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87/525/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Oktober 1987 an die Portugiesische Republik zur Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
31987H0525
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1987-10-08
In force since
1987-10-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/525/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Oktober 1987 an die Portugiesische Republik zur Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/10/1987 S. 0032 - 0034 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1987 an die Portugiesische Republik zur Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (87/525/EWG) I Gemäß Artikel 208 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals obliegt es Portugal, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels, ab 1.

Januar 1986 die staatlichen Handelsmonopole im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag schrittweise so umzuformen, daß bis 1. Januar 1993 jegliche Diskriminierung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Versorgungs- und Absatzbedingungen beseitigt ist. Abgesehen von den in dem genannten Absatz 2 aufgeführten Erzeugnissen, für die besondere Maßnahmen der Umgestaltung vorgesehen sind, bestehen in Portugal Monopole im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag für - Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (landwirtschaftliches Erzeugnis des Anhangs II des EWG-Vertrags in seiner durch die Verordnung Nr.

7a betreffend die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geänderten Fassung (1)); - Äthylalkohol nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs der Tarifstellen ex 22.08 A und B und ex 22.09 A (NIMEXE-Kennziffern 22.08-10 und 22.08-30) des Gemeinsamen Zolltarifs und - Branntweine aus Wein, zur Herstellung von Portwein bestimmt, Tarifstelle 22.09 C V a) und b) (NIMEXE-Kennziffern 22.09-81 und 22.09-91) des Gemeinsamen Zolltarifs. Der Portugiesische Staat hat sich das ausschließliche Recht der Einfuhr und Vermarktung dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet vorbehalten.

Das Monopol für Äthylalkohol wird von der Zucker- und Alkoholbehörde, Adminisração-Geral do Açúcar e do Álcool (AGA) und das Monopol der für die Herstellung von Portwein bestimmten Branntweine vom Instituto do Vinho do Porto (IVP) verwaltet. Gemäß Artikel 208 Absatz 1 zweiter Unterabsatz übernehmen die derzeitigen Mitgliedstaaten gegenüber Portugal gleichwertige Verpflichtungen. In den übrigen Mitgliedstaaten besteht jedoch für diese Erzeugnisse kein (oder nicht mehr ein) Monopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag. Gemäß Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte gibt die Kommission der Portugiesischen Republik Empfehlungen für die Art und Weise und den Zeitplan der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Umformung.

II Für das portugiesische Alkoholmonopol werden im Gegensatz zum Monopol für Erdölerzeugnisse, für das in Absatz 2 von Artikel 208 der Beitrittsakte eingehende Bestimmungen festgelegt sind, keinerlei Einzelheiten festgelegt. Um den Zeitplan für die fortschreitende Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen zu bestimmen, hält die Kommission die Anwendung der in Artikel 33 EWG-Vertrag enthaltenen Kriterien für angebracht. Dieser Artikel sieht für die ursprünglichen Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 12 Jahren und die Festlegung eines Mindestausgangskontingents in Höhe von 3 v.

H. der nationalen Erzeugung vor, wobei dieses Ausgangskontingent nicht kleiner sein darf als die bilateralen Kontingente, die den übrigen Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten des Vertrages eröffnet worden waren. Dieses Kontingent wird nach dem dritten Jahr auf 5 v. H. erhöht. Anschließend wird das Kontingent jährlich um mindestens 15 v. H. erweitert. Nach Abschluß des zehnten Jahres müssen alle Kontingente mindestens 20 v. H. der inländischen Erzeugung betragen. III Nach Auffassung der Kommission ist Portugal aufgrund von Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte verpflichtet, bei der Festlegung des Umfangs des Ausgangskontingents und des jährlichen Steigerungssatzes Anpassungen vorzunehmen.

Dabei sind die Dauer der in Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeit, die zum 31. Dezember 1992 ausläuft und der bereits abgelaufene Teil dieses Zeitraums zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Ausgangskontingente sind in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 33 EWG-Vertrag die den übrigen Mitgliedstaaten eröffneten bilateralen Kontingente zu berücksichtigen. Dabei ist gemäß den Zielen der Beitrittsakte das Handelsvolumen, das vor dem Inkrafttreten der Akte bestand, wenigstens aufrechtzuerhalten. Das Ausgangskontingent muß deshalb in seinem Umfang dem bilateralen Warenaustausch entsprechen.

Nur bei einem Nichtbestehen bilateraler Kontingente ist das Ausgangskontingent auf 3 v. H. der einzelstaatlichen Erzeugung festzulegen, die dem inländischen Verbrauch entspricht oder darüber liegt, wenn Ausfuhren getätigt werden. Bei der Festlegung der Ausgangskontingente für die drei von dieser Empfehlung erfassten Erzeugnisse empfiehlt es sich deshalb, die Erzeugung und die Einfuhren zu berücksichtigen. Da bei den drei Erzeugnissen unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen, ist es angezeigt, sie getrennt zu behandeln. IV 1. Bei Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enspricht die inländische Erzeugung in etwa dem inländischen Verbrauch; es sind in der Vergangenheit nur geringfügige Mengen eingeführt worden.

Die Festlegung des Ausgangskontingents unter Bezugnahme auf die inländische Erzeugung stuende somit im Einklang mit den vorgenannten Zielen der Beitrittsakte. Die Kommission hält es ferner für erforderlich, auch den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag Rechnung zu tragen. Demnach dürfen bestehende Regelungen nicht in Frage gestellt werden, soweit sie der Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Hinblick auf die Gewährleistung gleichwertiger Sicherheiten für die Beschäftigung und die Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger unter Berücksichtigung der im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen dienen.

Diese Regelungen müssen jedoch vor Ablauf der Übergangszeit mit den Erfordernissen von Artikel 37 Absatz 1 in Einklang gebracht werden. In Anbetracht der Dauer der Übergangszeit und der bereits verstrichenen Frist einerseits sowie der vorstehend beschriebenen Ziele andererseits hält die Kommission ein Kontingent für das Jahr 1987 in Höhe von 6 v. H. der portugiesischen Erzeugung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sowie eine jährliche Erhöhung dieses Kontingents um 20 v. H. für angemessen. 2. Äthylalkohol nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs wird in Portugal nicht hergestellt.

Seine Verwendung ist in bestimmten Bereichen wie der Herstellung von Getränken untersagt. Deshalb führt die AGA dieses Erzeugnis nur in geringfügigen Mengen ein. Der Umfang des Ausgangskontingents kann somit ausschließlich unter Bezugnahme auf die tatsächlich erfolgten Einfuhren festgesetzt werden. In Anbetracht des bereits abgelaufenen Teiles der Übergangszeit ist die Kommission der Auffassung, daß das Ausgangskontingent für die Einfuhren von Äthylakohol nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs mit Herkunft aus den übrigen Mitgliedstaaten im Jahr 1987 zumindest 40 v. H. der höchsten Jahreseinfuhrmenge betragen sollte, die in den Jahren 1982 bis 1986 einschließlich errreicht worden ist.

3. Bei den zur Herstellung von Portwein bestimmten Branntweinen machen die eingeführten Mengen demgegenüber einen erheblichen Teil des inländischen Verbrauchs aus und übertreffen tendenziell sogar die inlänische Erzeugung um ein erhebliches. Die mit der Versorgung des portugiesischen Marktes betraute IVP ist deshalb gezwungen, diese Branntweine auch weiterhin einzuführen. Grundsätzlich anders stellt sich die Lage bei Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs dar, bei dem die inländische Erzeugung den Mengenbedürfnissen des portugiesischen Marktes entspricht. In einem solchen Fall hat die Eröffnung eines Einfuhrkontingentes unmittelbaren Einfluß auf die Absatzmöglichkeiten der inländischen Erzeugung.

Die Eröffnung eines Kontingents zugunsten eines Monopols, das selbst erhebliche Alkoholmengen einführt, hätte als einzige Auswirkung allenfalls die Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten des Monopols, dem es aber jederzeit freistehen würde, die Mengen einzuführen, die es auf dem inländischen Markt absetzen möchte. Bei einem umfangreichen Einfuhrbedarf befindet sich das Monopol dazu in der günstigen Lage, Ausschreibungen für Einfuhrmengen durchführen zu können, die für die Großhersteller von Interesse sind. Die Kommission hält es deshalb für angezeigt, das Kontingent für diese Alkoholkategorie unter Bezugnahme auf die vom portugiesischen Monopol eingeführten Mengen festzulegen.

Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, daß Portugal nicht verpflichtet ist, ein Ausgangskontingent in Höhe der Gesamtmenge der in der Vergangenheit tatsächlich vorgenommenen Einfuhren festzulegen. Ein solches Vorgehen würde den Handlungsspielraum des Monopols erheblich einschränken und seine Aufgabe in Frage stellen, auch den Absatz der inländischen Erzeugung zu gewährleisten. Ein solches Vorgehen wäre nicht mit den Zielen von Artikel 208 vereinbar, mit dem nicht der Zusammenbruch der bestehenden Regelung zu Beginn der Übergangszeit, sondern nur deren schrittweise Umformung während dieser Zeit bewirkt werden soll.

Angesichts der Tatsache, daß die Einfuhren des Monopols wesentlich umfangreicher als die inländische Erzeugung beispielsweise im Jahr 1986 waren, hält die Kommission auch unter Berücksichtigung der Dauer der Übergangszeit die Festlegung eines Kontingents für das zweite Jahr in Höhe von 25 v. H. der Einfuhren des Jahres 1985 für angemessen. Absatz 4 von Artikel 37 kann in diesem Fall nicht angewandt werden, da Branntwein aus Wein kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des EWG-Vertrages ist. Gleichwohl muß die Gesamtheit der Vorschriften des Beitrittsvertrages berücksichtigt werden und insbesondere jene, die Übergangszeiten für die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik auf Portugal festlegen.

V Vorbehaltlich ihrer späteren Einschätzung der Lage nach Maßgabe der mit der Anwendung dieser Empfehlung gewonnenen Erfahrungen empfiehlt die Kommission Portugal in Anwendung von Artikel 208 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte: 1. - für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in Portugal einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt, für den verbleibenden Teil des Jahres 1987 ein Kontingent in Höhe von wenigstens 6 v. H. der inländischen Erzeugung des Jahres 1986 zu eröffnen; - für Äthylalkohol nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, der in Portugal einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt, für den verbleibenden Teil des Jahres 1987 ein Kontingent in Höhe von wenigstens 40 v.

H. der in den Jahre 1982 bis einschließlich 1986 erzielten höchsten Jahreseinfuhrmenge zu eröffnen; - für zur Herstellung von Portwein bestimmte Branntweine aus Wein, die in Portugal einem staatlichen Handelsmonopol unterliegen, für den verbleibenden Teil des Jahres 1987 ein Kontingent in Höhe von wenigstens 25 v. H. der Einfuhrmenge des Jahres 1985 zu eröffnen; - die Kontingente des Jahres 1987 im Jahr 1988 um 20 v. H. zu erhöhen und - in den darauffolgenden Jahren die Kontingente des Vorjahres um jeweils 20 v. H. zu erhöhen. Spätestens nach dem 31. Dezember 1992 wäre dann keinerlei mengenmässige Beschränkung mehr zulässig.

Die Kontingente sind auf transparente, objektive und nicht diskriminierende Weise zu verwalten. Sie stehen allen Einführern mit Ausnahme der Monopolverwaltungen offen; die im Rahmen der Kontingente eingeführten Erzeugnisse dürfen in Portugal einschließlichen Vertriebsrechten nicht unterworfen werden; 2. alle Interessierten durch entsprechende Bekanntmachungen und dabei insbesondere durch Veröffentlichung einer Mitteilung an die Einführer im Amtsblatt der Portugiesischen Republik über die Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen, sich im Rahmen dieser Kontingente in den übrigen Mitgliedstaaten mit den vorstehend aufgeführten Erzeugnissen zu versorgen.

Brüssel, den 8. Oktober 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 7 vom 30. 1. 1961, S. 71/61.

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