gleichstellung herauszustellen und so die Denkweise der Allgemeinheit positiv zu beeinflussen; dabei sollen insbesondere die Medien eingeschaltet und die Zielgruppen in der Öffentlichkeit diversifiziert werden, damit alle Träger des politschen, sozialen, beruflichen und schulischen Lebens und vor allem die Frauen selbst erreicht werden;- die Sozialpartner zu Initiativen zu ermutigen, die eine echte Chancengleichheit und die Effizienz der positiven Maßnahmen am Arbeitsplatz sicherstellen;- eine verstärkte Mitwirkung von Frauen im öffentlichen und privaten Sektor, insbesondere an verantwortlicher Stelle, sowie in den Entscheidungsgremien zu fördern;6.
Kommt überein, auch weiterhin die Kohärenz zwischen den spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene zu fördern, und beauftragt die Kommission, auf die Kohärenz ihrer Maßnahmen auf Gemeinschaftsbene zu achten, wobei sie positive Maßnahmen zugunsten der Frauen im Rahmen der verfügbaren Mittel fördern und alle Initiativen vermeiden sollte, die die Frauen veranlassen könnten, dem Arbeitsmarkt fernzubleiben;7. kommt überein, eine systematischere Zusammenarbeit über die Politiken und die Maßnahmen der Mitgliedsaaten im Bereich der Gleichstellung herbezuführen, und beauftragt die Kommission, diese Zusammenarbeit unter Beteiligung aller zuständigen Stellen, vor allem der einzelstaatlichen Verwaltungen, der Einrichtungen und Ausschüsse, die sich mit der Gleichstellung befassen, der Sozialpartner usw. zu organisieren;8. bietet die Kommission, bis zum 1.
Januar 1991 über die Durchführung dieses Programms Bilanz zu ziehen und eine Bewertung vorzunehmen, und ersucht daher die Mitlgiedsaaten, der Kommission vor dem 1. Januar 1990 die notwendigen Informationen zu übermitteln. (1) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1985, S. 28. (2) Stellungnahme vom 13. Mai 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 24. April 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19. (5) ABl. Nr. L 39 vom 14. 1. 1976, S. 40. (4) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24. (7) ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 3. (8) ABl.
Nr. C 161 vom 21. 6. 1984, S. 4. (9) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 34. (10) Insbesondere: - Entschließung des Rates vom 2. Juni 1983 über Maßnahmen der Berufsbildung im Hinblick auf die Einführung der neuen Informationstechnologien (ABl.Nr. C 166 vom 25. 6. 1983, S. 1); - Entschließung des Rates vom 11. Juli 1983 über die Berufspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 2); - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 19. September 1983 über Maßnahmen zur Einführung neuer Informationstechnologien im Bildungswesen (ABl.
Nr. C 256 vom 24. 9. 1983, S. 1); - Entschließung des Rates vom 23. Januar 1984 zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen (ABl. Nr. C 29 vom 4. 2. 1984, S. 1); - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 3. Juni 1985 mit einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und Jungen im Bildungswesen (ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 1).