Entschließung des Rates über die Praktiken der Vermarktung von Muttermilchersatz der in der Gemeinschaft ansäßigen Hersteller in den Entwicklungsländern Amtsblatt Nr. C 285 vom 12/11/1986 S. 0019 - 0019 Entschließung des Rates über die Praktiken der Vermarktung von Muttermilchersatz der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller in den Entwicklungsländern(86/C 285/08) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat einen Bericht über Säuglingsnahrung und die Anwendung des Internationalen Verhaltenskodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz sowie den Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Säuglingsmilchpräparate und Folgemilch vorgelegt.
Im Mai 1981 wurde der Internationale Verhaltenskodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz von der 34. Weltgesundheitskonferenz in Form einer Empfehlung erlassen. Ein Grossteil dieser Erzeugnisse wird von in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern in die Entwicklungsländer verkauft. Es wird als äusserst wichtig angesehen, daß die Vermarktungspraktiken in den Entwicklungsländern die Mütter nicht davon abhalten, ihre Kinder zu stillen. Die Anwendung des Internationalen Verhaltenskodex ist zweifellos ein ausgezeichneter Weg, dies in diesen Ländern zu erreichen. Die Gemeinschaft kann für diese Länder nicht gesetzgeberisch tätig sein.
Die Gemeinschaft kann den zuständigen Behörden dieser Länder wirksame Unterstützung bei ihren Bemühungen zur Anwendung des Internationalen Verhaltenskodex in ihrem Hoheitsgebiet anbieten - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN: 1. Die Gemeinschaft wird, soweit dies in ihrer Macht steht, zur Anwendung geeigneter Vermarktungspraktiken in bezug auf Muttermilchersatz in den Entwicklungsländern beitragen. 2. Im Hinblick auf die Durchführung von Punkt 1 wird die Kommission ihre Delegationen in den Entwicklungsländern anweisen, als Kontaktstellen für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stehen.
Jegliche Beschwerden oder Kritiken bezueglich der Vermarktungspraktiken eines in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers könnten ihnen mitgeteilt werden. 3. Die Kommission erklärt sich bereit, solche Fälle zu prüfen und die Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung für alle betroffenen Parteien zu unterstützen. 4. Diese Entschließung wird den betreffenden Ländern von der Kommission auf offiziellem Weg übermittelt werden.