Verordnung (EWG) Nr. 1212/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 392/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/1987 S. 0032 - 0032 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1212/87 DER KOMMISSION vom 30. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 392/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates vom 26. Januar 1987 über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 961/87 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 392/87 der Kommission vom 9. Februar 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr.
230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 979/87 (6), wurde aufgrund der Angaben der italienischen Behörden Siracusa als Lagerort der Hartweizeninterventionsbestände vorgesehen, die der spanischen Interventionsstelle zur Verfügung zu stellen waren. Es hat sich erwiesen, daß die in Siracusa verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, der sich für die mit den Verordnungen (EWG) Nr. 230/87 und (EWG) Nr. 392/87 eingeleitete Maßnahme gestellt hat.
Andererseits hat sich gezeigt, daß Hartweizenbestände zwischenzeitlich bei der spanischen Interventionsstelle verfügbar geworden sind. Es ist deshalb angezeigt, die Lieferung von Hartweizen durch die spanische Interventionsstelle zuzulassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 392/87 wird die Hartweizen und Spanien als Bestimmungsmitgliedstaat betreffende Zeile gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 23. April 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29. (3) ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 1987, S. 2. (4) ABl. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 40 vom 10. 2. 1987, S. 5. (6) ABl. Nr. L 92 vom 4. 4. 1987, S. 14.