Verordnung (EWG) Nr. 3618/87 des Rates vom 30. November 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des Abkommens betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen Amtsblatt Nr. L 340 vom 02/12/1987 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0086 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0086 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3618/87 DES RATES vom 30. November 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des Abkommens betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf das am 25.
April 1976 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik, insbesondere auf Artikel 20 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2457/78 (1) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen, im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Das Abkommen enthält das Verzeichnis der Weine, die im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 50 000 hl zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/83 (3), haben die Weine mit dem Namen »Coteaux d'Utique" Anspruch auf die Bezeichnung »appellation d'origine contrôlée" - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Änderung des Abkommens betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. November 1987. Im Namen des Rates Der Präsident N. WILHJELM (1) ABl. Nr. L 296 vom 21. 10. 1978, S. 1. (2) ABl. Nr. L 106 vom 16. 4.
1981, S. 1. (3) ABl. Nr. L 134 vom 21. 5. 1983, S. 1.