Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die Forschungsprogramme im Steinkohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie Amtsblatt Nr. C 257 vom 14/10/1986 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHLüber die Forschungsprogramme im Steinkohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie(in der 257. Vollsitzung vom 20. Juni 1986 einstimmig angenommen)(86/C 257/02) DER BERATENDE AUSSCHUSS - 1. hat die EGKS-Forschungsprogramme und die Mittel ihrer Finanzierung sorgfältig geprüft: a) Das Forschungsprogramm Stahl: - das jährliche Forschungsprogramm Stahl, -das Pilot- und Demonstrationsprogramm; b) das Forschungsprogramm Kohle: -das jährliche Forschungsprogramm Kohle; c) die Sozialforschungsprogramme: -Sicherheit im Bergbau, -Gesundheitsschutz im Bergbau, -Störfaktoren und physische Beanspruchung am Arbeitsplatz und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer (medizinisches Forschungsprogramm) , -technische Bekämpfung schädigender und belästigender Einfluesse an den Arbeitsplätzen und in der Umgebung von Anlagen der Eisen- und Stahlindustrie, -Ergonomieprogramm;
2. bezieht sich auf Artikel 55 des EGKS-Vertrags; 3. ist überzeugt, daß die drei EGKS-Forschungsprogramme einen erheblichen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit im Steinkohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie leisten, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer in den beiden Industriezweigen beitragen und es ermöglichen, den sich rasch verändernden Anforderungen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen; erachtet es daher als äusserst wichtig, daß die Forschungstätigkeiten fortgeführt werden auf der Grundlage einer besseren Finanzierung, die neue bedeutende Tätigkeiten auf allen drei Forschungsgebieten ermöglicht;
4. ist sich bewusst, daß neue und wichtige Technologien und Forschungen sowohl für den Kohle- als auch für den Eisen- und Stahlsektor von grosser Bedeutung sind. Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diese Forschungsprogramme wird für unabdingbar gehalten; 5. ist besorgt darüber, daß alle drei Forschungsprogramme nicht wie geplant weitergeführt werden können, falls das derzeitige Defizit bei einem von ihnen nicht beseitigt wird und die Haushaltsmittel für die anderen künftig nicht ausreichend sein werden. Die Forschungsprogramme würden erheblich eingeschränkt werden mit all den damit verbundenen Nachteilen;
6. ist der Auffassung, daß der EGKS-Haushalt eine Ausdehnung der traditionellen Forschungshaushalte und anderer EGKS-Ausgaben abdecken kann, indem man auf bisher ungenutzte Quellen für den operationellen Haushalt zurückgreift, die verfügbar sind oder im Begriffe sind verfügbar zu werden (Zinseinkünfte, Geldbussen, auslaufende Beihilfen) und daß es gerechtfertigt wäre, wegen der strategischen Bedeutung der laufenden Forschung für die gesamte Wirtschaft, auf den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeine andere aussergewöhnliche Finanzquelle zurückzugreifen; 7. fordert die Kommission auf, a) im Bereich der technischen Forschung in der Eisen- und Stahlindustrie: i) eine wesentliche Erhöhung des für die ,,traditionelle'' Forschung bereitgestellten Betrags um 6 Millionen ECU, um insbesondere die Anpassung der Eisen- und Stahlerzeugnisse an den Bedarf der Benutzer und die Förderung ihres Absatzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen; ii) Beibehaltung der derzeitigen Höhe der Mittel für ,,Modell- und Demonstrationsvorhaben'', die ein wirksames Instrument darstellen, um die industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse zu fördern; iii) Einführung eines neuen Elements für die Finanzierung von Vorhaben zur strategischen Entwicklung die für die Eisen- und Stahlindustrie lebensnotwendig sind, jedoch nicht nur mit hohen Kosten, sondern auch mit einem grösseren Risiko für einen erst in weiter Zukunft zu erwartenden möglichen Gewinn verbunden sind; b) auf dem Gebiet der technischen Forschung im Kohlenbergbau: ebenfalls eine wesentliche Erhöhung der zu ihrer Förderung gemäß Artikel 55 des EGKS-Vertrags eingesetzten Mittel, mit dem Ziel i) entsprechend den Mittelfristigen Leitlinien für die Technische Forschung Kohle 1986-1990 die Forschungstätigkeit in den Bereichen - der Bergtechnik, - der Veredelung der Produkte sowie die Zusammenarbeit unter den Forschungsstellen der nationalen Kohleindustrien und die Verbreitung der Forschungsergebnisse nachhaltig voranzutreiben, und damit ii) die fortlaufenden erfolgreichen Bemühungen der Bergbauunternehmen zu unterstützen, die darauf gerichtet sind, a) die Selbstkosten durch ständige weitere Rationalisierung, Modernisierung und Steigerung der Produktivität so niedrig wie möglich zu halten, b) die Veredelung und Verwendung der Kohle zu verbessern und in optimaler Weise an die jeweiligen Bedürfnisse der Verbraucher anzupassen, c) den Kohleverbrauch zu entwickeln, d) durch den Einsatz fortgeschrittener Technologien zugleich auch die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern; c) im Bereich der Sozialforschung im Steinkohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie: i) die Zuweisung ausreichender Mittel an den EGKS-Haushalt, damit gewährleistet ist, daß die beschlossenen Sozialforschungsprogramme kontinuierlich fortgeführt werden können und keine Gefahr besteht, daß die Forschungstätigkeit zu Lasten der Sicherheit der Arbeitnehmer und zu Lasten der Bemühungen der Unternehmen, ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber den Arbeitnehmern bezueglich der Verhinderung von Gefährdungen ihrer Gesundheit nachzukommen, unterbrochen wird; ii) daß zur kontinuierlichen Finanzierung der beschlossenen Sozialforschungsprogramme jährlich mindestens 13,5 Millionen ECU aus dem EGKS-Haushalt zur Verfügung stehen müssen und Wege zu finden sind, den im Haushalt 1986 vorgesehenen Betrag von 9,5 Millionen ECU für die Sozialforschung nachträglich aufzustocken; iii) Sicherstellung, daß in künftigen Sozialforschungsprogrammen der Grundsatz gewahrt bleibt, die Forschungsbeihilfe nur dann zu gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, daß die Einführung der Forschungsergebnisse in die Unternehmenspraxis einen tatsächlichen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellt und bei der Bereitstellung der finanziellen Mittel für künftige Programme darauf zu achten, daß Forschungen, die für die Praxis als dringend notwendig erachtet werden, nicht von der Beihilfe ausgeschlossen bleiben, weil die in den Haushaltsplan aufgenommenen Mittel hauptsächlich traditionellen Forschungsbereichen vorbehalten sind.