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Entschließung des Rates vom 26. November 1986 über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen

CELEX
31986Y1209(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1986-11-26
In force since
1986-11-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 26. November 1986 über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen Amtsblatt Nr. C 316 vom 09/12/1986 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATESvom 26. November 1986über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen(86/C 316/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 1986 ,,Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen'', gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1) , gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) , in Anbetracht der Entschließung des Rates vom 9.

Juni 1980 über die energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft für das Jahr 1990 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (3) sowie der Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für das Jahr 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (4) , in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entschließung des Rates vom 25. Juli 1983 über Rahmenprogramme für die Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich Forschung, Entwicklung und Demonstration und über das erste Rahmenprogramm 1984-1987 (5) wird der Ausbau der neuen und erneuerbaren Energiequellen als eines der Ziele der Forschung und Entwicklung sowie der Demonstrationstätigkeit zur Verbesserung der Ausnutzung der Energievorkommen in der Gemeinschaft angesehen.

Die Entwicklung einer energiepolitischen Strategie für die Gemeinschaft gebietet den verstärkten Rückgriff auf die neuen und erneuerbaren Energiequellen, sofern die weiteren Aussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Rentabilität derselben nachgewiesen werden; der Ausbau dieser Energiequellen trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. . . Die Gemeinschaft hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 (6) ein Gemeinschaftsprogramm zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung zu Demonstrationsvorhaben im Bereich der neuen und erneuerbaren Energiequellen eingeleitet. Aufgrund der positiven Ergebnisse dieses Programms sieht die Verordnung (EWG) Nr.

3640/85 (7) seine Fortsetzung für den Zeitraum 1986 bis 1989 vor. Die mit den Beschlüssen 75/510/EWG (8) und 79/785/EWG (9) verabschiedeten Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Energiebereich haben positive Ergebnisse gezeitigt und hinsichtlich der verfolgten Ziele aussichtsreiche Perspektiven eröffnet; ein neues Programm für den Zeitraum 1985-1988 wurde vom Rat am 12. März 1985 verabschiedet. Die derzeitig zur Entwicklung der neuen und erneuerbaren Energien eingeleiteten Aktionen stellen eine langfristige Versicherung dar, die stärker zur Energieversorgung der Gemeinschaft beiträgt.

Die Forschungs- und Entwicklungsprogramme und die Demonstrationsprogramme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollen schrittweise die Verfügbarkeit der geeigneten Technologien zur Nutzung der neuen und erneuerbaren Energiequellen gewährleisten. Über diese Programme hinaus ist es - unbeschadet dessen, daß diese Energiequellen oft an bestimmte örtliche Gegebenheiten gebunden sind und daß das Interesse an ihrer Nutzung nicht überall in der Gemeinschaft gleich -stark ist - notwendig, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen neuen und erneuerbaren Energiequellen in angemessener und ausgewogener Weise weiterzuentwickeln.

Deshalb ist es zweckmässig, eine gemeinsame Orientierung für den Ausbau der neuen und erneuerbaren Energiequellen zu verabschieden - . . 1. nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen; 2. kommt überein, daß eine Gemeinschaftsorientierung für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen folgende Ziele anstreben sollte: a) Optimierung der Nutzung dieser Energiequellen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit in jedem Mitgliedstaat, b) optimale Ausnutzung der Bemühungen, insbesondere durch Vermeidung von Doppelarbeit und Verfügbarmachung der Erfahrungen für alle potentiellen Nutzer in der Gemeinschaft, c) Gewährleistung der Konzertierung auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die gegebenenfalls erforderliche Kohärenz der nationalen Aktionen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Finanzierung und der Information, d) gegebenenfalls Erarbeitung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene zur Förderung des Einsatzes neuer und erneuerbarer Energiequellen, unbeschadet der bereits eingeleiteten Aktionen, e) Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit und Erweiterung der Märkte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei der Verwirklichung der vorgenannten Ziele zu unterstützen.

Die langfristigen Aussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Rentabilität der einzelnen Formen der neuen und erneuerbaren Energiequellen sind eines der Hauptkriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Gemeinschaft die Entwicklung und den Einsatz der genannten Energiequellen fördert; 3. kommt überein, daß die Mitgliedstaaten verstärkt Informationen über den Ausbau der neuen und erneuerbaren Energiequellen untereinander austauschen sollten, indem sie eine Konzertierung einführen und gegebenenfalls für die Kohärenz der auf Gemeinschaftsebene unternommenen Aktionen sorgen; 4. fordert die Kommission auf, die im Rahmen des Demonstrationsprogramms in Angriff genommenen Arbeiten fortzusetzen und weiterzuentwickeln, und die Möglichkeiten der Einführung eines angemessenen statistischen Erfassungsystems für diese Energiequellen zu untersuchen;

5. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob es zweckmässig ist, Stellen für den Einsatz der neuen und erneuerbaren Energiequellen in den Mitgliedstaaten, in denen solche nicht vorhanden sind, einzurichten, die die öffentlichen Bauherren, die Gebietskörperschaften und die mittelständischen Unternehmen bei der Erarbeitung von Durchführbarkeitsstudien und bei der technischen und finanziellen Verwirklichung der Vorhaben zur Nutzung dieser Energiequellen beraten können; diese Stellen müssten besonderes Augenmerk auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit hinsichtlich der konkreten Möglichkeiten einer Ausnutzung der neuen und erneuerbaren Energiequellen richten.

6. fordert die Kommission auf, ihm regelmässig über den Stand der Entwicklung im Bereich der Nutzung der neuen und erneuerbaren Energiequellen in den Mitgliedstaaten und über die Verwirklichung der Orientierung zu berichten; 7. fordert die Kommission auf, soweit erforderlich, dem Rat Vorschläge zu unterbreiten. (1) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1986, S. 28. (2) ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986, S. 11 (3) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 1. (4) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1 (5) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1. (6) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 6. (7) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S.

29 (8) ABl. Nr. L 231 vom 2. 9. 1975, S. 1. (9) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 30

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