Richtlinie 87/143/EWG der Kommission vom 10. Februar 1987 zur Änderung der Ersten Richtlinie 80/1335/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/1987 S. 0056 - 0056 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0137 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0137 ***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 10. Februar 1987 zur Änderung der Ersten Richtlinie 80/1335/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (87/143/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27.
Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/137/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1; in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der neuen wissenschaftlichen und technischen Gegebenheiten hat es sich als notwendig erwiesen, die Analysemethode zur Bestimmung des Zinkgehalts anzupassen und die Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission (3) zu ändern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Gebiet der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 80/1335/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 5 wird angefügt: »5.13. Filterpapier: Whatman Nr. 4 oder entsprechendes Fabrikat"; 2. In Punkt 6.1 wird angefügt: »6.1.1. Die Mischung wird erforderlichenfalls mit Hilfe einer Vakuumpumpe filtriert und das Filtrat gesammelt. 6.1.2. Die Extraktion wird nach Zugabe von 50 ml destilliertem Wasser wiederholt. Nach dem Filtrieren werden die Filtrate vereint". 3. In Punkt 6.2 wird der Verweis auf die Lösung (6.1) in (6.1.2) geändert. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1.
Juli 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1987 Für die Kommission Grigoris VARFIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169. (2) ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 20. (3) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 27.