Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. C 241 vom 25/09/1986 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATESvom 16. September 1986über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten(86/C 241/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 1984 ,,Energiepolitiken der Mitgliedstaaten: Hauptfragen für die Zukunft'' und den Arbeiten der Kommissionsdienststellen über ,,Energie 2000'', nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 31.
Mai 1985 über die neuen energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft, nach Kenntnisnahme von den jüngsten Mitteilungen der Kommission an den Rat über die verschiedenen Energieträger, nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1) , nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) , nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Beratenden EGKS-Ausschusses (3) , unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entschließungen vom 17. Dezember 1974 (4) und vom 9. Juni 1980 (5) , unter Berücksichtigung der Erklärung des Rates vom November 1983 zur ,,Rolle der Energiepolitik in der Gemeinschaft'', in Erwägung nachstehender Gründe:
Die gesicherte und auf befriedigender wirtschaftlicher Grundlage beruhende Verfügbarkeit von Energie in ausreichenden Mengen ist nach wie vor eine unerläßliche Voraussetzung für die weitere Verfolgung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Wegen der gegenwärtigen Ereignisse auf dem Energiemarkt sind die langfristigen Perspektiven für Angebot und Nachfrage weiterhin sehr ungewiß; daher ist es von wesentlicher Bedeutung, daß die merklichen Fortschritte, die bisher bei der Umstrukturierung der Energiewirtschaft erzielt wurden, konsolidiert und erforderlichenfalls in der Gemeinschaft weiter ausgebaut werden.
Die vorrangigen Bereiche zur Erreichung dieses Ziels sind auf der Nachfrageseite eine verstärkte Einsparung beim Energieverbrauch und eine Begrenzung des Erdölanteils und auf der Angebotsseite eine akzeptable Abhängigkeit von importierter Energie, insbesondere von den Erdöleinfuhren. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß der durch die Gemeinschaftsziele gesteckte Rahmen wichtige Orientierungen für die Koordinierung und die Harmonisierung der einzelstaatlichen Energiepolitiken bietet. Diese Ziele beweisen den Verbrauchern, den Erzeugern und den Investoren in den Mitgliedstaaten und den Drittländern deutlich die Entschlossenheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die Bedingungen für ihre Energieversorgung zu verbessern.
Im Bereich der Energiepolitik ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, das Spiel der Marktkräfte sicherzustellen. Die politische Verpflichtung im Hinblick auf die Gemeinschaftsziele setzt eine effektive Überprüfung der einzelstaatlichen Politiken und geeignete Maßnahmen auf Gemeinschafts- und einzelstaatlicher Ebene voraus, um die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Diese hochgesteckten Ziele, die hinreichend flexibel gehalten sind, um dem Wandel, der Änderungen auf dem Energiemarkt bewirken kann, Rechnung zu tragen, bilden Leitlinien für die Tätigkeit der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Politiken, sind jedoch nicht mit Instrumenten einer starren Planung gleichzusetzen.
Um dem Begriff der gemeinschaftlichen Solidarität einen konkreten Inhalt zu geben, müssen die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer eigenen energiewirtschaftlichen Besonderheiten und nach Maßgabe ihrer spezifischen Möglichkeiten und Sachzwänge Anstrengungen von gleichwertiger Intensität unternehmen. Die Gemeinschaft muß regelmässig und in angemessenem Umfang über die Energiepolitik der Mitgliedstaaten bis 1995 unterrichtet werden und auf der Grundlage detaillierter Berichte der Kommission in der Lage sein, die Konvergenz dieser Politik mit den Gemeinschaftszielen sowie den Grad der Verwirklichung dieser Ziele auf Gemeinschaftsebene zu überprüfen - 1. betont, daß jede Energiepolitik darauf abzielt, dem Verbraucher unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen Energie sicher und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, und damit eine wesentliche Voraussetzung für wettbewerbsfähige Strukturen und ein befriedigendes wirtschaftliches Wachstum ist;
2. begrüsst die seit über zehn Jahren in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der energiewirtschaftlichen Lage erzielten Ergebnisse, die auf der Effizienz der verfolgten Politik beruhen; 3. weist darauf hin, daß ungeachtet etwaiger kurzfristiger Schwankungen auf dem Energiemarkt die bisherigen Bemühungen bis 1995 und darüber hinaus fortgesetzt und, falls notwendig, vestärkt werden müssen, um die Gefahr von Spannungen auf dem Energie- und insbesondere dem Erdölmarkt soweit wie möglich zu verringern. 4. erklärt, daß zur Verwirklichung der nachstehenden horizontalen und sektoralen energiepolitischen Ziele - die einzelnen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft als solche sich auch künftig auf die kombinierte Wirkung entsprechender politischer Maßnahmen und des Spiels der Marktkräfte stützen sollten; -die Mitgliedstaaten sich bei der Präzisierung ihrer Energiepolitik von diesen Zielen leiten lassen und unter Beachtung ihrer eigenen energiewirtschaftlichen Besonderheiten und nach Maßgabe ihrer spezifischen Möglichkeiten und Sachzwänge weiterhin Anstrengungen von gleichwertiger Intensität unternehmen sollten;
5. vertritt die Aufassung, daß die Energiepolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf die Verwirklichung folgender horizontaler Ziele gerichtet sein muß: a) zuverlässigere Versorgungsbedingungen und Einschränkung des Risikos jäher Schwankungen der Energiepreise durch - die Entwicklung der Energiequellen der Gemeinschaft unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen, -die geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen ausserhalb der Gemeinschaft, -eine angemessene Flexibilität der Energiesysteme sowie, unter anderem, die Entwicklung von Verbundnetzen nach Maßgabe des Bedarfs, -wirksame Krisenmaßnahmen, insbesondere im Erdölsektor, -eine entschlossene Politik der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung, -die Diversifizierung zwischen den einzelnen Energieformen; b) Kosteneindämmung bei der Durchführung energiepolitischer Maßnahmen; c) Anwendung der vom Rat gebilligten Grundsätze der Gemeinschaft für die Energiepreisbildung in allen Verbrauchssektoren und für alle Energieformen; d) bessere Integration des von Handelshemmnissen befreiten Energiebinnenmarktes mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Kosten zu verringern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu verstärken; e) Suche nach ausgewogenen Lösungen für die Energie und den Umweltschutz unter Einsatz der besten wirtschaftlich gerechtfertigten Technologien und mittels Verbesserung des Energiewirkungsgrades bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches, durch ein besser koordiniertes Vorgehen beim Umweltschutz in der Gemeinschaft Wettbewerbsverzerrungen auf den Energiemärkten zu begrenzen; f) Durchführung geeigneter Maßnahmen in entsprechendem Rahmen zugunsten der - auch hinsichtlich der Energieinfrastruktur - benachteiligten Regionen zur Verbesserung der gemeinschaftlichen Energiebilanz; g) kontinuierliche und in vertretbarem Masse diversifizierte Förderung der technologischen Innovation im Rahmen von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben sowie durch eine rasche und angemessene Verbreitung der Ergebnisse in der ganzen Gemeinschaft; h) Entwicklung der Aussenbeziehungen der Gemeinschaft im Energiebereich im Rahmen eines koordinierten Ansatzes, insbesondere auf der Grundlage regelmässiger Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
6. setzt für die Gemeinschaft als solche folgende sektorale Ziele fest, die hinsichtlich ihrer quantitativen Aspekte als Leitlinien und Richtwerte angesehen werden sollten und die für die Prüfung der Konver genz und der Kohärenz der Energiepolitik der Mitgliedstaaten bis 1995 als Orientierungspunkte dienen könnten: a) eine noch effizientere Nutzung der Energie in allen Sektoren und Maßnahmen zur Verdeutlichung der spezifischen Möglichkeiten der Energieeinsparung. Der Wirkungsgrad der Endnachfrage nach Energie (1) sollte bis 1995 um mindestens 20 % verbessert werden; b) Beibehaltung der Nettoöleinfuhren aus Drittländern in vertretbarem Umfang durch die Weiterführung einer auf die Erdölsubstitution gerichteten Politik sowie durch die Fortsetzung und, gegebenenfalls, durch die Intensivierung der Prospektion und der Förderung von Erdöl in der Gemeinschaft, insbesondere in erfolgversprechenden oder noch nicht erschlossenen Gebieten.
1995 sollte der Erdölverbrauch auf etwa 40 % des Energieverbrauchs gesenkt und damit die Nettöinfuhren von Erdöl auf weniger als einem Drittel des gesamten Energieverbrauchs der Gemeinschaft gehalten werden; c) Beibehaltung des Erdgasanteils in der Energiebilanz auf der Grundlage einer Politik zur Gewährleistung sicherer und diversifizierter Versorgungen sowie zur Fortsetzung und, gegebenenfalls, zur Intensivierung der Prospektion und Förderung von Erdgas in der Gemeinschaft; d) Fortsetzung der Bemühungen um die Förderung des Verbrauchs von festen Brennstoffen sowie um die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktionskapazitäten für diese Brennstoffe in der Gemeinschaft, wobei die neuen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die sich auf dem Markt bei der Verwendung fester Brennstoffe mit höherem Mehrwert eröffnen.
Erhöhung des Anteils der festen Brennstoffe am Energieverbrauch; e) Weiterführung und Intensivierung der getroffenen Maßnahmen, um den Anteil der Kohlenwasserstoffe an der Stromerzeugung soweit wie möglich zu verringern 1995 sollte der Anteil des aus Kohlenwasserstoffen erzeugten Stroms auf weniger als 15 % verringert sein. Angesichts der wesentlichen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung der Gemeinschaft besteht Einverständnis darüber, daß auf der Grundlage des grösstmöglichen Sicherheitsstandards mit geeigneten Maßnahmen gewährleistet wird, daß alle Aspekte der Planung, des Baus und des Betriebs von Kernanlagen unter optimalen Sicherheitsbedingungen erfolgen. f) Festhalten an der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, einschließlich der herkömmlichen Stromerzeugung durch Wasserkraft, insbesondere durch Fortsetzung der eingeleiteten Bemühungen und Ausbau der Modalitäten für die Verbreitung der Ergebnisse und die Reproduktion erfolgreicher Projekte.
Der Beitrag neuer und erneuerbarer Energiequellen zur Ersetzung traditioneller Brennstoffe sollte spürbar erhöht werden, damit diese Energiequellen einen wirksamen Beitrag zur Gesamtenergiebilanz leisten können; 7. ersucht die Kommission, ihm alle zweckdienlichen Empfehlungen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Konvergenz und die Kohärenz der Energiepolitik der Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verwirklichung der vorstehend genannten gemeinschaftlichen Ziele zu fördern; 8. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission jährlich alle geeigneten Informationen über ihre energiewirtschaftliche Lage und ihre Energievorausschätzungen zu übermitteln und ihr jede wesentliche Änderung ihrer Energiepolitik unverzueglich mitzuteilen;
9. ersucht die Kommission, ihm ungefähr alle zwei Jahre in eigener Verantwortung und im Lichte der vorstehend genannten Informationen die Ergebnisse einer eingehenden Prüfung der in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft insgesamt bei der Verwirklichung der obigen Ziele und Leitlinien festgestellten Fortschritte und Probleme zu unterbreiten; 10. stellt fest, daß die bestehenden Marktbedingungen eine im Rahmen klarer Leitlinien flexible Energiepolitik erfordern; 11. fordert die Kommission auf, die vorstehenden Ziele - im Falle eines dauerhaften Strukturwandels der Bedingungen auf dem Energiemarkt, -auf jeden Fall vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neue langfristige Energieziele vorzulegen.
(1) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 109. (2) ABl. Nr. C 330 vom 20. 12. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. C 190 vom 30. 7. 1985, S. 3. (4) ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 2. (5) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 1. (1) Verhältnis zwischen Energieendnachfrage und Bruttoinlandsprodukt.