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Verordnung (EWG) Nr. 678/87 des Rates vom 26. Januar 1987 über die Anwendung des Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee- Übereinkommens von 1983 in quotenfreien Zeiten

CELEX
31987R0678
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-01-26
In force since
1987-03-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 678/87 des Rates vom 26. Januar 1987 über die Anwendung des Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee- Übereinkommens von 1983 in quotenfreien Zeiten Amtsblatt Nr. L 069 vom 12/03/1987 S. 0001 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0220 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0220 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 000/87 DES RATES vom 26 . Januar 1987 über die Anwendung des Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee - Übereinkommens von 1983 in quotenfreien Zeiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

288/82 des Rates vom 5 . Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 899/83(2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach dem Beschluß 83/539/EWG(3 ) wendet die Gemeinschaft das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 seit dessen vorläufigem Inkrafttreten am 1 . Oktober 1983 vorläufig an . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3761/83(4 ) wurde das im Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983 vorgesehene System von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten eingeführt .

Das Exekutivdirektorium der Internationalen Kaffee-Organisation hat eine Regelung für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen festgelegt, das im Rahmen dieses Übereinkommens in quotenfreien Zeiten anzuwenden ist . Die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2686/76(5 ) vorgesehenen Regeln bezueglich des Ursprungszeugnissystems nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1976 sind durch die obengenannten Regeln ersetzt worden . Die Verordnung (EWG ) Nr . 2686/76 ist daher aufzuheben . Zur Anwendung dieses neuen Zeugnissystems in der Gemeinschaft sind zweckdienliche Maßnahmen zu treffen, und es ist erforderlich, daß dieses System ohne Diskriminierung unter den Einführern der Gemeinschaft Anwendung findet .

Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung und zur Klärung der Frage, in welchen Zeiten die vorliegende Verordnung tatsächlich anzuwenden ist, und um der Regel 11 des Anhangs dieser Verordnung und der Regel 17 des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 3761/83 Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, daß die Kommission entsprechend den Beschlüssen der zuständigen Organe der Internationalen Kaffee-Organisation bei der Aussetzung oder Wiedereinführung der Quoten angibt, ab welchem Zeitpunkt die fraglichen Maßnahmen anwendbar bzw . nicht mehr anwendbar sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zur Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 gelten die vom Exekutivdirektorium der Internationalen Kaffee-Organisation beschlossenen, im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Regeln betreffend die Anwendung des Systems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien Zeiten . Artikel 2 Bei der in die Gemeinschaft erfolgenden Einfuhr von Kaffee sowie von Auszuegen oder Essenzen aus Kaffee der Tarifstellen 09.01 A und 21.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in oder Herkunft aus Mitgliedsländern oder aus Nichtmitgliedsländern des Übereinkommens ist die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Zeugnisse nicht erforderlich .

Artikel 3 Bei der Ausfuhr von Kaffee sowie von Auszuegen oder Essenzen von Kaffee der Tarifstellen 09.01 A und 21.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus der Gemeinschaft ist die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Zeugnisse nicht erforderlich . Artikel 4 Die Kommission legt fest, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anwendbar bzw . nicht mehr anwendbar sind . Artikel 5 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2686/76 wird aufgehoben . Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Ver - öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein - schaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 26 . Januar 1987 . Im Namen des RatesDer PräsidentL . TINDEMANS ( 1)ABl . Nr . L 35 vom 9 . 2 . 1982, S . 1 . ( 2)ABl . Nr. L 103 vom 21 . 4 . 1983, S . 1 . ( 3)ABl . Nr . L 308 vom 9 . 11 . 1983, S . 1 . ( 4)ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1983, S . 1 . ( 5)ABl. Nr . L 309 vom 10 . 11 . 1976, S . 1 .

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