Verordnung (EWG) Nr. 3620/87 des Rates vom 30. November 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas Amtsblatt Nr. L 341 vom 03/12/1987 S. 0001 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0062 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0062 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3620/87 DES RATES vom 30. November 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und Angola haben ein Abkommen über die Fischerei vor der Küste Angolas ausgehandelt und am 30. April 1987 paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Angolas gewährleistet. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. November 1987. Im Namen des Rates Der Präsident N. WILHJELM (1) ABl. Nr. C 305 vom 16.11.1987. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.