Verordnung (EWG) Nr. 2143/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen Amtsblatt Nr. L 201 vom 22/07/1987 S. 0001 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0031 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0031 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2143/87 DES RATES vom 13. Juli 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und die Volksrepublik Mosambik haben ein Abkommen über die Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert, das Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Mosambiks vorsieht. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident B. SCHALL HOLBERG (1) ABl. Nr. C 79 vom 26. 3. 1987, S. 4. (2) Stellungnahme vom 19. Juni 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.