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Verordnung (EWG) Nr. 955/87 der Kommission vom 1. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen

CELEX
31987R0955
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-04-01
In force since
1987-04-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 955/87 der Kommission vom 1. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen Amtsblatt Nr. L 090 vom 02/04/1987 S. 0029 - 0029 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0180 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0180 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 955/87 DER KOMMISSION vom 1. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4026/86 (3), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 Kommission (4) kann an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen ein Hievsteert angebracht werden, sofern dessen Maschenöffnung in keinem Fall weniger als 80 Millimeter beträgt.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich Netztaschen bilden, wenn bei Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 40 Millimeter Hievsteerte mit der vorgeschriebenen Maschenöffnung verwendet werden. Hierdurch entstehen technische Probleme bei der Entnahme des Fangs aus dem Steert, was wiederum die Beschädigung des Fangs und eine grössere Abnutzung und das Zerreissen des Steerts zur Folge hat. Durch die Verwendung eines Hievsteerts mit kleinerer Maschenöffnung würden diese Probleme ohne nachteilige Folgen für die Erhaltung der Fischbestände vermieden. Die Beschreibung der in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr.

3440/84 angeführten Netze muß daher geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: »(5) Ein Oberseiten-Scheuerschutz darf nicht zusammen mit Hievsteerten verwendet werden, es sei denn bei Schleppnetzen bis zu 60 Millimeter Maschenöffnung." 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: - Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden."; - Absatz 3 erhält folgende Fassung: »(3) Die Maschenöffnung beträgt mindestens das doppelte derjenigen des Steerts.

Bei Verwendung eines zweiten Hievsteerts beträgt dessen Mindestmaschenöffnung 120 Millimeter."; - Absatz 6 erhält folgende Fassung: »(6) Hievsteerte mit einer Maschenöffnung von mehr als 60 Millimeter, die an Schleppnetzen angebracht sind, dürfen nicht weiter als zwei Meter vor dem hinteren Hebstropp reichen."; - Absatz 7 erhält folgende Fassung: »(7) Abweichend von Absatz 1 dürfen Hievsteerte mit geringeren Abmessungen als der Steert an Netzen mit einer Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter angebracht werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 1987 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1984, S. 23.

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