Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Dem neuesten Stand angepaßte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2364/75 der Kommission vom 15. September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermäßigtem Zinssatz oder von nicht punktmäßig festgelegten Zinszuschüssen

CELEX
31987Y0128(01)
Document type
CONS_TEXT
Sector
Legislation
Date of document
1987-01-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Dem neuesten Stand angepaßte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2364/75 der Kommission vom 15. September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermäßigtem Zinssatz oder von nicht punktmäßig festgelegten Zinszuschüssen Amtsblatt Nr. C 021 vom 28/01/1987 S. 0002 - 0002 Dem neuesten Stand angepasste Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2364/75 der Kommission vom 15 . September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermässigtem Zinssatz oder von nicht punktmässig festgelegten Zinszuschüssen ( 87/C 21/02 ) Der Wortlaut der Verordnung ( EWG ) Nr .

2364/75 der Kommission vom 15 . September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermässigtem Zinssatz oder von punktmässig festgelegten Zinszuschüssen ( ABl . Nr . L 243 vom 17 . 9 . 1975, S . 9 ) sowie die Änderungen, die daran durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979, S . 111 ) sowie durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik ( ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985, S . 230 ) vorgenommen wurden, werden in der vorliegenden Fassung koordiniert .

Da diese Koordinierung keinerlei Rechtswirkung hat, wurden die Rechtsgrundlagen und Erwägungspunkte ausgelassen . Artikel 1 Bei der Gewährung von Krediten mit ermässigtem Zinssatz sowie in den Fällen, in welchen Zinszuschüsse nicht im voraus nach Punkten festgelegt sind, wird der Umfang der Zinsermässigung bzw . des Zinszuschusses mit Hilfe eines Bezugssatzes ermittelt . Artikel 2 In den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten gelten folgende Bezugssätze : Belgien:Der Zinssatz der von der Société Nationale de Crédit à l'Industrie gewährten Kredite mit zehn - und mehrjähriger Laufzeit .

Dänemark:Der um 1,5 Punkte erhöhte Zinssatz der von der Europäischen Investitionsbank gewährten Kredite . Bundesrepublik Deutschland:Der Zinssatz der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Kredite mit zehnjähriger Laufzeit ( Programme M I und M II ). Frankreich:Der Zinssatz der vom Crédit National gewährten Kredite für Ausrüstungsinvestitionen . Griechenland:Der von der ,,Nomismatiki Epitropi" festgesetzte Bezugssatz . Italien:Der vom Staat festgelegte Bezugssatz für die Auszahlung von Zinszuschüssen an Kreditinstitute . Spanien:Der Kostensatz für Mittel des Instituto de Crédito Oficial ( ICO ).

Vereinigtes Königreich:Der mit ,,broad commercial rate" bezeichnete Zinssatz . Artikel 3 Im Einzelfall wird der am Tag des Beschlusses über die Gewährung des Zinszuschusses oder des zinsermässigten Kredits geltende Bezugssatz zugrunde gelegt . Dieser Bezugssatz wird im Anhang auf Gewährung des Fondsbeitrags angegeben . Artikel 4 Diese Verordnung tritt fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions