Verordnung (EWG) Nr. 3544/87 des Rates vom 23. November 1987 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe Amtsblatt Nr. L 337 vom 27/11/1987 S. 0001 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0080 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0080 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3544/87 DES RATES vom 23. November 1987 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des am 1.
Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe haben gemäß Artikel 8 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 477/84 (3) genehmigten Abkommens über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe Verhandlungen stattgefunden, um die nach Ablauf des ersten Anwendungszeitraums von drei Jahren notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 27. Mai 1987 ein Abkommen zur Änderung des genannten Fischereiabkommens paraphiert. Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft.
Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zur Änderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Absatz 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den als »registros de base" bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr.
570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (4), angemeldet sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. C 276 vom 15. 10. 1987, S. 8. (2) ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987. (3) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1984, S. 1. (4) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.