87/388/EWG: Empfehlung der Kommission vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik zur Umformung ihres staatlichen Handelsmonopols für Kalidünger gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 24/07/1987 S. 0053 - 0055 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik zur Umformung ihres staatlichen Handelsmonopols für Kalidünger gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/388/EWG) 1. Die französische Regierung unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 1.
April 1986 davon, daß sie im Falle von Kalidünger ihr Einfuhrmonopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag gegenüber den neuen Mitgliedstaaten beibehalten hat. Gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 1937, aufgenommen in Artikel 183 des Code minier (Dekret Nr. 56-368 vom 16. August 1956), wurde mit Dekret Nr. 67-796 vom 20. September 1967 zugunsten der »Société commerciale des Potasses d'Alsace", jetzt »Société commerciale des Potasses et de l'Azote (SCPA)", ein Einfuhrmonopol für Kalidünger eingeführt. Die französische Regelung räumte der genannten Gesellschaft das ausschließliche Recht zur Einfuhr aller kalihaltigen Salze, Verbindungen oder Mischungen ein.
Diese Bestimmung wurde jedoch durch das Dekret Nr. 61-1330 vom 4. Dezember 1961 gelockert, das kalihaltige Erzeugnisse für ausschließlich industrielle Zwecke nicht mehr unter den weiter dem Monopol unterliegenden kalihaltigen Erzeugnissen aufführt. Mit Schreiben vom 18. Juli 1986 teilte die französische Regierung die von der Einfuhrsonderregelung erfassten Erzeugnisse unter Angabe ihrer Tarifstelle im Gemeinsamen Zolltarif mit: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // // // 28.39 B II // Kaliumnitrat // 28.39 B VI // Natriumkaliumnitrat // 28.40 B II // Kaliumphosphat zur Verwendung als Düngemittel // 28.42 A VII // Kaliumkarbonat, ausgenommen raffiniertes Pottaschekarbonat pflanzlichen oder tierischen Ursprungs der Qualität 70/80 oder Pottasche aus Wollfett, wenn diese Erzeugnisse nicht mit anderen Erzeugnissen gemischt und für die Seifenindustrie, die Glasindustrie oder die Wollkämmerei bestimmt sind // 31.04 ex A // Natürliche rohe Kalisalze // // Kaliumchlorid mit einem Gehalt von K2O von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger // // Kaliumchlorid mit einem Gehalt von K2O von mehr als 40 bis 62 Gewichtshundertteilen // // Kaliumchlorid mit einem Gehalt von K2O von 62 Gewichtshundertteilen oder weniger // // Kaliumchlorid mit einem Gehalt von K2O von 52 Gewichtshundertteilen oder weniger // // Magnesium- und Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K2O von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger // 31.04 B // Untereinander gemischte Kalidüngemittel // 31.05 A I // Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend // 31.05 A III // Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthaltend // 31.05 A IV // Andere kalihaltige Düngemittel // // Auch wenn sich der französische Staat aufgrund der französischen Rechtsvorschriften das ausschließliche Recht zur Einfuhr und zum Vertrieb von Kalidünger mit Ursprung in oder mit Herkunft aus Drittländern vorbehalten hat, so sind die fraglichen Rechtsvorschriften dennoch unwirksam, wenn die betreffenden Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammen.
In diesem Fall ist die französische Regelung nämlich gemäß Artikel 37 EWG-Vertrag schon umgeformt worden. 2. Nach Artikel 48 Absatz 1 erster Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 erster Unterabsatz der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind diese beiden Länder ab 1. Januar 1986 gehalten, ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 EWG-Vertrag schrittweise derart umzuformen, daß bei Spanien spätestens am 31. Dezember 1991 und bei Portugal spätestens am 31. Dezember 1992 jegliche Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Artikel 48 Absatz 1 zweiter Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 zweiter Unterabsatz bestimmen ausserdem, daß die Mitgliedstaaten gegenüber Spanien und Portugal Verpflichtungen übernehmen, die den aufgrund von Absatz 1 für die beiden neuen Mitgliedstaaten geltenden Verpflichtungen gleichwertig sind. Aufgrund von Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz richtet die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft Empfehlungen über die Art und Weise und den Zeitplan der darin vorgesehenen Umformung. 3. Kalidünger unterliegen in den neuen Mitgliedstaaten keinem Handelsmonopol.
Soweit es das französische Monopol betrifft, hat Frankreich bisher noch keine Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr von Kalidünger mit Herkunft in den neuen Mitgliedstaaten zu liberalisieren. 4. Wie aus den von der französischen Regierung am 18. Juli 1986 gelieferten statistischen Angaben hervorgeht, war der Kalidüngerhandel zwischen Frankreich und den neuen Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Beitritt praktisch unerheblich. Die einzigen Einfuhren nach Frankreich betreffen nämlich ausschließlich Einzeldünger (Tarifstelle 31.04 ex A des GZT) mit Herkunft in Spanien. Sie beliefen sich im fraglichen Zeitraum auf durchschnittlich 45 242 t K2O, eine Menge, die sich im Zeitraum 1983-1985 auf 67 260 t K2O erhöhte.
Die letztgenannte Ausfuhrmenge, die nur zwei Kali-Einzeldünger betrifft, machte lediglich 4 % der französischen Produktion von Kali-Einzeldünger aus. Folglich gab es am fraglichen Zeitraum praktisch keine Einfuhren anderer Kalidünger (Einzel-, Mehrnährstoff- und Volldünger) aus Spanien nach Frankreich und auch keine Einfuhren aus Portugal. 5. Nach Auffassung der Kommission muß die in den Artikeln 48 bzw. 208 der Beitrittsakte vorgesehene Umformung die schrittweise Beseitigung der Einfuhrbeschränkungen für die fraglichen Kalidünger mit Herkunft in Spanien und Portugal einschließen, wozu unverzueglich Kontingente zu eröffnen sind, die alljährlich erhöht werden, um zu gewährleisten, daß das französische Monopol gegenüber Spanien bis zum 31.
Dezember 1991 und gegenüber Portugal bis zum 31. Dezember 1992 vollständig umgeformt ist. Da es zwischen Frankreich und den neuen Mitgliedstaaten praktisch keinen Handel mit den fraglichen Kalidüngern gibt, empfiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, bei der Festsetzung des von Frankreich zu eröffnenden Ausgangskontingents für die fraglichen Erzeugnisse zunächst von einem bestimmten Prozentsatz der inländischen Kalidüngerproduktion (Einzel-, Mehrnährstoff- und Volldünger) des Monopollandes auszugehen. Da die Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft nach Artikel 48 Absatz 1 bzw. Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte Verpflichtungen übernehmen müssen, die den für Spanien und Portugal vorgesehenen Verpflichtungen gleichwertig sind, hält es die Kommission für angebracht, bei der Umformung des französischen Monopols die Kriterien zugrunde zu legen, die aufgrund von Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte und ihres Anhangs V für die schrittweise Umformung des spanischen Tabakwarenmonopols gelten.
In diesem Zusammenhang wurde insbesondere festgelegt, daß der Umfang des Ausgangskontingents bei Spanien zumindest einem bestimmten Prozentsatz (je nach Fall 5 % oder 6 %) der durchschnittlichen spanischen Gesamtproduktion in den letzten drei Jahren, für die Statistiken verfügbar sind, entsprechen sollte. Ausserdem wurde für die schrittweise Erhöhung der Kontingente zu Beginn jeden Jahres ein Mindestsatz von 20 % festgesetzt, wobei das Kontingent des Vorjahres systematisch um 20 % erhöht wird. 6. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben erreichte die Kalidüngerproduktion Frankreichs sowie der beiden neuen Mitgliedstaaten in den drei Jahren, für die Statistiken verfügbar sind, folgende Höhe:
(in 1 000 t) 1.2,5.6,9.10,13 // // // // // Produktion // Frankreich // Spanien // Portugal // // // // // // // // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7 .8.9.10.11.12.13 // // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // 1982 // 1983 // 1984 // 1985 // // // // // // // // // // // // // // Kali-Einzeldünger // 1 701 // 1 537 // 1 739 // 1 750 // 693,5 // 659,1 // 677,2 // 658,9 // - // - // - // - // // // // // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10,13 // / / // // // // // // // // Verbrauch (pro memoria) // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13 // // // // // // // // // // // // // Schätzwert // // // // // // // // // // 3,0 // 2,3 // 2,4 // 5,9 // // // // // // // // // // // // // // Kali-Mehrnährstoffdünger und -Volldünger // 1 066 // 1 134 // 1 209 // - // 212,3 // 199,6 // 249,7 // 253,4 // 44,9 // 34,2 // 36,5 // Schätzwert 31,5 // // // // // // // // // // // // // 7.
Nach Auffassung der Kommission sollte die Höhe des Ausgangskontingents, das Frankreich vom 1. Januar 1986 an gegenüber den neuen Mitgliedstaaten eröffnen muß, unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der Produktion von Kali-Einzeldünger sowie von Kali-Mehrnährstoffdünger und -Volldünger in Spanien und in Portugal festgelegt werden. Daher sollte dieses Kontingent bei Kali-Einzeldünger 5,5 % und bei Kali-Mehrnährstoffdünger und -Volldünger 3,5 % der französischen Kali-Mehrnährstoffdünger betragen. Die Kommission ist ausserdem der Ansicht, daß das Kontingent nach Maßgabe der Düngemittelproduktion (oder - bei fehlender Produktion - des Düngemittelverbrauchs) der beiden neuen Mitgliedstaaten auf Spanien und Portugal aufgeteilt werden sollte.
Im Falle der Kali-Einzeldünger ist es jedoch nicht möglich, den Portugal zuzuweisenden Anteil anhand der vorerwähnten Leitlinien zu berechnen, da es in Portugal keine Produktion von Kali-Einzeldünger gibt. Die Kommission hält es nicht für gerechtfertigt, daß das hierfür vorgesehene Kontingent gänzlich Spanien zugeteilt wird. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß die für die beiden Erzeugnisgruppen vorgesehenen Kontingente unter Zugrundelegung der verfügbaren Daten für Kali-Mehrnährstoffdünger und -Volldünger aufgeteilt werden sollten. Bei diesen Düngemitteln belief sich der fragliche Anteil im Zeitraum 1982 bis 1984 bei Spanien auf 85 % und bei Portugal auf 15 %.
Daher sollte Frankreich nach Meinung der Kommission Spanien 85 % und Portugal 15 % des zu eröffnenden Kontingents vorbehalten. Um die Verwaltung des Kontingents zu erleichtern, hält es die Kommission für angebracht, die beiden neuen Mitgliedstaaten zumindest bis 1991 gleichzubehandeln, obwohl die Übergangszeit für Portugal ein Jahr länger ist als die Übergangszeit für Spanien. 8. Vorbehaltlich der Haltung, zu der sie sich später aufgrund der mit dieser Empfehlung erzielten Ergebnisse veranlasst sehen könnte, empfiehlt die Kommission daher Frankreich aufgrund von Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte, a) für die Einfuhr der in der Ziffer 1 dieser Empfehlung aufgeführten Kalidünger aus Spanien und Portugal - im Falle von Kali-Einzeldünger für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 1987 ein Kontingent von mindestens 6,6 % der inländischen Produktion im Jahre 1985 zu eröffnen, wobei dieses Kontingent im Verhältnis 85:
15 auf Spanien und Portugal aufgeteilt wird; - im Falle von Kali-Mehrnährstoffdünger und Volldünger für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 1987 ein Kontingent von mindestens 4,2 % der inländischen Produktion im Jahre 1985 zu eröffnen, wobei auch dieses Kontingent im Verhältnis 85: 15 auf Spanien und Portugal aufgeteilt wird; - für das Jahr 1988 die Kontingente des Jahres 1987 um mindestens 20 % zu erhöhen; - in den darauffolgenden Jahren die Kontingente des Vorjahres um mindestens 20 % heraufzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß bei Spanien spätestens nach dem 31. Dezember 1991 und bei Portugal spätestens nach dem 31.
Dezember 1992 keine mengenmässigen Beschränkungen mehr zulässig sind. Die Kontingente werden in transparenter Weise, objektiv und ohne Diskriminierung verwaltet. Sie stehen allen Marktteilnehmern ohne Beschränkung offen. Die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren dürfen in Frankreich keinen ausschließlichen Vertriebsrechten unterliegen; b) alle Betroffenen vor allem durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung an die Importeure im Staatsblatt der Französischen Republik von den ihnen gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, sich im Rahmen der vorerwähnten Kontingente mit den in Ziffer 1 dieser Empfehlung genannten Kalidüngern mit Herkunft aus Spanien und Portugal zu versorgen.
Brüssel, den 3. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission