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Verordnung (EWG) Nr. 253/87 des Rates vom 19. Januar 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas

CELEX
31987R0253
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-01-19
In force since
1987-02-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 253/87 des Rates vom 19. Januar 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas Amtsblatt Nr. L 029 vom 30/01/1987 S. 0009 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0167 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0167 VERORDNUNG (EWG) Nr. 000/87 DES RATES vom 19.

Januar 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 167 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Guinea haben gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens über die Fischerei vor der Küste Guineas Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des ersten Anwendungszeitraums von drei Jahren notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 12. Juli 1986 ein Abkommen zur Änderung des Fischereiabkommens paraphiert. Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft.

Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2 Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Absatz 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den als "registros de base" bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind(3), angemeldet sind.

Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1987. Im Namen des RatesDe PräsidentP. DE KEERSMÄKER (1)ABl. Nr. C 294 vom 20. 11. 1986, S. 6. (2)Stellungnahme vom 12. 12. 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.

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