Skip to content
Seqlense EUR-Lex

87/144/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Februar 1987 zur Änderung des Beschlusses 80/686/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

CELEX
31987D0144
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1987-02-13
In force since
1987-02-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/144/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Februar 1987 zur Änderung des Beschlusses 80/686/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/1987 S. 0057 - 0057 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0210 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0210 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Februar 1987 zur Änderung des Beschlusses 80/686/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (87/144/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit Beschluß 80/686/EWG (1) einen Beratenden Ausschuß auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres eingesetzt. Mit Beschluß 85/208/EWG (2) bezog sie weitere gefährliche Stoffe in die Zuständigkeit dieses Ausschusses ein. Auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres sind erhebliche Fortschritte erzielt worden. Das Europäische Parlament vertrat in seiner Entschließung vom 16. September 1983 (3) die Auffassung, daß in bezug auf diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen strenge Regeln gelten sollten.

Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, den Beschluß 80/686/EWG zu ändern - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Beschluß 80/686/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte »aus drei Regierungssachverständigen je Mitgliedstaat" durch die Worte »aus zwei Regierungssachverständigen je Mitgliedstaat" ersetzt. 2. Artikel 7 erhält folgende Fassung: »Artikel 7 Nötigenfalls kann die Kommission ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit besonderer Qualifikation in dem betreffenden Bereich persönlich einberufen". 3. Artikel 10 entfällt. Brüssel, den 13. Februar 1987 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 188 vom 22. 7. 1980, S. 11. (2) ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 64. (3) ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 195.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions