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Verordnung (EWG) Nr. 1977/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 326/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak

CELEX
31987R1977
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-02
In force since
1987-07-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1977/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 326/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/07/1987 S. 0055 - 0055 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0242 VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1977/87 DES RATES vom 2 . Juli 1987 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 326/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

727/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 ist geändert worden, um die Möglichkeit zu schaffen, die Ausfuhrerstattungen durch Ausschreibung festzusetzen . Die Grundregeln für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen sowie gewisse Kriterien für ihre Festsetzung wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 326/71 ( 4 ) festgelegt .

Die letztere Verordnung muß deshalb geändert werden, insbesondere um Vorausfestsetzungsbescheinigungen in Verbindung mit der Stellung einer Kaution einzuführen, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durchzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 326/71 wird der nachstehende Artikel eingefügt : "Artikel 3a ( 1 ) Bei Erzeugnissen, für die die Vorausfestsetzung der Erstattung im Wege der Ausschreibung gilt, ist für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft ausgestellt wird .

Die Bescheinigung gilt für die gesamte Gemeinschaft . ( 2 ) Die Ausstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigung hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durchzuführen; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist . ( 3 ) Werden die Erstattungen im Wege der Ausschreibung festgesetzt, so wird den Angeboten und Kriterien nach den Artikel 2 und 3 Rechnung getragen ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 2 . Juli 1987 . Im Namen des Rates Der Präsident K . E . TYGESEN Ä EWG:L184UMBA28.97 FF : 1LAL; SETUP : 01; Höhe : 324 mm; 81 Zeilen; 2754 Zeichen; Bediener : FJJ0 Pr .: C; Kunde : ................................ ( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 . ( 2 ) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . C 89 vom 3 . 4 . 1987, S. 89 . ( 4 ) ABl . Nr . C 39 vom 17 . 2 . 1971, S . 1 .

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