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87/389/EWG: Empfehlung der Kommission vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik zur Umformung ihres staatlichen Monopols für Zündwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31987H0389
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-03
In force since
1987-07-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/389/EWG: Empfehlung der Kommission vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik zur Umformung ihres staatlichen Monopols für Zündwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 24/07/1987 S. 0056 - 0057 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik zur Umformung ihres staatlichen Monopols für Zuendwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/389/EWG) 1. Die französische Regierung unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 1. April 1986 davon, daß sie im Hinblick auf Zuendhölzer der Tarifnummer 36.06 des GZT ihr Einfuhrmonopol im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag gegenüber den neuen Mitgliedstaaten beibehalten hat.

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 72/1069 vom 4. Dezember 1972 bestimmte nämlich, daß die Einfuhr von Zuendwaren dem Staat vorbehalten ist und dem »Service d'exploitation industrielle des tabacs et des allumettes" übertragen wird. Mit Gesetz Nr. 80/495 vom 2. Juli 1980 wurde dann die »Société d'exploitation industrielle des tabacs et allumettes" (SEITA) mit dieser Aufgabe betraut. Auch wenn das vorerwähnte Gesetz vom 4. Dezember 1972 noch immer an dem Einfuhrmonopol für Zuendwaren mit Ursprung in Drittländern festhält, so sind die darin enthaltenen Vorschriften gegenüber der Einfuhr von Zuendwaren mit Herkunft in den derzeitigen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

2. Nach Artikel 48 Absatz 1 erster Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 erster Unterabsatz der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind diese beiden Länder ab 1. Januar 1986 gehalten, ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 EWG-Vertrag schrittweise derart umzuformen, daß in Spanien spätestens am 31. Dezember 1991 und in Portugal spätestens am 31. Dezember 1992 jegliche Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Artikel 48 Absatz 1 zweiter Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 zweiter Unterabsatz bestimmen ausserdem, daß die derzeitigen Mitgliedstaaten gegenüber Spanien und Portugal Verpflichtungen übernehmen, die den aufgrund von Absatz 1 für die bei den neuen Mitgliedstaaten geltenden Verpflichtungen gleichwertig sind.

Aufgrund von Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz bzw. Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz ist die Kommission verpflichtet, an die betroffenen Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft Empfehlungen über die Art und Weise und den Zeitplan der darin vorgesehenen Umformung zu richten. 3. Zuendwaren unterliegen in den neuen Mitgliedstaaten keinem Handelsmonopol. Bisher wurden in Frankreich keine Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr von Zuendwaren mit Herkunft in den neuen Mitgliedstaaten zu liberalisieren. Die französische Regierung erklärte am 18. Juli 1986, daß das betreffende Erzeugnis in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt in keiner Weise Gegenstand eines Handels mit den neuen Mitgliedstaaten gewesen war.

4. Nach Auffassung der Kommission muß die in den Artikeln 48 bzw. 208 der Beitrittsakte vorgesehene Umformung die schrittweise Beseitigung der Einfuhrbeschränkungen für Zuendwaren mit Herkunft in Spanien und Portugal einschließen, wozu unverzueglich Kontingente zu eröffnen sind, die alljährlich erhöht werden, um zu gewährleisten, daß das Zuendwarenmonopol in Spanien bis zum 31. Dezember 1991 und in Portugal bis zum 31. Dezember 1992 vollständig umgeformt ist. Wegen des Fehlens jeglichen Zuendwarenhandels zwischen Frankreich und den neuen Mitgliedstaaten empfiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, bei der Festsetzung des von Frankreich zu eröffnenden Ausgangskontingents für das fragliche Erzeugnis zunächst von einem bestimmten Prozentsatz der inländischen Zuendwarenproduktion des Monopollandes auszugehen.

Da die Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft nach Artikel 48 Absatz 1 bzw. Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte Verpflichtungen übernehmen müssen, die den für Spanien und Portugal vorgesehenen Verpflichtungen gleichwertig sind, hält es die Kommission für angebracht, bei der Umformung des französischen Monopols die Kriterien zugrunde zu legen, die aufgrund von Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte und ihres Anhangs V für die schrittweise Umformung des spanischen Tabakwarenmonopols gelten. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere festgelegt, daß der Umfang der Ausgangskontingente bei Spanien zumindest einem bestimmten Prozentsatz (je nachdem 5 % oder 6 %) der durchschnittlichen spanischen Gesamtproduktion in den letzten drei Jahren, für die Statistiken verfügbar sind, entsprechen sollte.

Ausserdem wurde für die schrittweise Erhöhung der Kontingente zu Beginn jeden Jahres ein Mindestsatz von 20 % festgesetzt, wobei das Kontingent des Vorjahres jeweils um 20 % erhöht wird. 5. Da die Zuendwarenproduktion in Frankreich von der gleichen Grössenordnung ist wie die Gesamtproduktion der beiden neuen Mitgliedstaaten und da das gleiche auch für die Bevölkerung dieser Länder gilt, ist die Kommission der Auffassung, daß das Ausgangskontingent, das Frankreich vom 1. Januar 1986 an gegenüber den neuen Mitgliedstaaten eröffnen muß, rund 5,5 % seiner Produktion betragen sollte. Die Kommission hält es ausserdem für zweckmässig, daß bei der Aufteiligung des von Frankreich zu eröffnenden Kontingents für Spanien und Portugal deren jeweilige Produktion zugrunde gelegt wird.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen belief sich die spanische bzw. portugiesische Durchschnittsproduktion in den drei letzten Jahren (bei Spanien 1984 bis 1986 und bei Portugal 1983 bis 1985) auf 31 bzw. 14 Milliarden Einheiten. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß das von Frankreich für Spanien und Portugal zu eröffnende Kontingent im Verhältnis 70: 30 auf diese Länder aufgeteilt werden sollte. Um die Verwaltung des Kontingents zu erleichtern, hält es die Kommission für angebracht, die beiden neuen Mitgliedstaaten zumindest bis 1991 gleichzubehandeln, obwohl die Übergangszeit für Portugal ein Jahr länger ist als die Übergangszeit für Spanien.

6. Vorbehaltlich der Haltung, zu der sie sich später aufgrund des mit dieser Empfehlung erzielten Ergebnisses veranlasst sehen könnte, empfiehlt die Kommission daher der Französischen Republik aufgrund von Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte, a) für die Einfuhr von Zuendhölzern der Tarifnummer 36.06 des GZT aus Spanien und Portugal - je nach Verpackung (Schachteln oder Zuendholzbriefchen) für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 1987 ein Kontingent von mindestens 6,6 % der inländischen Produktion im Jahre 1985 zu eröffnen, wobei dieses Kontingent im Verhältnis 70:

30 auf Spanien und Portugal aufgeteilt wird; - für das Jahr 1988 das Kontingent des Jahres 1987 um mindestens 20 % zu erhöhen; - in den darauffolgenden Jahren das Kontingent des Vorjahres um mindestens 20 % heraufzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß bei Spanien spätestens nach dem 31. Dezember 1991 und bei Portugal spätestens nach dem 31. Dezember 1992 keine mengenmässigen Beschränkungen mehr zulässig sind. Die Kontingente werden in transparenter Weise, objektiv und ohne Diskriminierung verwaltet. Sie stehen allen Marktteilnehmern ohne Beschränkung offen. Die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren dürften in Frankreich keinen ausschließlichen Vertriebsrechten unterliegen; b) alle Betroffenen vor allem durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung an die Importeure im Staatsblatt der Französischen Republik von den ihnen gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, sich im Rahmen der vorerwähnten Kontingente mit Zuendhölzern der Tarifnummer 36.06 des GZT mit Herkunft aus Spanien und Portugal versorgen zu können.

Brüssel, den 3. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

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