87/434/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 28. Juli 1987 über das Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 238 vom 21/08/1987 S. 0030 - 0030 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. Juli 1987 über das Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/434/Euratom) Mit Schreiben, das am 12. März 1987 eingegangen ist, hat die französische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine, Blöcke 1 und 2, übermittelt.
Anläßlich der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 3. Juni 1987 in Luxemburg haben die Vertreter der französischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks Nogent-sur-Seine vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, Belgien und Luxemburg, beträgt ca. 200 km; die Bundesrepublik Deutschland ist 270 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb des Kraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasgetragener und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.
3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden nur vorübergehend auf dem Kraftwerksgelände gelagert, bevor sie zu einem der staatlich überwachten Lager weiterbefördert werden. Die bestrahlten Brennelemente werden bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufarbeitungsanlage am Standort gelagert. Es ist nicht vorgesehen, daß diese Stoffe das französische Hoheitsgebiet verlassen. 4. Falls infolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben angeführten Art und Grössenordnung nichtgeplante radioaktive Ableitungen auftreten, wären die sich daraus möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant.
Frankreich hat einerseits mit Luxemburg und andererseits mit der Bundesrepublik Deutschland Verträge über den Austausch von Informationen in Falle eines nuklearen Vorfalls oder Unfalls geschlossen; ein ähnlicher Vertrag wird zur Zeit mit Belgien erarbeitet. Diese Verträge erlauben hypothetischen Vorfällen Rechnung zu tragen, deren radiologische Folgen bedeutsamer sind als in den Fällen, die den allgemeinen Angaben zugrunde liegen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe des Kernkraftwerks Nogent-sur-Seine weder bei Normalbetrieb noch bei nichtgeplanten Ableitungen im Gefolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Art und Grössenordnung in gesundheitlicher Hinsicht signifikante Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates zur Folge haben könnte.
Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1987 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission