87/142/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend bestimmte Methoden zur Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Stoffe vor der quantitativen Analyse der Zusammensetzung der Textilfasergemische Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/1987 S. 0052 - 0055 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1987 betreffend bestimmte Methoden zur Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Stoffe vor der quantitativen Analyse der Zusammensetzung der Textilfasergemische (87/142/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/623/EWG (2), ist die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse zwingend vorgeschrieben, wobei die Kontrollen der Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett durch Analysen erfolgen. In der Richtlinie 72/276/EWG (3) des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/75/EWG (4) sowie in der Richtlinie 73/44/EWG (5) des Rates sind die Vorschriften für Analysen festgelegt, die bei den in der Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der aus binären und ternären Gemischen bestehenden Textilerzeugnisse erforderlich sind; diese Vorschriften betreffen sowohl die Vorbehandlung der Probe als auch die eigentliche quantitative Analyse.
In den Richtlinien 72/276/EWG und 73/44/EWG ist bestimmt, daß nicht aus Fasern bestehende Zusätze der Textilerzeugnisse vor der Analyse der Faserzusammensetzung der Proben entfernt sein müssen; in diesen Richtlinien ist eine einheitliche Methode zur ausschließlichen Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Zusatzstoffe vorgesehen, die mit Petroläther oder mit Wasser extrahiert werden können. Dagegen ist für die sehr zahlreichen Zusatzstoffe, die sich nicht mit Hilfe der oben genannten Reagenzien lösen lassen, keine Methode angegeben. Unter diesen Umständen können die mit der Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse befassten Laboratorien unterschiedliche Methoden anwenden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik ist es wegen der komplizierten und mannigfaltigen Zusammensetzungen praktisch unmöglich, erschöpfende Methoden zur Entfernung der Zusatzstoffe zwingend vorzuschreiben, die nicht mittels Petroläther oder Wasser gelöst werden können. Um die unerläßliche Einheitlichkeit der Ergebnisse der in der Gemeinschaft an den Textilerzeugnissen durchgeführten Konformitätskontrollen sicherzustellen, ist es jedoch zweckmässig, den Laboratorien geeignete Methoden zur Entfernung der wichtigsten, nicht mit Hilfe von Petroläther oder Wasser extrahierbaren Zusatzstoffe zu nennen, die sie bevorzugt anwenden können.
Methoden, die diese Eigenschaften haben, sind in dem technischen Bericht 5090 der ISO vom 15. Februar 1977 sowie in der UNI-Norm 8046 vom Juni 1980 enthalten, wie dies durch die in der Arbeitsgruppe »Analysen" der Kommission zusammengeschlossenen Sachverständigen der staatlichen Laboratorien bestätigt wurde. Die Möglichkeit, diese Methoden in den geeigneten Fällen anzuwenden, solllte vorgesehen und ihre Anwendung deshalb empfohlen werden. Es kann daher unter Anführung der erforderlichen Varianten und verfahrensspezifischen Grenzen auf die oben genannten Dokumente Bezug genommen werden. Diese Ergebnisse stimmen mit der Auffassung des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen überein - SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:
Artikel 1 Es wird empfohlen, daß die Laboratorien, die die Konformität der Zusammensetzung der Textilerzeugnisse prüfen, bei der Vorbehandlung der zu analysierenden Proben die Methoden zur Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Stoffe anwenden, auf die im Anhang zu dieser Empfehlung Bezug genommen wird. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung dieser Empfehlung ergreifen. Artikel 3 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Februar 1987 Für die Kommission Grigoris VARFIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr.
L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16. (2) ABl. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 8. (3) ABl. Nr. L 173 vom 31. 7. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23. (5) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1. ANHANG EMPFOHLENE METHODEN ZUR ENTFERNUNG DER NICHT AUS FASERN BESTEHENDEN STOFFE VOR DER QUANTITATIVEN ANALYSE DER ZUSAMMENSETZUNG VON TEXTILFASERGEMISCHEN Ziffer I.6 Absatz 3 Satz 1 des Anhangs II Teil 1 der Richtlinie 72/276/EWG und des Anhangs I der Richtlinie 73/44/EWG 1. EINLEITUNG In der Textilindustrie werden als »nicht aus Fasern bestehende Stoffe" alle Stoffe natürlichen oder synthetischen Ursprungs bezeichnet, die Textilerzeugnissen in den Bearbeitungsphasen beigefügt werden.
Diese Stoffe erüllen je nach Art des Textilerzeugnisses, dem sie beigefügt werden, und je nach seiner Bestimmung die verschiedensten Zwecke. Die nicht aus Fasern bestehenden Stoffe lassen sich in eine Reihe von Gruppen unterteilen, insbesondere in: - Präparationen und Schmälzmittel; - Schlichten; - Appreturen. 2. BESTIMMUNGEN ZUR ENTFERNUNG DER ZUSATZSTOFFE Zur Überprüfung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse muß bei Gemischen oder als »rein" etikettierten Textilerzeugnissen, die Fremdfasern enthalten, eine quantitative Bestimmung der Faserzusammensetzung durchgeführt werden, wobei von der Löslichkeit eines oder mehrerer Bestandteile des Erzeugnisses ausgegangen wird.
2.1. Vor der eigentlichen Analyse müssen alle nicht aus Fasern bestehenden Stoffe entsprechend Absatz 3 des neuen Artikels 12 der Richtlinie 71/307/EWG für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 der Richtlinie 83/623/EWG entfernt werden. 2.2. Diese Bestimmung ist in etwas anderer Form auch in den Richtlinien 72/276/EWG (Anhang II, Teil 1, Absätze 4 und 5) und 73/44/EWG (Anhang I, Einleitung, Absätze 8 und 9) über die quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen enthalten. 2.3. Zur Entfernung bestimmter nichtfaseriger Bestandteile, die mit Hilfe von Petroläther und Wasser extrahiert werden können (Öle, Fette, Wachse, wasserlösliche Stoffe usw.), sehen die Anhänge I und II der beiden vorgenannten »Analysen"-Richtlinien unter Ziffer I.6 »Vorbehandlung der Vorprobe" eine einheitliche Methode vor, die in der Extraktion mit Hilfe von Petroläther, dem anschließenden Eintauchen in kaltes Wasser und danach in warmes Wasser besteht.
2.4. Dagegen ist keine Methode zur Entfernung der übrigen nichtfaserigen Stoffe vorgesehen, denn in Ziffer I.6 Absätze 3 und 4 heisst es: »Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von Petroläther und Wasser extrahiert werden können, so müssen sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der Faserbestandteile wesentlich verändert. . . In den Analysenberichten müssen die gewählten Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden." Da die Zusatzstoffe der Textilerzeugnisse in ihrer Zusammensetzung sehr unterschiedlich und komplex sind und sie sich in technischer Hinsicht kontinuierlich weiterentwickeln, wobei sich ihre Merkmale und insbesondere ihre Löslichkeit im Laufe der Zeit erheblich verändern können, entstehen bei ihrer Beseitigung sehr komplizierte Probleme mit den unterschiedlichsten Aspekten.
Daher ist es praktisch unmöglich, vor der Analyse einheitliche, genaue und erschöpfende Methoden zur Entfernung aller Zusatzstoffe festzulegen. Aus diesem Grund sehen die »Analysenrichtlinien" derartige Methoden nicht vor, sondern beschränken sich darauf, den Laboratorien die Wahl der geeigneten Verfahren zur Entfernung der einzelnen Zusatzstoffe in den Textilerzeugnissen zu überlassen. 3. EMPFOHLENE METHODEN 3.1. Obwohl festgestellt wurde, daß es unmöglich ist, einheitliche Methoden für alle Zusatzstoffe aufzustellen, sollten den Analyselabors doch Methoden mit genau festgelegten Modalitäten vorgeschlagen werden, die sie gegebenenfalls auf die Einzelfälle anwenden können, um insbesondere die am häufigsten verwendeten Zusatzstoffe zu lösen.
In Ermangelung derartiger Methoden kann es vorkommen, daß die Zusatzstoffe vor der Analyse der Textilerzeugnisse in den verschiedenen Laboratorien auf sehr unterschiedliche Weise entfernt werden, was zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Analyse der Textilerzeugnisse führen könnte. Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Vorbehandlung der Vorproben zu erreichen, sollten also geeignete Methoden zur Entfernung der wichtigsten Zusatzstoffe der Textilerzeugnisse empfohlen werden. 3.2. Zur Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Stoffe, insbesondere der Appreturen, gelten die folgenden Methoden als geeignet und damit als anwendbar: - die im technischen Bericht ISO 5090 vom 15.
2. 1977, Tabelle und Anhang genannte Methode; - die in der UNI-Norm (1) 8046 vom Juni 1980, in Kapitel 4 Ziffern 4.2, 4.3, 4.4, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9 und 4.11 für die in Kapitel 5 unter den Ordnungszahlen 5.4, 5.8, 5.10, 5.17, 5.19, 5.21, 5.22, 5.23, 5.28 und 5.29 aufgeführten Zusatzstoffe genannte Methode. 4. BEMERKUNGEN - Die Verfahren zur Entfernung von Harzen zur Erreichung der Knitterfreiheit entsprechend Ziffer A.11 des technischen Berichts ISO 5090 und Ziffer 4.9 der UNI-Norm 8046 sind gleichwertig und können daher unterschiedslos angewendet werden. - Die Verfahren zur Entfernung der auf der Grundlage von Acrylharzen gewonnenen Schlichtmittel und Appreturen, gemäß Ziffer A.6 des technischen Berichts ISO 5090 und den Ziffern 5.4 und 5.21 der UNI-Norm 8046 ergänzen einander, können also nach fallweiser Entscheidung angewendet werden.
5. WARNHINWEIS Zu beachten sind folgende Hinweise, die auch in dem genannten ISO-Bericht 5090 Absatz 1 Satz 2 aufgeführt sind: - die vorgeschlagenen Methoden sind zuweilen ungenau und können nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse nicht verbessert werden, - es sind nicht alle Methoden zur Entfernung bestimmter nicht aus Fasern bestehender Stoffe aufgeführt, - da zur Zeit keine Methoden für die Bestimmung aller nicht aus Fasern bestehender Stoffe verfügbar sind, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob diese Stoffe vollständig entfernt sind oder nicht, - durch einige Methoden können Textilfasern geschädigt werden, ohne daß es zur Zeit möglich wäre, das Ausmaß der Schädigung abzuschätzen.
(1) UNI = Ente Nazionale Italiano di Unificazione (Italienisches Institut für Normung).