Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 335 vom 25/11/1987 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0079 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0079 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3522/87 DER KOMMISSION vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2954/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates (2) wurde das Muster des im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu verwendenden Anmeldungsvordrucks festgelegt. Dieses Muster sieht die Aufnahme von Angaben über den Verkehrszweig nach den vom Rat diesbezueglich in der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 festgelegten Bestimmungen vor. Diese Verordnungen gelten ab 1. Januar 1988. Es erscheint somit angebracht, dieses Datum auch für die Einbeziehung des Verkehrszweigs in die statistische Erhebung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. Januar 1988 fügen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Angaben, die sie nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 aufbereiten, die Angabe »Verkehrszweig" nach Artikel 5 Buchstabe g) der genannten Verordnung hinzu. Artikel 2 Sofern nicht das in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (3) vorgesehene Verfahren angewandt wird, werden die Modalitäten für die Übermittlung der nach Verkehrszweigen untergliederten statistischen Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, einschließlich Berichtszeitraum, Periodizität und Übermittlungsfrist sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufbereitung zwecks Übermittlung nach dem im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung gewählten Verfahren festgelegt.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 1987 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 7. (3) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.