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87/390/EWG: Empfehlung der Kommission vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Tabakwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31987H0390
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-03
In force since
1987-07-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/390/EWG: Empfehlung der Kommission vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Tabakwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 24/07/1987 S. 0058 - 0059 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1987 an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Tabakwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/390/EWG) 1. Mit Schreiben vom 1. April 1986 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß sie für Tabakwaren der Tarifnr.

24.02 A, B, C und D des GZT ihr Einfuhrmonopol im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegenüber den neuen Mitgliedstaaten aufrechterhalten hat. Das Gesetz Nr. 80/495 vom 2. Juli 1980 überträgt der »Société Nationale d'exploitation industrielle des tabacs manufacturés" SEITA die Aufgaben, die das Gesetz Nr. 76/448 vom 24. Mai 1976 im Bereich der Herstellung und des Einzelhandels, der Einfuhr und des Großhandels bezueglich Tabakwaren mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern vormals dem »Service d'exploitation industrielle des tabacs manufacturés" zugewiesen hatte. Artikel 2 des Gesetzes vom 24.

Mai 1976 behält dem französischen Staat das Ausschließlichkeitsrecht für die Einfuhr und den Großhandel mit Tabakwaren mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern vor; diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn die Waren aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammen. 2. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 erster Unterabsatz beziehungsweise Artikel 208 Absatz 1 erster Unterabsatz der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge sind Spanien und Portugal gehalten, vom 1. Januar 1986 an ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart umzuformen, daß spätestens am 31.

Dezember 1991 für Spanien und am 31. Dezember 1992 für Portugal jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 zweiter Unterabsatz beziehungsweise Artikel 208 Absatz 1 zweiter Unterabsatz übernehmen die derzeitigen Mitgliedstaaten gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik gleichwertige Verpflichtungen wie diejenigen, die im ersten Unterabsatz gegenüber den beiden neuen Mitgliedstaaten festgelegt sind. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz richtet die Kommission an die betroffenen Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft Empfehlungen über die Art und Weise und den Zeitplan der in diesem Artikel vorgesehenen Umformungen.

3. Auf dem Tabakwarensektor verfügt von den neuen Mitgliedstaaten lediglich Spanien über ein Handelsmonopol von den neuen Mitgliedstaaten. Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte legt sehr genaue Regeln für die Umformung dieses Monopols durch schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten ab 1. Januar 1986 fest. Die Höhe der Kontingente für 1986 sowie die Erhöhungen für die folgenden Jahre sind in der Liste des Anhangs V angegeben. Bisher wurden von Frankreich keine Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr von Tabakwaren mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu liberalisieren. Zwischen Frankreich und den neuen Mitgliedstaaten gab es im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Beitritt praktisch keinerlei Handel mit diesen Waren, wie aus den am 18.

Juli 1986 von der französischen Regierung übermittelten statistischen Angaben hervorgeht. 4. Die Kommission ist der Auffassung, daß die in den Artikeln 48 und 208 der Beitrittsakte vorgesehene Umformung eine schrittweise Beseitigung der Einfuhrbeschränkungen für Tabakwaren mit Herkunft aus Spanien und Portugal durch die sofortige Eröffnung von Kontingenten sowie deren jährliche Erhöhung zur Gewährleistung der vollständigen Umformung des französischen Monopols gegenüber Spanien bis zum 31. Dezember 1991 und gegenüber Portugal bis zum 31. Dezember 1992 umfassen muß. Da zwischen Frankreich und Spanien praktisch kein Handel mit Tabakwaren stattfindet, ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, für die Festsetzung der anfänglichen Höhe des von Frankreich für diese Waren zu eröffnenden Kontingents zunächst einen bestimmten Prozentsatz der inländischen Erzeugung von Tabakwaren des Landes, das über das Monopol verfügt, als Kriterium zu verwenden.

Da die Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte gleichwertige Verpflichtungen wie die für Spanien und Portugal vorgesehenen übernehmen, ist es nach Auffassung der Kommission für die Umformung des französischen Monopols sinnvoll, sich von den gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte und deren Anhang V für die schrittweise Umformung des spanischen Monopols für Tabakwaren vorgesehenen Kriterien leiten zu lassen. So wurde insbesondere festgelegt, daß die anfänglichen Kontingente für Spanien mindestens einem bestimmten Prozentsatz (5 % oder 6 % je nach Fall) der durchschnittlichen inländischen Gesamterzeugung während der letzten drei Jahre vor dem Beitritt, für die es statistische Angaben gibt, entsprechen müssen.

Ferner wurde die schrittweise und jährliche Erhöhung der Kontingente auf mindestens 20 % zu Beginn jedes Jahres festgelegt, wobei das Kontingent des Vorjahres systematisch um 20 % erhöht wird. 5. Da die Erzeugung von Tabakwaren in Frankreich in etwa der Menge entspricht, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten zusammengenommen hergestellt wird, und da das Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder ähnlich ist, ist die Kommission der Auffassung, daß das Kontingent, welches Frankreich vom 1. Januar 1986 an gegenüber den neuen Mitgliedstaaten zu eröffnen hat, ungefähr 5,5 % seiner Erzeugung entsprechen sollte.

Die Kommission ist ausserdem der Auffassung, daß das von Frankreich zu eröffnende Kontingent auf Spanien und Portugal entsprechend der jeweiligen Erzeugung dieser beiden Länder aufgeteilt werden sollte. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben beträgt die durchschnittliche Produktion der letzten drei Jahre (1983 bis 1985) in Spanien 58 und in Portugal 14 Milliarden Einheiten. Daher ist die Kommission der Meinung, daß Frankreich je 80 % beziehungsweise 20 % des zu eröffnenden Kontingents für Spanien und Portugal vorsehen sollte. Um die Verwaltung des Kontingents zu erleichtern, hält die Kommission es für sinnvoll, die beiden neuen Mitgliedstaaten bis 1991 gleich zu behandeln, obwohl die Übergangsperiode für Portugal die für Spanien um ein Jahr übersteigt.

6. Aus den dargelegten Gründen und vorbehaltlich der Haltung, zu der sie sich auf Grund der durch diese Empfehlung erzielten Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt veranlasst sehen könnte, empfiehlt die Kommission, gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge der Französischen Republik: a) für die Einfuhr von Tabakwaren der Tarifnr. 24.02 A, B, C und D des GZT mit Herkunft aus Spanien und Portugal ein Kontingent zu eröffnen und zwar - für jede Ware und für den Rest des Jahres 1987 in Höhe von mindestens 6,6 % der inländischen Erzeugung von 1985, wobei dieses Kontingent zu 80 % auf Spanien und zu 20 % auf Portugal aufzuteilen ist, - für 1988 das Kontingent des Jahres 1987 um mindestens 20 % zu erhöhen, - für die folgenden Jahre das Kontingent des Vorjahres jeweils um mindestens 20 % zu erhöhen.

Spätestens ab 31. Dezember 1991 dürfen gegenüber Spanien und ab 31. Dezember 1992 gegenüber Portugal keine mengenmässigen Beschränkungen mehr bestehen. Diese Kontingente werden transparent, objektiv und ohne Diskriminierung verwaltet. Sie stehen allen Marktteilnehmern ohne Beschränkungen offen. Die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren dürfen in Frankreich auf der Großhandelsstufe keinen ausschließlichen Vertriebsrechten unterliegen. Der Einzelhandel wird objektiv und ohne Diskriminierung geregelt; b) alle Betroffenen durch eine entsprechende Bekanntmachung, insbesondere durch Veröffentlichung einer Mitteilung an die Importeure im Staatsblatt der Französischen Republik, von den gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, sich im Rahmen der genannten Kontingente für Tabakwaren der Tarifnr.

24.02 A, B, C und D des GZT mit Herkunft aus Spanien und Portugal versorgen zu können. Brüssel, den 3. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

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